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Herbst 2023
e238478
225309
coronahilfen_keine_ausserordentlichen_einkuenfte
2023-09-27
2023-09-27
Coronahilfen keine außerordentlichen Einkünfte
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Keine ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung für Coronahilfen
<h3>Der Fall</h3>
<p>Ein Gastwirt und Hotelier erhielt während der Coronasperrzeiten Soforthilfen/Überbrückungshilfen sowie November-/Dezemberhilfen. Das Finanzamt behandelte die Hilfen steuerlich wie einen Gewinn und unterwarf die Leistungen der tariflichen Einkommensteuer. Der Gastronom meinte, die Hilfen seien als Entschädigungen ermäßigt zu besteuern. Nach § 24 Nr. 1 in Verbindung mit § 34 Einkommensteuergesetz/EStG kann für Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen die für außerordentliche Einkünfte geltende besondere Besteuerung mit der sogenannten Fünftelregelung Anwendung finden.</p>
<h3>Urteil</h3>
<p>Nach Ansicht des Finanzgericht/FG Münster (Urteil vom 26.4.2023, 13 K 425/22) handelt es sich bei den Coronahilfen nicht um außerordentliche Einkünfte. Denn die Voraussetzungen hierfür lagen nicht vor. Die Hilfszahlungen bezogen sich auf die Hilfszeiträume für jenes Kalenderjahr, für das sie ausgezahlt worden sind. Die Hilfszahlungen sollten sich weder auf andere Veranlagungszeiträume erstrecken noch sind sie in einem anderen Veranlagungszeitraum bezogen worden als dem, für den sie gezahlt worden sind.</p>
<h3>Revision nicht zugelassen</h3>
<p>Die Revision hat das FG Münster nicht zugelassen. Nichtzulassungsbeschwerde wurde nicht eingereicht. Das Urteil ist rechtskräftig.</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 27. September 2023</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: Racamani - stock.adobe.com</p>
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Coronahilfen keine außerordentlichen Einkünfte
Keine ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung für Coronahilfen
https://www.stb-maier.de.news.atikon.de/common/images/socialmedia/Geld/icon_geldstuecke.png
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225313
buerokratieentlastung
2023-09-27
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Bürokratieentlastung
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Geplante Abschaffung der Hotelmeldepflichten für deutsche Staatsangehörige
<h3>Meldepflichten</h3>
<p>Hotel- und Gaststättenbetriebe müssen nach derzeitiger Gesetzeslage (§ 29 Bundesmeldegesetz) für alle bei ihnen beherbergten Personen am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein ausfüllen, den der Gast auch unterschreiben muss und auf diesem bestimmte Daten zwingend aufgeführt sein müssen. Mitreisende Angehörige sind auf dem Meldeschein nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen betrifft die Meldepflicht nur den Reiseleiter. Dieser hat die Anzahl der Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit anzugeben. Beherbergte ausländische Personen müssen sich außerdem durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokumentes (anerkannter und gültiger Pass oder Passersatz) ausweisen. Nur Personen, die in Zelten, Wohnmobilen usw. auf Campingplätzen übernachten, müssen nicht gemeldet werden, wenn sie mit einem inländischen Wohnsitz gemeldet sind.</p>
<h3>Eckpunktepapier des Bundesjustizministeriums</h3>
<p>Anfang September veröffentlichte das Bundesjustizministerium ein Eckpunktepapier für ein neues Bürokratieentlastungsgesetz/BEG IV. Der Maßnahmenkatalog wurde unter anderem auf Grundlage der Anfang 2023 durchgeführten Verbändeabfrage erstellt. Unter anderem befindet sich unter den Eckpunkten die Neuerung, dass die Hotelmeldepflicht für deutsche Staatsangehörige abgeschafft werden soll. Einzelheiten hierzu dürften in dem noch ausstehenden Regierungsentwurf für das Bürokratieentlastungsgesetz IV enthalten sein.</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 27. September 2023</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: Halfpoint - stock.adobe.com</p>
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Bürokratieentlastung
Geplante Abschaffung der Hotelmeldepflichten für deutsche Staatsangehörige
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e238519
225470
umsatzsteuer-sonderregelung_endet_zum_31_12_2023
2023-09-27
2023-10-05
Umsatzsteuer-Sonderregelung endet zum 31.12.2023
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Für Restaurantdienstleistungen gilt ab 2024 voraussichtlich wieder der Regelsteuersatz
<h3>Corona-Sonderregelungen</h3>
<p>Anlässlich der vergangenen Coronapandemie wurden Hotel- und Gastonomiebetriebe dadurch entlastet, dass sie für die Zeit nach dem 30.6.2021 und vor dem 1.1.2024 auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme von Getränken den ermäßigten Steuersatz von 7 % anwenden dürfen (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 Umsatzsteuergesetz/UStG). Die Regelung war u. a. umstritten, da sie bewirkte, dass auf Luxusartikel wie Hummer oder Kaviar beim Verspeisen im Restaurant der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist, während beim Kauf in einem Lebensmittelladen der Regelsteuersatz gilt.</p>
<h3>CDU/CSU-Antrag abgelehnt</h3>
<p>Gemäß einer Mitteilung aus dem Deutschen Bundestag (Kurzmeldung 473/2023 vom 21.6.2023) hat der Finanzausschuss der Ampel-Fraktionen den Antrag (20/5810) der Fraktion der CDU/CSU für die Fortführung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes von sieben Prozent in der Gastronomie über das laufende Jahre 2023 hinaus abgelehnt. Die Ablehnung wurde u. a. mit der angespannten Haushaltssituation begründet. Außerdem sei der derzeit geltende ermäßigte Steuersatz im Subventionsbericht der Bundesregierung auf Platz 3 der Subventionen aufgeführt und eine Fortführung könne erst im Zuge der Haushaltsberatungen diskutiert werden.</p>
<h3>Ausblick</h3>
<p>Das letzte Wort scheint aber noch nicht gesprochen zu sein. Viele Parteien warnen vor deutlichen Preiserhöhungen im Zusammenhang mit der Rückkehr zum erhöhten Steuersatz. Außerdem erforderte die genaue Abgrenzung der Hotel- und Gastronomieumsätze zum ermäßigten Steuersatz und zum Regelsteuersatz einen hohen Verwaltungsaufwand, der künftig vermieden werden könnte.</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 05. Oktober 2023</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: marcus_hofmann - stock.adobe.com</p>
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Umsatzsteuer-Sonderregelung endet zum 31.12.2023
Für Restaurantdienstleistungen gilt ab 2024 voraussichtlich wieder der Regelsteuersatz
https://www.stb-maier.de.news.atikon.de/common/images/socialmedia/Gesetze/icon_hammer_gruen.png
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e238520
225474
bewirtungsaufwendungen_eines_gastwirtes
2023-09-27
2023-09-27
Bewirtungsaufwendungen eines Gastwirtes
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Beschränkte Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen
<h3>Bewirtungsaufwendungen</h3>
<p>Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes/EStG) dürfen Bewirtungsaufwendungen nur zu 70 % der Aufwendungen als Werbungskosten bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Hotel- und Gaststättenbetreiber. In dem Fall, den der Bundesfinanzhof zu entscheiden hatte (Urteil vom 7.9.2011, I R 12/11 BStBl 2012 II S. 194), lud eine Hotelbetreiberin (GmbH) anlässlich ihres 10-jährigen Bestehens diverse Reiseveranstalter und Eventmanager ein. Das Finanzamt erkannte nach einer Betriebsprüfung die Aufwendungen nur anteilig an. Das Argument der Hotelbetreiberin, dass es sich hier nicht um eine Bewirtung, sondern um Produkt- bzw. Warenverkostungen handelte, berücksichtigte das Finanzamt nicht.</p>
<h3>BFH-Urteil</h3>
<p>Der BFH sah in der Veranstaltung der Hotelbetreiberin ebenfalls eine „Bewirtung”, welche von der generellen Abzugsbeschränkung erfasst ist. Bewirtung „ist jede unentgeltliche Überlassung oder Verschaffung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr“. Nach Auffassung des BFH kommt es nicht darauf an, „ob die Beköstigung der bewirteten Person im Vordergrund steht oder (aus der Sicht des Bewirtenden) „auch” bzw. „in erster Linie” der Werbung oder der Repräsentation dient“.</p>
<h3>Ausnahme Kundschaftsessen und -trinken</h3>
<p>Eine Ausnahme von dem generellen Abzugsverbot besteht allerdings für sogenannte Kundschaftsessen bzw. -trinken. Dies hat der BFH auch im o. g. Urteil bestätigt. Ein Kundschaftsessen setzt aber voraus, „dass Hersteller oder Vertreiber von Speisen und Getränken durch die Bewirtung für die eigenen Produkte, die auch Gegenstand der Bewirtung sind, werben“, so der BFH. Letzters lag im o. g. Fall nicht vor.</p>
<h3>Verpflegung von Busfahrern</h3>
<p>Nach der BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 26.4.2018, X R 24/17 BStBl 2018 II S. 750) gilt das Abzugsverbot für geschäftlich veranlasste Bewirtungskosten nicht, wenn und soweit die Bewirtung Gegenstand eines Austauschverhältnisses i. S. eines Leistungsaustauschs ist. Im Urteilsfall hat der BHF den vollen Werbungskostenabzug für die Bewirtung von Busfahrern anerkannt, welche dem Restaurantbetreiber im Gegenzug potentielle Kunden zugeführt haben.</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 27. September 2023</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: Dar1930 - stock.adobe.com</p>
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Bewirtungsaufwendungen eines Gastwirtes
Beschränkte Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen
https://www.stb-maier.de.news.atikon.de/common/images/socialmedia/Gastro/icon_besteck_orange.png
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225478
restaurantgutscheine
2023-09-27
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Restaurantgutscheine
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Wichtige Unterscheidung zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen
<h3>Gutscheine</h3>
<p>Gutscheine für ein schönes Dinner bzw. Restaurantgutscheine allgemein sind ein beliebtes Geschenk und werden auch von Gastwirten gerne ausgegeben. Aus umsatzsteuerlicher Sicht ist zu unterscheiden, ob es sich bei den gegen Entgelt ausgegebenen Gutscheinen um Einzweck-Gutscheine oder um Mehrzweck-Gutscheine (§ 3 Abs. 15 StG) handelt.</p>
<h3>Einzweck-Gutscheine</h3>
<p>Ein Einzweck-Gutschein liegt vor, wenn die Umsatzsteuer für den Umsatz, auf den sich der Gutschein bezieht, zum Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins feststeht (§ 3 Abs. 14 Umsatzsteuergesetz/UStG). Gibt der Gastwirt/Hotelier einen Einzweck-Gutschein für ein Essen aus, hat er einen steuerpflichtigen Umsatz zu dem im Zeitpunkt der Gutscheinausgabe geltenden Steuersatz ausgeführt. Für die voraussichtlich zum 31.12.2023 endenden Corona-Sonderregelung für die Gastronomen (Regelsteuersatz für Restaurantleistungen ab dem 1.1.2024) bedeutet dies, dass ein bis zum 31.12.2023 ausgegebener reiner Speisengutschein mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % auch in 2024 noch verwendet werden kann. Denn der Umsatz war bei Ausgabe des Einzweck-Gutscheins bereits endgültig der Umsatzsteuer unterworfen. Eine spätere tatsächliche Leistungserbringung wird nicht nochmals besteuert (§ 3 Abs. 14 Satz 5 UStG).</p>
<h3>Mehrzweck-Gutscheine</h3>
<p>Mehrzweck-Gutscheine sind alle Gutscheine, die die Voraussetzungen für die Annahme von Einzweck-Gutscheinen nicht erfüllen (§ 3 Abs. 15 UStG). Mehrzweck-Gutscheine können zum Beispiel für den wahlweisen Bezug von (umsatzsteuerlich begünstigter) Speisen als auch für (nicht begünstigte) Getränke verwendet werden. Kennzeichnend für den Mehrzweck-Gutschein ist, dass dieser im Zeitpunkt der Ausgabe beim Gastwirt als Aussteller des Gutscheins noch nicht zu einem Umsatz führt. Erst wenn der Gutscheininhaber diesen gegen ein Essen oder Getränk einlöst, ist der Umsatz entstanden. Wird der Gutschein ab dem 1.1.2024 eingelöst, ist der dann gültige Mehrwertsteuersatz für die erbrachte Leistung zu berechnen.</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 27. September 2023</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: Andriy Bezuglov - stock.adobe.com</p>
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Restaurantgutscheine
Wichtige Unterscheidung zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen
https://www.stb-maier.de.news.atikon.de/common/images/socialmedia/Gastro/icon_messer_gabel.png
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e238522
225482
brauereizuschuesse_richtig_verbuchen
2023-09-27
2023-09-27
Brauereizuschüsse richtig verbuchen
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Umsatzsteuerliche Behandlung der Brauereileistungen gegen Bierabnahmeverpflichtung
<h3>Zuschüsse</h3>
<p>Brauereien gewähren Gastronomen vielfach Zuschüsse für den Bau, den Umbau, die Einrichtung oder die Modernisierung ihrer Betriebe. Die Zuwendungen sind im Regelfall mit einer Bierabnahmeverpflichtung gekoppelt.</p>
<h3>Umsatzsteuer</h3>
<p>Aus Sicht der Umsatzsteuer sind diese Zuschüsse als Entgelte (Gegenleistung) für das Bier-Lieferrecht zu behandeln. Es besteht somit ein Leistungsaustauschverhältnis zwischen dem Gastronomen (Zahlungsempfänger) und dem Zahlenden. Die Brauereileistung stellt einen „unechten“ Zuschuss dar. Die Zahlung ist beim Empfänger als umsatzsteuerpflichtig zu behandeln und entsprechend zu buchen.</p>
<h3>Leihweise Überlassung von Wirtschaftsgütern</h3>
<p>Überlässt eine Brauerei dem Gastwirt/Hotelier gegen eine Bierabnahmeverpflichtung bestimmte Wirtschaftsgüter leihweise, ist aus umsatzsteuerlicher Sicht darin kein Entgelt für eine Leistung des Gastronomen gegenüber der Brauerei zu sehen.</p>
<h3>Darlehen</h3>
<p>Gewährt eine Brauerei dem Gastwirt/Hotelier ein Darlehen, wird die Darlehensschuld oftmals über einen Zuschlag bzw. Aufschlag auf den Bier-Abnahmepreis getilgt. Diese Aufschläge zählen nicht zum Wareneinkauf. Eine Vorsteuerabzugsberechtigung ergibt sich daher nicht.</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 27. September 2023</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: Countrypixel - stock.adobe.com</p>
</div>
Brauereizuschüsse richtig verbuchen
Umsatzsteuerliche Behandlung der Brauereileistungen gegen Bierabnahmeverpflichtung
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225486
ueberpruefung_der_online-vermietungsportale
2023-09-27
2023-09-27
Überprüfung der Online-Vermietungsportale
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Finanzverwaltung erfolgreich gegen Schwarzvermieter von Ferienunterkünften
<h3>Schwarzvermietungen</h3>
<p>Finanzbehörden machen derzeit Jagd auf Schwarzvermieter. Diverse Vermieter von Ferienwohnungen schalten Anzeige auf Online-Vermietungsportalen, erklären aber keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Vermietung und Verpachtung.</p>
<h3>Hohe Mehreinnahmen</h3>
<p>Die Finanzverwaltung Hamburg, federführend für alle Bundes- und Landesbehörden, stellte ein Sammelauskunftsersuchen an ein bekanntes, weltweit agierendes Online-Immobilienvermittlungsportal und erhielt entsprechende Daten. Es wurden insgesamt 300 Fälle mit steuerlicher Auswirkung ermittelt. In den Kalenderjahren 2021 und 2022 wurden in Hamburg steuerliche Mehrergebnisse von etwa € 706.000,00 an Einkommen- und ggfs. Umsatzsteuern zzgl. etwa € 195.000,00 an Kultur- und Tourismustaxe erzielt. In den anderen Bundesländern wurde ein sehr erfreuliches Steuer-Plus von rund € 3 Mio. erzielt (Pressemeldung der Hamburger Finanzbehörden vom 14.4.2023).</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 27. September 2023</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: itchaznong - stock.adobe.com</p>
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Überprüfung der Online-Vermietungsportale
Finanzverwaltung erfolgreich gegen Schwarzvermieter von Ferienunterkünften
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225490
vermietung_einer_ferienwohnung
2023-09-27
2023-09-27
Vermietung einer Ferienwohnung
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Leistungen von gewerblichen Vermittlern führen bei privaten Eigentümern (Vermietern) nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb
<h3>Ferienwohnungen mit Zimmerservice</h3>
<p>Die Vermietung von Unterkünften (Wohnungen, Zimmer) vollzieht sich im Regelfall auf Ebene einer privaten Vermögensverwaltung. Der Vermieter erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn zusätzlich zur Vermietung besondere hoteltypische Zusatzleistungen angeboten werden oder die Vermietung ihrer Art nach als Fremdenpension erfolgt (H 15.7. Abs 2 Einkommensteuer-Handbuch).</p>
<h3>Zwischenschaltung eines Treuhänders</h3>
<p>Viele private Vermieter lassen die Vermietung ihrer Ferienwohnung über Dritte (Treuhänder) laufen. Die Treuhänder mieten die Wohnungen langfristig an und bieten diese oft zusammen mit hoteltypischen Leistungen an Feriengäste an.</p>
<h3>Urteil BFH</h3>
<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im Urteil vom 28.5.2020 (IV R 10/18) über die Einkunftsart eines privaten Vermieters zu entscheiden, der seine Ferienwohnung an einen gewerblichen Vermittler vermietet hatte. Der BFH sah entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung in der Betätigung des privaten Vermieters keine gewerbliche Tätigkeit. „Die Zwischenschaltung eines gewerblichen Vermittlers führt nicht zwangsläufig dazu, dass deshalb auch der Vermieter eine gewerbliche Tätigkeit ausübt“, so der BFH. Entscheidend ist vielmehr, ob die Tätigkeit des privaten Vermieters selbst einem Gewerbebetrieb gleicht.</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 27. September 2023</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: diy13 - stock.adobe.com</p>
</div>
Vermietung einer Ferienwohnung
Leistungen von gewerblichen Vermittlern führen bei privaten Eigentümern (Vermietern) nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb
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Frühjahr 2023
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ermaessigter_umsatzsteuersatz_fuer_bewirtungsleistungen
2023-03-29
2023-03-29
Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Bewirtungsleistungen
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Neuerungen aus dem achten Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
<h3>Rechtsgrundlage</h3>
<p>Seit dem 1.6.2009 können alle EU-Mitgliedstaaten von einer Ermäßigungsmöglichkeit für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen Gebrauch machen. Der deutsche Gesetzgeber hat von der Möglichkeit, die sog. Restaurationsleistungen (Gastronomieumsätze) ermäßigt zu besteuern, im Rahmen der Corona-Hilfsmaßnahmen Gebrauch gemacht. Diese Hilfsmaßnahmen erstreckten sich allerdings ursprünglich auf den Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2022 und bezogen sich nur auf die Abgabe von Speisen. Getränke waren ausgenommen (vgl. § 12 Abs 2 Nr. 15 Umsatzsteuergesetz/UStG).</p>
<h3>Achtes Verbrauchsteueränderungsgesetz</h3>
<p>Mit dem achten Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (Achtes Verbrauchsteueränderungsgesetz – 8. VStÄndG, BGBl 2022 I S. 1838) wurden die Ermäßigungsmaßnahmen für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen bis 31.12.2023 verlängert. Damit gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für Restaurantdienstleistungen bis Jahresende fort. So soll laut Gesetzesbegründung die Gastronomiebranche entlastet und die Inflation nicht weiter befeuert werden.</p>
<h3>Restaurantgutscheine</h3>
<p>Gastronomen müssen beachten, dass bei Restaurantgutscheinen, die in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2023 ausgegeben werden, die Voraussetzungen für Einzweck-Gutscheine nicht vorliegen. Es handelt sich hier vielmehr um Mehrzweck-Gutscheine i. S. des § 3 Abs. 15 UStG. Dies unter der Voraussetzung, dass mit diesen Gutscheinen regelmäßig sowohl Speisen (Besteuerung zum ermäßigten Steuersatz mit 7 % Umsatzsteuer) als auch Getränke (Besteuerung zum allgemeinen Steuersatz mit 19 % Umsatzsteuer) in Anspruch genommen werden können. Bei Mehrzweck-Gutscheinen gilt die jeweilige Leistung der Gastronomen erst bei der Einlösung des Gutscheins als ausgeführt und ist erst dann der Umsatzsteuerpflicht zu unterwerfen.</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 29. März 2023</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: alfa27 - stock.adobe.com</p>
</div>
Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Bewirtungsleistungen
Neuerungen aus dem achten Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
https://www.stb-maier.de.news.atikon.de/common/images/socialmedia/Geld/icon_sparschwein.png
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airbnb_und_co_sollen_fuer_umsatzsteuer_der_vermieter_haften
2023-03-29
2023-03-29
Airbnb und Co sollen für Umsatzsteuer der Vermieter haften
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Neue Pläne der EU-Kommission zum Inkasso geschuldeter Umsatzsteuern
<h3>EU-Kommission</h3>
<p>Geht es nach den Plänen der EU-Kommission, sollen Onlinevermietungsportale wie Airbnb, Booking, Fewo-Direkt sowie weitere Betreiber künftig als Inkassostelle für steuerpflichtige Umsätze im Rahmen von kurzfristigen Vermietungen verpflichtet werden. Nach Schätzungen der EU-Kommission entgehen den EU-Staaten durch nicht abgeführte Umsatzsteuern jährlich mehr als € 90 Mrd.</p>
<h3>Umsetzung</h3>
<p>Die Steuern sollen durch die Vermietungsportale direkt von den Mietern der vermittelten Wohnung eingefordert werden. Dadurch sollen die Steuerausfälle um jährlich € 18 Mrd. verringert werden. Die Internetplattformen weigern sich allerdings, die Umsatzsteuer für ihre Kunden einzuziehen. Das Hauptargument der Portalbetreiber ist, dass diese keine Beherbergungsbetriebe seien. Tatsächlich zahlen die Vermietungsportale Mehrwertsteuer auf die vereinnahmten Servicegebühren. </p>
<h3>Kleinunternehmerregelung</h3>
<p>Auf Widerstand stoßen die Pläne der EU-Kommission auch deshalb, weil diese die Kleinunternehmerregelung (§ 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz) nicht berücksichtigen. So sind viele Vermieter in Deutschland nicht umsatzsteuerpflichtig, da sie mit der Vermietung von Ferienwohnungen Jahresumsätze von nicht mehr als € 22.000,00 im Jahr erzielen.</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 29. März 2023</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: Countrypixel - stock.adobe.com</p>
</div>
Airbnb und Co sollen für Umsatzsteuer der Vermieter haften
Neue Pläne der EU-Kommission zum Inkasso geschuldeter Umsatzsteuern
https://www.stb-maier.de.news.atikon.de/common/images/socialmedia/Vermieter_und_Hotels/icon_haus_euro_gruen.png
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224866
theaterbetriebszulage_steuerfrei
2023-03-29
2023-03-29
Theaterbetriebszulage steuerfrei
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Steuerliche Behandlung von Sonn- und Feiertagszuschlägen nach der BFH-Rechtsprechung
<h3>Steuerfreie Lohnzuschläge</h3>
<p>Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind steuerfrei, sofern sie neben dem Grundlohn gezahlt werden (§ 3b Einkommensteuergesetz/EStG). Für die Steuerfreiheit ist es nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) (Urteil vom 9.6.2021, VI R 16/19) nicht schädlich, dass der Grundlohn in Abhängigkeit von der tatsächlich geleisteten Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und der Höhe der steuerfreien Zuschläge aufgestockt wird, um im Ergebnis einen gleichbleibenden Bruttolohn zu erhalten.</p>
<h3>Der Fall</h3>
<p>Im Streitfall erhielt eine Sängerin an einem Theater neben dem Grundlohn eine Theaterbetriebszulage für in der begünstigten Zeit geleisteten Arbeit. Das Finanzamt unterwarf die Betriebszulage der Einkommensteuerpflicht. Begründung: Die Betriebszulage würde die Sonn- und Feiertagsarbeit nur pauschal abgelten, ohne dass es auf die tatsächlichen Dienstzeiten ankomme.</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Dass die Theaterbetriebszulage teilweise als variable Grundlohnergänzung ausgestaltet war, hielt der BFH für nicht steuerschädlich. Für die Steuerfreiheit der tatsächlich geleisteten Sonn- und Feiertagsarbeit kommt es darauf an, dass zwischen dem Grundlohn, den Zuschlägen für die tatsächlich geleistete Sonn- und Feiertagsarbeit und jenem Teil der Zulage unterschieden wird, der in Abhängigkeit von der Höhe der gezahlten Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonn- und Feiertagsarbeit gezahlt wird. Letzteres, um einen gleichbleibenden Bruttolohn zu erreichen. Nur der dem Ausgleich dienende variable Teil der Theaterbetriebszulage unterliegt dann der Steuerpflicht.</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 29. März 2023</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: Andrey - stock.adobe.com</p>
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Theaterbetriebszulage steuerfrei
Steuerliche Behandlung von Sonn- und Feiertagszuschlägen nach der BFH-Rechtsprechung
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testkaeufe_der_betriebspruefer
2023-03-29
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Testkäufe der Betriebsprüfer
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Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Verwertbarkeit von Testkäufen
<h3>Testkauf</h3>
<p>Betriebsprüfer suchen gerne ihre zu prüfenden Gastronomiebetriebe zu Testkäufen auf. Im Fall eines Gyros-Standes ermittelte der Betriebsprüfer aus einem Testkauf Folgendes: In der großen Gyros-Portion war eine Fleischeinlage von 280 g, in der kleinen Gyros-Portion eine solche von 180 g und in einer weiteren Gyros-Portion wog der Prüfer 169 g. Aus den Zahlenerhebungen ermittelte der Prüfer unter Berücksichtigung der Häufigkeit des Verkaufs der verschiedenen Gerichte eine durchschnittliche Fleischeinlage von 222 g je Portion. Nach Verprobung der versteuerten Erlöse stellte der Prüfer eine Differenz fest und nahm entsprechende „Sicherheitszuschläge“ vor. Es folgten berichtigte Steuerbescheide.</p>
<h3>FG-Urteil</h3>
<p>Die Gastronomin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zog vor Gericht. Sie erhielt vor dem Finanzgericht allerdings nur zum Teil recht (4 K 1412/07 G, U vom 17.9.2010). Die Richter stellten sogenannte Testkäufe zwar grundsätzlich nicht infrage. Die Testkäufe müssen aber die Verhältnisse des Verprobungszeitraums repräsentativ widerspiegeln.</p>
<h3>Voraussetzungen</h3>
<p>Testkäufe müssen in zeitlicher Nähe zwischen Verprobungszeitraum und dem Kaufdatum erfolgen. Im Urteilsfall hatte die Finanzverwaltung das Mehrergebnis ihrer Ausbeutekalkulation für das Jahr 2001 auf Testkäufe aus den Jahren 2005 und 2007 gestützt. Hat der Gastronom inzwischen sein Angebot neu ausgerichtet, verfolgt er veränderte Marketingstrategien oder hat er Umbauten und/oder Erweiterungen vorgenommen, bilden Testkäufe kein repräsentatives Abbild der Verhältnisse zum Verprobungszeitraum. Im Streitfall kam hinzu, dass der zu prüfende Gastronomiebetrieb zwischenzeitlich nicht mehr in der Rechtform als GbR, sondern als Einzelunternehmen geführt wurde. Es wurde außerdem ein neuer Gyros-Zuschneider angestellt, der andere Portionen zubereitete als der Vorgänger. Schließlich muss eine repräsentative Anzahl von Testkäufen durchgeführt werden. Zwei Testkäufe wie im Streitfall erschienen den Richtern als zu gering und damit nicht repräsentativ genug. An der grundsätzlichen Schätzungsbefugnis der Finanzverwaltung hielten die Richter allerdings fest.</p>
<h3>Pita-Brot</h3>
<p>Den Gastronomen konnte die Unrichtigkeit ihrer Buchführung dennoch nachgewiesen werden, und zwar mittels Pita-Brot. Eine Überprüfung durch den gerichtseigenen Prüfer ergab eine Differenz zwischen Wareneinkauf und -verkauf von rund 14 %. Erklärungen wie Gratisabgaben, Rücknahmen bei Falschbestellung, Schwund aufgrund von Brüchigkeit der tiefgekühlten Lieferungen usw. ließ das Gericht nicht gelten.</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 29. März 2023</p>
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<p>Bild: Dar1930 - stock.adobe.com</p>
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Testkäufe der Betriebsprüfer
Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Verwertbarkeit von Testkäufen
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lieferantenkredite_vermeiden
2023-03-29
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Lieferantenkredite vermeiden
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Warum Gastronomen Lieferantenrechnungen innerhalb der Skontofrist zahlen sollten
<h3>Skonto</h3>
<p>Gastronomielieferanten räumen ihren Abnehmern im Regelfall eine sogenannte Skontofrist ein. Für den im Zusammenhang mit dem Warenabsatz gewährten Kredit muss der Gastronom zwar keine Sicherheiten gewähren. Bei näherer Betrachtung rechnet sich der Lieferantenkredit im Vergleich zu einem Darlehen nicht.</p>
<h3>Beispiel</h3>
<p>Ein Lieferant räumt einem Gastronomen bei einer Rechnung über € 5.000,00 2 % Skonto ein. Die Skontofrist beträgt 10 Tage, das Zahlungsziel 30 Tage. Spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung ist die Rechnung netto zu bezahlen. Zahlt der Gastronom binnen 10 Tagen, spart er sich € 100,00. Dieser Betrag mag auf den ersten Blick gering erscheinen. Berechnet man allerdings den effektiven Jahreszinssatz, so stellt sich heraus, dass der Gastronom bei Nutzung des Zahlungsziels einen hohen Zinssatz von 36 Prozent bezahlt. Rechnung: Effektiver Jahreszinssatz = Skontosatz x 360 / (Zahlungsziel-Skontofrist). Daraus ergibt sich: 2 x 360 / (30-10) = 36 % Für den Gastronomen ist daher günstiger, die Skontofrist – selbst unter Darlehensaufnahme – zu nutzen</p>
<h3>Liquidität</h3>
<p>Der hohe Zinssatz steht freilich dem Vorteil gegenüber, die beschafften Waren nicht aus liquiden Mitteln zahlen zu müssen. Denn in der Regel lässt sich bei Nahrungsmitteln der Zeitraum zwischen dem Einkauf der Ware, der Zubereitung und den Einnahmen aus Verzehr durch die Gäste überbrücken. Das heißt, die Tilgung des Lieferantenkredits erfolgt über den Umsatz mit der kreditierten Ware. Für den Gastronomen lohnt sich dies in der Regel nur, wenn die Waren innerhalb der Skontofrist umgesetzt werden können. Dann schont der Unternehmer seine eigene Liquidität und vermeidet den teuren Lieferantenkredit.</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 29. März 2023</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: Birute - stock.adobe.com</p>
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Lieferantenkredite vermeiden
Warum Gastronomen Lieferantenrechnungen innerhalb der Skontofrist zahlen sollten
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reiseruecktrittsrechte
2023-03-29
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Reiserücktrittsrechte
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BGH urteilt unterschiedlich zu Rücktrittsrecht wegen Corona
<h3>Grundsatz</h3>
<p>Der Bundesgerichtshof/BGH hatte zu Reiserücktrittsrechten im Zusammenhang mit der Coronapandemie (BGH-Urteile vom 30.8.2022) in drei Sachverhalten unterschiedlich entschieden. In dem Verfahren X ZR 66/21 ging es um eine Donaukreuzfahrt. In dem Verfahren X ZR 84/21 war eine Pauschalreise nach Mallorca Streitgegenstand und im Beschluss X ZR 3/22 ging es um eine Ostseekreuzfahrt. Bezüglich der Ostseekreuzfahrt hat der BGH das Verfahren angesichts der ausstehenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Verfahren C 477/22) ausgesetzt.</p>
<h3>Gegenanspruch der Reiseveranstalter</h3>
<p>Nach Auffassung des BGH hängt die Begründetheit der Rückerstattung gezahlter Reisekosten bei Reiserücktritt wegen Corona davon ab, ob der jeweils beklagte Reiseveranstalter diesem Anspruch einen solchen auf Entschädigung nach § 651h Abs. 1 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch/BGB entgegenhalten kann. Die Vorschrift sieht einen Entschädigungsanspruch für den Fall vor, dass der Reisende vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktritt. Ein solcher Gegenanspruch ist allerdings ausgeschlossen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Erhebliche Beeinträchtigungen hat der BGH betreffend Corona vom jeweiligen Reisezeitraum und Reiseziel abhängig und sehr eng ausgelegt. So sah der BGH eine erhebliche Beeinträchtigung nicht schon deshalb gegeben, weil ein vom Reisenden gebuchtes Hotel geschlossen war.</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 29. März 2023</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: olly - stock.adobe.com</p>
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Reiserücktrittsrechte
BGH urteilt unterschiedlich zu Rücktrittsrecht wegen Corona
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Essensmarken 2023
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Warum Arbeitgeber arbeitstäglich bis zu € 6,90 für Mittagessen ihrer Beschäftigten ausgeben können
<h3>Restaurantschecks</h3>
<p>Die Ausgabe von Restaurantschecks in Papierform oder digital steht steuerlich der Ausgabe von Mahlzeiten „im Betrieb“ gleich. Das heißt, dass die Ausgabe solcher Schecks keinen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil darstellt, wenn die Arbeitnehmer mindestens den Sachbezugswert versteuern. Für 2023 ist ein Sachbezugswert für Mahlzeiten von € 3,80 pauschal mit 25 % zu versteuern, ohne Sozialabgaben (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG).</p>
<h3>Verrechnungshöchstwert 2023</h3>
<p>Der Verrechnungswert für einen Restaurantscheck darf den Sachbezugswert um bis zu € 3,10 übersteigen. Für 2023 können Arbeitgeber somit Restaurantschecks im Wert von € 6,90 ausgeben (Sachbezugswert von € 3,80 zzgl. € 3,10 Verrechnungswert).</p>
<h3>Bedingungen</h3>
<p>Die Pauschalbesteuerung setzt u. a. voraus, dass der Arbeitnehmer täglich nur eine Mahlzeit erwirbt und einen Essensgutschein einlöst. Außerdem darf der tatsächliche Wert der Mahlzeit den Verrechnungshöchstwert nicht unterschreiten.</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 29. März 2023</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: Kzenon - stock.adobe.com</p>
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Essensmarken 2023
Warum Arbeitgeber arbeitstäglich bis zu € 6,90 für Mittagessen ihrer Beschäftigten ausgeben können
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betrieb_von_geldspielautomaten
2023-03-29
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Betrieb von Geldspielautomaten
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Umsätze aus Geldspielautomaten in Spielhallen unterliegen der Umsatzsteuer
<h3>Umsatzsteuerpflicht</h3>
<p>Eine Gastronomin betrieb einen Geldspielautomatensalon. Gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt machte sie geltend, dass ihre Glücksspielumsätze umsatzsteuerfrei wären (nach Artikel 135 Abs. 1 Buchst. i der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL). Dieser Auffassung folgte das Finanzamt nicht. Auch der Bundesfinanzhof erhob an der Umsatzsteuerpflicht keine Zweifel (BFH, Beschluss vom 26.9.2022 XI B 9/22).</p>
<h3>Begründung</h3>
<p>Die Gastronomin bezog sich auf die zum 1.7.2021 eingeführte virtuelle Automatensteuer. Virtuelle Automatenspiele unterliegen seither der Rennwett- und Lotteriesteuer, jedoch nicht mehr der Umsatzsteuer. Nach Auffassung des BFH sieht das Unionsrecht gerade vor, dass auf elektronischem Weg erbrachte Glücksspielumsätze und solche in Spielhallen unterschiedlich besteuert werden dürfen. Der nach Art 135 MwSystRL geforderte Neutralitätsgrundsatz, nach diesem gleichartige und deshalb miteinander im Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen, steht dem nicht entgegen.</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 29. März 2023</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: weyo - stock.adobe.com</p>
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Betrieb von Geldspielautomaten
Umsätze aus Geldspielautomaten in Spielhallen unterliegen der Umsatzsteuer
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Herbst 2022
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bettensteuern_verfassungsgemaess
2022-09-27
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Bettensteuern verfassungsgemäß
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BVerfG weist Verfassungsbeschwerden zurück
<h3>Bettensteuer</h3>
<p>Die umstrittene „Bettensteuer“ hat viele Namen: So verlangen mittlerweile fast alle Kommunen eine „Kultur- oder Tourismusförderabgabe“ eine „Citytax“ oder eine „Beherbergungs- bzw. Übernachtungssteuer“. Das Grundprinzip ist aber immer gleich: Die Städte und Gemeinden erheben pro Person und Nacht einen bestimmten Anteil am Übernachtungspreis oder verlangen einen festen Tagesbetrag, zum Beispiel fünf Euro pro Nacht. Auch hier gibt es Varianten. So ist in Hamburg die Höhe der Bettensteuer nach dem Übernachtungspreis gestaffelt.</p>
<h3>BVerG-Urteile</h3>
<p>Das Bundesverfassungsgericht/BVerfG hat jetzt mehrere Verfassungsbeschwerden von Gastronomen zurückgewiesen (vgl. BVerfG vom 22.3.2022, 1 BvR 2868/15, 1 BvR 354/16, 1 BvR 2887/15, 1 BvR 2886/15). Damit sind sämtliche verfassungsrechtliche Bedenken für die Bettensteuer ausgeräumt. Die Verfassungsbeschwerde betroffener Hoteliers aus Hamburg, Bremen und Freiburg blieb ohne Erfolg. Die Erhebung der Bettensteuer von den Gästen und die Abführung an die Kommune sei den Hoteliers zuzumuten, so das BVerfG.</p>
<h3>Bettensteuer auch für Geschäftsreisende</h3>
<p>Die Verfassungsrichter halten sogar die Erhebung einer Bettensteuer auch bei Geschäftsreisenden für rechtlich möglich. Damit ist ein wichtiges Urteil des Bundesverwaltungsgerichts /BVerwG aus 2012 praktisch hinfällig. Das BVerwG hatte entschieden, dass die Bettensteuer nur für privat veranlasste entgeltliche Übernachtungen erhoben werden darf. Beruflich zwingend erforderliche Dienstreisen waren daher bisher ausgenommen. Nur Touristen zahlten eine Bettensteuer. Das dürfte sich jetzt ändern. Denn es ist davon auszugehen, dass die Kommunen das Urteil aufgreifen und den Kreis der Steuerpflichtigen auf Geschäftsreisende erweitern werden.</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 27. September 2022</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: Funtap - stock.adobe.com</p>
</div>
Bettensteuern verfassungsgemäß
BVerfG weist Verfassungsbeschwerden zurück
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berufskleidung_der_gastromitarbeiter
2022-09-27
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Berufskleidung der Gastromitarbeiter
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Kein Steuerabzug für bürgerliche Kleidung
<h3>Berufskleidung</h3>
<p>Aufwendungen für typische Berufskleidung sind zwar grundsätzlich als Werbungskosten abziehbar (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 Einkommensteuergesetz/EStG). Die Bedingungen für den Werbungskostenabzug sind allerdings sehr strikt. Nur Arbeitsschutzkleidung oder Kleidungsstücke, die nach ihrer z. B. uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhafter Kennzeichnung (durch Firmenlogo usw.) objektiv eine berufliche Funktion erfüllen, erkennt die Finanzverwaltung im Regelfall ohne weiteres an (R 3.31 der Lohnsteuer-Richtlinien 2021).</p>
<h3>Bürgerliche Kleidung</h3>
<p>Streitpunkte gibt es indessen stets, wenn es sich um sogenannte bürgerliche Kleidung handelt. In einem älteren Fall hat der Bundesfinanzhof/BFH bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer eines Speiselokals, der die Funktion eines Oberkellners ausübt, die Kombination einer schwarzen Hose in Verbindung mit einer weißen Kellner-Jacke als typische Berufskleidung zugelassen (BFH-Urteil vom 4.12.1987, VI R 20/85). In einem neueren Urteil lehnte der BFH hingegen Aufwendungen für bürgerliche Kleidung als Werbungskosten für Berufskleidung generell ab. Kosten für bürgerliche Kleidung zählen zu den unverzichtbaren Aufwendungen der Lebensführung (BFH-Urteil vom 16.3.2022 VIII R 33/18, veröffentlicht am 23.6.2022).</p>
<h3>Der Fall</h3>
<p>Im Streitfall ging es um den schwarzen Anzug eines Trauerredners. Überträgt man den Streitfall auf die Anschaffung von bürgerlicher Kleidung durch Gastromitarbeiter, so ist festzuhalten, dass die Finanzverwaltung unter Berufung auf die neue Rechtsprechung Aufwendungen für Anzüge, Trachtenanzüge, Dirndlkleider und sonstige während der Arbeitszeit getragene bürgerliche Kleidung im Regelfall ablehnen dürfte.</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 27. September 2022</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: fizkes - stock.adobe.com</p>
</div>
Berufskleidung der Gastromitarbeiter
Kein Steuerabzug für bürgerliche Kleidung
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2022-09-27
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Ermäßigter Umsatzsteuersatz auch 2023
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Ursprünglich war die Sonderregelung bis zum 1.7.2021
<h3>Umsatzsteuerermäßigung</h3>
<p>Hoteliers und Gastronomen waren besonders von der Corona-Pandemie betroffen. Ihnen wurde mit dem ersten Corona-Steuerhilfegesetz (vom 29.6.2020 BGBl 2020 I S. 1385) mittels einer Steuerermäßigung bei der Umsatzsteuer finanzielle Entlastung gewährt. Hoteliers und Gastronomen können auf ihre Lieferungen und Leistungen einheitlich den ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent verrechnen. Der ermäßigte Steuersatz gilt auch dann, wenn die Speisen zum sofortigen Verzehr im Restaurant abgegeben werden.</p>
<h3>Verlängerung bis Ende 2023</h3>
<p>Ursprünglich war die Sonderregelung auf bis zum 1.7.2021 erbrachte Lieferungen und Leistungen begrenzt. Mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz wurde die Sonderregelung dann auf das ganze Jahr 2022 ausgeweitet. Vor kurzem hat die Koalition (am 4.9.2022) ein drittes Entlastungspaket im Volumen von rund € 65 Mrd. vorgestellt. Darin enthalten ist u. a. eine Absenkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie auf 7 % auch für das gesamte Jahr 2023. Hiermit soll die Gastronomiebranche entlastet und die Inflation nicht weiter befeuert werden.</p>
<h3>Ausnahme Getränke</h3>
<p>Der ermäßigte Steuersatz gilt wie bisher nicht für die Abgabe von Getränken. Weiterhin nicht begünstigt bleibt sowohl die Abgabe von nichtalkoholischen Getränken als auch die Abgabe von alkoholischen Getränken gleichermaßen.</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 27. September 2022</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: Marco2811 - stock.adobe.com</p>
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Ermäßigter Umsatzsteuersatz auch 2023
Ursprünglich war die Sonderregelung bis zum 1.7.2021
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modernisierung_der_aussenpruefung
2022-09-27
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Modernisierung der Außenprüfung
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Umsetzung der DAC 7 Richtlinie
<h3>EU-Richtlinie</h3>
<p>Die Bundesregierung hat am 24.8.2022 das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie/EU 2021/514 des Rates vom 22.3.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrens“ beschlossen. Die DAC 7 Richtlinie enthält neue Regelungen zum automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber, Änderungen im EU-Amtshilfegesetz zur Intensivierung des automatischen Informationsaustausches sowie – und das sollten Gastronominnen und Gastronomen wissen – zahlreiche Änderungen in der Abgabenordnung zur Beschleunigung und Intensivierung von Außenprüfungen.</p>
<h3>Umfassende Änderungen bei Außenprüfungen</h3>
<p>Außenprüfungen sollen künftig früher beginnen und zügiger abgeschlossen werden. Dies soll einerseits mit erhöhten Mitwirkungspflichten, verbunden mit einem neuen Sanktionssystem bei Mitwirkungspflichten sowie der Festlegung von Prüfungsschwerpunkten, andererseits mit der neuen Möglichkeit von Teilabschlüssen, der Vereinbarung von Zwischengesprächen und Online-Besprechungen und Verhandlungen erreicht werden.</p>
<h3>Prüfungsschwerpunkte</h3>
<p>Die Finanzbehörden sollen künftig bereits mit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung Buchführungsunterlagen einfordern können und anhand dieser Unterlagen spezielle Prüfungsschwerpunkte festlegen können (§ 197 Abs. 3, 4 AO-E).</p>
<h3>Ablaufhemmung</h3>
<p>Nach dem neuen § 171 Abs. 4 Satz 2 Abgabenordnung/AO wird die Ablaufhemmungsfrist bei Außenprüfungen auf fünf Jahre festgelegt. Die Frist beginnt ab dem Kalenderjahr, in dem die Prüfungsanordnung bekannt gegeben worden ist. Bisher galt die allgemeine Festsetzungsverjährungsfrist von vier Jahren, welche allerdings erst mit der Schlussbesprechung bzw. nach Abschluss der Ermittlungen zu laufen begonnen hat. Die Fünf-Jahres-Frist gilt allerdings nicht, wenn die Finanzbehörden zwischenstaatliche Amtshilfen in Anspruch nehmen oder ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist.</p>
<h3>Bindender Teilabschluss</h3>
<p>Neu ist die Möglichkeit, bereits während einer Außenprüfung bindende Teilabschlussbescheide zu erlassen. Dadurch sollen Gastronominnen und Gastronomen früher Rechtssicherheit erlangen können. Die Entscheidung über den Erlass von Teilabschlussbescheiden liegt allerdings im Ermessen der Finanzbehörden.</p>
<h3>Zeitliche Anwendung</h3>
<p>Gastronominnen und Gastronomen müssen sich auf die Neuregelungen bei Außenprüfungen teilweise bereits ab dem 1.1.2023 einstellen bzw. spätestens ab nach dem 31.12.2024 beginnende Besteuerungszeiträume.</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 27. September 2022</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: InsideCreativeHouse - stock.adobe.com</p>
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Modernisierung der Außenprüfung
Umsetzung der DAC 7 Richtlinie
https://www.stb-maier.de.news.atikon.de/common/images/socialmedia/Laptop/icon_laptop_rot.png
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umsatzbesteuerung_von_reiseleistungen
2022-09-27
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Umsatzbesteuerung von Reiseleistungen
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Margenbesteuerung § 25 UstG
<h3>Margenbesteuerung § 25 UStG</h3>
<ul>
<li>25 Abs 1 des Umsatzsteuergesetzes/UStG enthält Sonderregelungen für Reiseleistungen eines Unternehmers, wenn dieser gegenüber dem Reisenden (Leistungsempfänger) im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt. Für solche Fälle gilt die sogenannte „Margenbesteuerung“. Das heißt, dass als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer nicht der volle Reisepreis heranzuziehen ist, den der Leistungsempfänger zahlt, sondern nur die Differenz aus den Erlösen abzüglich der Vorleistungen (Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter, die für den Leistungsempfänger bestimmt sind), die der Reiseveranstalter getätigt hat.</li>
</ul>
<h3>EuGH-Rechtsprechung</h3>
<p>Der EuGH hat in Sachen Alpenchalets-Resorts (Urteil vom 19.12.2018 C 552/17) entschieden, dass bei einer Vermietung von Ferienwohnungen mit Nebenleistungen die Überlassung sowie weitere Leistungen des Reiseveranstalters als einheitliche Leistung dieser Sonderregelung unterliegt. Der Bundesfinanzhof/BFH hat auf Grundlage dieser Entscheidung im Urteil vom 22.8.2019 (V R 12/19 (V R 9/16; veröffentlicht am 31.10.2019) entschieden, dass die Möglichkeit der Differenzbesteuerung auch angewendet werden kann, wenn nur eine Leistung erbracht wird, wie z. B. die ausschließliche Vermietung von Ferienwohnungen.</p>
<h3>Vermittlerleistungen</h3>
<p>Die für Unternehmer aus der Reisebranche günstige Margenbesteuerung kommt allerdings nicht zum Tragen, wenn der Unternehmer lediglich als Vermittler gegenüber dem Reisenden aufgetreten ist. Für die Anwendung der Margenbesteuerung kommt es also auch wesentlich darauf an, wie der umsatzsteuerpflichtige Reiseunternehmer gegenüber dem Kunden aufgetreten ist.</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 27. September 2022</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: DavidPrado - stock.adobe.com</p>
</div>
Umsatzbesteuerung von Reiseleistungen
Margenbesteuerung § 25 UstG
https://www.stb-maier.de.news.atikon.de/common/images/socialmedia/Gesetze/icon_hammer_gruen.png
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bewirtungsaufwendungen_in_spielhallen
2022-09-27
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Bewirtungsaufwendungen in Spielhallen
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Bis zu 70 % der Aufwendungen können als Betriebsausgaben abgezogen werden
<h3>Bewirtungen</h3>
<p>Bewirtungsaufwendungen können im Allgemeinen nur bis zu 70 % der Aufwendungen als Betriebsausgaben abgezogen werden. Ausnahme bildet die reine Arbeitnehmerbewirtung. Diese ist zu 100 % abziehbar (R 4.10 Abs. 7 der Einkommensteuerrichtlinien EStR). Darüber hinaus sind sogenannte Aufmerksamkeiten bis € 60,00 steuerfrei und können vollumfänglich als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.</p>
<h3>Bewirtung in Spielhallen</h3>
<p>Werden Gästen in einer Spielhalle Snacks und Getränke kostenfrei zur Verfügung gestellt (im Streitfall wurden Getränke, kleine Pizzaecken, Baguettes und Kuchen gereicht), handelt es sich hingegen nicht um Aufmerksamkeiten, die zu 100 % den Betriebsausgaben hinzugerechnet werden können. Vielmehr greift in solchen Fällen die Abzugsbeschränkung für Bewirtungsaufwendungen, wie das Finanzgericht/FG Köln entschieden hat (Urteil vom 29.4.2021, 10 K 2648/20).</p>
<h3>Außerbilanzielle Hinzurechnung</h3>
<p>Im Streitfall hat eine Betriebsprüferin der Bilanz einer Spielhallenbetreiberin (eine GmbH) außerbilanziell 30 % der geltend gemachten Aufwendungen für an Gäste gereichte Speisen und Getränke hinzugerechnet. Dies geschah nach Auffassung des Gerichts zu Recht.</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 27. September 2022</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: pinkyone - stock.adobe.com</p>
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Bewirtungsaufwendungen in Spielhallen
Bis zu 70 % der Aufwendungen können als Betriebsausgaben abgezogen werden
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1200
627
e238492
225365
brauereizuschuesse
2022-09-27
2022-09-27
Brauereizuschüsse
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Zuwendungen gegen eine Bier-Abnahmeverpflichtung
<h3>Zuschüsse</h3>
<p>Brauereien gewähren Gastronomen vielfach Zuschüsse für den Bau, den Umbau, die Einrichtung oder Modernisierung einer Gaststätte. Die Zuschussgewährung ist im Regelfall mit einer Bierabnahmeverpflichtung verbunden.</p>
<h3>Entgelt für das Lieferrecht</h3>
<p>Umsatzsteuerlich gesehen sind solche Zuschüsse, als Entgelte für das Bier-Lieferrecht zu werten. Der Zuschuss ist steuerbar und steuerpflichtig.</p>
<h3>Überlassung von Wirtschaftsgütern</h3>
<p>Stellt die Brauerei gegen eine Bierabnahmeverpflichtung diverse Wirtschaftsgüter leihweise zur Verfügung, stellt diese Leihgabe kein steuerpflichtiges Entgelt dar.</p>
<h3>Darlehen</h3>
<p>Gewährt eine Brauerei dem Gastronom ein Darlehen und wird die Darlehensschuld über einen Zuschlag bzw. Aufschlag auf den Bier-Abnahmepreis getilgt, zählten diese Aufschläge nicht zum Wareneinkauf. Eine Vorsteuerabzugsberechtigung ergibt sich daraus nicht.</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 27. September 2022</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: magann - stock.adobe.com</p>
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Brauereizuschüsse
Zuwendungen gegen eine Bier-Abnahmeverpflichtung
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1200
627
e238493
225369
mindestlohn
2022-09-27
2022-09-27
Mindestlohn
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Neuerungen zum 1.10.2022
<h3>Mindestlohn</h3>
<p>Zum 1.10. 2022 wurde der gesetzliche Mindestlohn von zuletzt € 10,45 auf € 12.00 erhöht. Der monatliche Mindestlohnbetrag, den Gastronominnen und Gastronomen für Hilfskräfte zahlen müssen, beträgt damit ab Oktober € 2.088,00.</p>
<h3>Verdienstgrenzen für Minijobber</h3>
<p>Die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobber wurde zeitgleich erhöht von bisher € 450,00 auf € 520,00. Die neue €-520-Grenze orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Für die Einhaltung der Verdienstgrenzen für Minijobber in der Gastronomie sind die Arbeitszeiten jeweils mit den Erhöhungen anzupassen. Ab 1.10.2022 können Minijobber maximal (€ 520,00 dividiert durch 12,00) = 43,33 Stunden im Monat arbeiten, wenn die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten werden soll.</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 27. September 2022</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: studio v-zwoelf - stock.adobe.com</p>
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Mindestlohn
Neuerungen zum 1.10.2022
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1200
627
e238077
Frühjahr 2022
e238377
224923
viertes_corona-steuerhilfegesetz
2022-03-29
2022-03-29
Viertes Corona-Steuerhilfegesetz
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Bundesregierung legt Gesetzentwurf vor
<h3>Sonderabschreibung</h3>
<p>Hotel- und Gastronomiebetriebe können auch in 2022 angeschaffte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens degressiv abschreiben. Die zur Abmilderung der Coronafolgen für die Wirtschaft in 2020 eingeführte degressive Abschreibung wurde verlängert. Abschreiben können Hotelbetreiber und Gastwirte bis zum 2,5fachen der regulären linearen Abschreibung, maximal 25 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten.</p>
<p><em>Anmerkung</em>: Die degressive Abschreibung sollte vom Hotelier/Gastronomen nur genutzt werden, wenn der für 2022 zu erwartende Gewinn höher ist als für 2023 und die Folgejahre. Denn das anfänglich genutzte höhere Abschreibungspotenzial mindert zukünftige Abschreibungen.</p>
<h3>Coronaverluste verrechnen</h3>
<p>Auch in 2022 und 2023 können Verluste bis zu einem Höchstbetrag von € 10 Mio. (bzw. € 20 Mio. bei Zusammenveranlagung) zurückgetragen werden, und zwar auf die beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Allgemein soll ein Rücktragszeitraum von zwei Jahren eingeführt werden.</p>
<h3>Reinvestitionsfristen</h3>
<p>Hoteliers und Gastronomen, die in den Jahren 2017 bis 2019 Rücklagen nach §§ 6b und/oder 7g Einkommensteuergesetz/EStG gebildet haben, welche regulär in 2022 auslaufen würden, können Reinvestitionen noch um ein weiteres Jahr verschieben. Die gebildeten Rücklagen müssen so in 2022 nicht steuererhöhend aufgelöst werden.</p>
<h3>Umsatzsteuersatz 2022</h3>
<p>Wie bereits im Dritten Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen, bleibt der Umsatzsteuersatz in der Gastronomie auf Speisen und Logieleistungen das ganze Jahr 2022 bei sieben Prozent. Ausgenommen bleibt die Abgabe von Getränken.</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 29. März 2022</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: Watchara - stock.adobe.com</p>
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Viertes Corona-Steuerhilfegesetz
Bundesregierung legt Gesetzentwurf vor
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e238378
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sachentnahmen_in_der_gastronomie_2022
2022-03-29
2022-03-29
Sachentnahmen in der Gastronomie 2022
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Pauschbeträge 2022 für die Umsatzsteuer
<h3>Privatentnahmen</h3>
<p>Entnimmt der Gastwirt Lebensmittel für den privaten Konsum, für die er bereits einen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, muss er die Entnahme als Sachentnahme der Umsatzsteuer unterwerfen (§ 3 Nr. 9a Umsatzsteuergesetz/UStG). Streng genommen müsste der Gastwirt/Hotelier nun jedes Stück Obst, jedes Getränk und jedes Essen, das er für den privaten Konsum entnimmt, einzeln aufzeichnen und in der Umsatzsteuererklärung ansetzen, was in den meisten Fällen zu einem unverhältnismäßig hohen Bürokratieaufwand führen würde.</p>
<h3>Pauschbeträge 2022</h3>
<p>Zur Vereinfachung gibt das Bundesfinanzministerium alljährlich sogenannte Pauschbeträge für Sachentnahmen bekannt, die der Gastwirt/Hotelier anwenden kann (für 2022: BMF vom 20.1.2022, IV A 8 - S 1547/19/10001 :003). Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person ohne Umsatzsteuer und werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt. Für das Kalenderjahr 2022 liegen die Pauschbeträge für Gaststätten aller Art mit Abgabe von kalten und warmen Speisen bei € 3.401,00. Dieser Betrag splittet sich in 2022 wie folgt auf: € 2.646,00 für Abgaben zum ermäßigten Umsatzsteuersatz (alle Speisen) und € 755,00 für Getränke (voller Umsatzsteuersatz). Für Gaststätten, die nur kalte Speisen abgeben, beträgt der Jahreswert € 2.109,00, wobei hier € 1.521,00 auf Speisen zum ermäßigten Umsatzsteuersatz und € 588,00 auf Getränke entfallen (voller Umsatzsteuersatz). Die Sachentnahme-Pauschalen wirken sich gewinnerhöhend aus.</p>
<h3>Kinder</h3>
<p>Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen; für Kinder bis zu 2 Jahren entfällt ein Ansatz. Bei gemischten Betrieben, z. B. einer Gaststätte mit Metzgerei, gelten die jeweils höheren Pauschbeträge. Metzger, die zugleich Gastwirte sind, setzen die Pauschbeträge für Gastwirte an. </p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 29. März 2022</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: Anntuan - stock.adobe.com</p>
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Sachentnahmen in der Gastronomie 2022
Pauschbeträge 2022 für die Umsatzsteuer
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mietzahlungsansprueche_bei_coronabedingten_stornierungen
2022-03-29
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Mietzahlungsansprüche bei coronabedingten Stornierungen
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Volle Mietzahlung für gemietete Räume
<h3>Der Fall</h3>
<p>Ein Hochzeitspaar mietete Räume für eine Hochzeitsfeier an. Letztere konnte wegen einer behördlichen Schließungsanordnung nicht durchgeführt werden. Die Mieter verlangten die Rückzahlung der bereits im Voraus gezahlten Miete. Die Erstinstanz wies die Klage ab. Der Bundesgerichtshof/BGH gab dem Vermieter Recht.</p>
<h3>Das Urteil</h3>
<p>Der BGH war der Ansicht, dass die Coronaeinschränkungen nicht zu einer Unmöglichkeit der vereinbarten Leistung führten. Denn dem Hochzeitspaar war es trotz der Kontaktbeschränkungen nicht unmöglich gewesen, den Raum zu den vereinbarten Konditionen zu nutzen. Die Berechtigung zu einer Mietminderung bestand ebenfalls nicht, da die Räume dem Grunde nach genutzt werden konnten (Urteil vom 2.3.2022, XII ZR 36/21).</p>
<h3>Keine Störung der Geschäftsgrundlage</h3>
<p>Die Grundsätze der Anwendung über die Störung der Geschäftsgrundlage waren nach Auffassung des BGH nicht anzuwenden. Ausschlaggebend hierfür war, dass der Vermieter den Mietern eine ausreichende Anzahl an Ausweichterminen angeboten hatte. Damit war der Vermieter dem Erfordernis nachgekommen, den Vertrag nach Möglichkeit aufrecht zu erhalten und diesen im Interesse beider Parteien der veränderten Sachlage anzupassen. Hoteliers und Gastronomen können so im Regelfall die volle Saalmiete verlangen, soweit die Nutzung der Räume nicht auf Unmöglichkeit gerichtet war und dem/den Mieter/n mehrere Alternativen angeboten worden sind. </p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 29. März 2022</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: Eisenhans - Fotolia.com</p>
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Mietzahlungsansprüche bei coronabedingten Stornierungen
Volle Mietzahlung für gemietete Räume
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1200
627
e238380
224935
speisen_in_food_courts
2022-03-29
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Speisen in Food Courts
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BFH entscheidet über Umsatzsteuersatz für Speisenabgaben
<h3>Lieferung oder sonstige Leistung</h3>
<p>Die Frage, ob bei der Abgabe von in Einwegverpackungen abgegebenen Speisen eine Lebensmittellieferung zum ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % oder eine sonstige Leistung zum Regelsteuersatz von 19 % vorliegt, beschäftigt immer wieder die Finanzgerichte. So hatte der Bundesfinanzhof /BFH über Essenslieferungen von Fast-Food-Restaurants in einem Einkaufszentrum mit sogenannten Food Courts zu entscheiden. Geklagt hatte ein Fast-Food-Restaurantbetreiber, der in einem Einkaufszentrum vorgefertigte Speisen in Einwegverpackungen verkaufte. Die Abgabe erfolgte über eine Verkaufstheke. Einen eigenen Verzehrbereich unterhielt der Betreiber nicht. Der Kiosk stand allerdings inmitten eines Food Courts des Einkaufszentrums mit Sitz- und Verzehrmöglichkeiten rundherum.</p>
<h3>Sicht des Durchschnittsverbrauchers</h3>
<p>Der BFH stellte in der Frage auf die Sicht eines Durchschnittsverbrauchers ab, ob und wann die Abgabe von Speisen mit jener Unterstützungsleistung des Gastronomen einhergeht, die dem Kunden den Verzehr an Ort und Stelle ermöglicht. Unerheblich ist, ob die Sitzmöglichkeiten dem Gastronomen selbst gehören (was bei Stehtischen einer eigenständigen Imbissbude der Fall sein dürfte) oder ob die Einrichtungen — wie im Fall des Food Courts in einem Einkaufszentrum — dem Betreiber des Einkaufszentrums zuzurechnen sind. Für die Einstufung der Essensausgabe als sonstige Leistung reicht es vielmehr, wenn der Durchschnittsverbraucher davon ausgehen kann, dass er bei Kauf eines Verzehrgutes zur Nutzung der Einrichtungen in dem Food Court berechtigt ist (BFH, Urteil vom 26.8.2021, V R 42/20).</p>
<h3>Lieferung auf Tablett</h3>
<p>Ein wesentliches Indiz für die Annahme eines Durchschnittsverbrauchers, dass dieser die nahegelegenen Sitzgelegenheiten zum Verzehr von Speisen nutzen kann, ist, dass ihm diese auf einem Tablett übergeben werden.</p>
<p><em>Anmerkung:</em> Die Unterscheidung zwischen einer Lieferung oder sonstigen Leistung spielt bei der Abgabe von Speisen in 2022 zwar keine Rolle, da in allen Fällen der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden ist. Nach Wegfall der Coronaförderungen für Gastronomen — voraussichtlich ab 2023 — sollte dieses Thema allerdings wieder in die steuerliche Betrachtung einfließen.</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 29. März 2022</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: alexsokolov - Fotolia.com</p>
</div>
Speisen in Food Courts
BFH entscheidet über Umsatzsteuersatz für Speisenabgaben
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e238381
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berufskleidung
2022-03-29
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Berufskleidung
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Werbungskostenabzug von Aufwendungen für Berufskleidung eines Kellners
<p>Aufwendungen für typische Berufskleidung sind grundsätzlich als Werbungskosten abziehbar (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 Einkommensteuergesetz/EStG). Zur typischen Berufskleidung zählt die Finanzverwaltung u. a. Arbeitsschutzkleidung oder Kleidungsstücke, die nach ihrer z. B. uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhaften Kennzeichnung (durch Firmenlogo usw.) objektiv eine berufliche Funktion erfüllen (R 3.31 der Lohnsteuer-Richtlinien 2021). Bei der Anerkennung des schwarzen Anzugs eines Kellners kam es bislang immer auf den Einzelfall an. In einem älteren Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer eines Speiselokals, der die Funktion eines Oberkellners ausübt, die Kombination einer schwarzen Hose in Verbindung mit einer weißen Kellnerjacke als typische Berufskleidung anerkannt (BFH-Urteil vom 4.12.1987, VI R 20/85).</p>
<h3>Neuer Fall</h3>
<p>Bezüglich der Anerkennung schwarzer Anzüge als Berufskleidung ist aktuell ein neuer Fall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig. Es geht in diesem Fall um einen schwarzen Anzug, eine schwarze Damenbluse und einen schwarzen Damenpullover sowie um schwarze Schuhe hauptberuflich tätiger Trauerredner und Trauerbegleiter (BFH-Az. XI R 3/22). Die Vorinstanz, das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg, sah die vorgenannte schwarze Kleidung als gewöhnliche bürgerliche Kleidung an und wich dabei von diversen BFH-Entscheidungen ab (Urteil vom 29.8.2018, 3 K 3278/15).</p>
<h3>Einspruch einlegen</h3>
<p>Hoteliers oder Gastronomen bzw. sonstige Tätige in der Hotel- und Gastrobranche, die täglich schwarze Kleidung für ihre Tätigkeit tragen müssen, sollten ihre Aufwendungen für die Anschaffung als auch für die Reinigung in ihrer Steuererklärung geltend machen. Nach Ablehnung durch das Finanzamt kann Einspruch unter Hinweis auf das anhängige BFH-Verfahren eingelegt werden.</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 29. März 2022</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: REDPIXEL - stock.adobe.com</p>
</div>
Berufskleidung
Werbungskostenabzug von Aufwendungen für Berufskleidung eines Kellners
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1200
627
e238382
224943
bewirtungsrechnungen_2022
2022-03-29
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Bewirtungsrechnungen 2022
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Neue formale Voraussetzungen für Bewirtungsrechnungen
<h3>Bewirtungsrechnungen</h3>
<p>Geschäftskunden der Hoteliers und Gastronomen haben regelmäßig ein Interesse an der Geltendmachung von Bewirtungsrechnungen als Betriebsausgaben. Seit 2022 gelten gleichzeitig verstärkte Formvoraussetzungen nach der Kassensicherungsverordnung. Die Finanzverwaltung hat jetzt in einem neuen Schreiben die Pflichtinhalte von Bewirtungsrechnungen neu definiert (BMF vom 30.6.2021, IV C 6 - S 2145/19/10003 :003 BStBl 2021 I S. 90).</p>
<h3>Bewirtungsrechnung über/unter € 250,00</h3>
<p>Unverändert ist zu unterscheiden zwischen Kleinbetragsrechnungen mit einem Gesamtbetrag bis zu € 250,00 inkl. Umsatzsteuer und Rechnungen über diesem Gesamtbetrag. Die Pflichtangaben bei Kleinbetragsrechnungen gelten unverändert. Bei höheren Bewirtungsrechnungen muss der Hotelier/Gastronom prüfen, ob er in der Rechnungsstellung die verpflichtenden Angaben nach § 6 der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) eingehalten hat. Dazu gehören neben den allgemeinen Rechnungsangaben, wie der vollständige Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers, auch eine Transaktionsnummer sowie die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder die Seriennummer des Sicherheitsmoduls (§ 6 Nr. 4, 6, KassenSichV). Bis 31.12.2022 akzeptiert die Finanzverwaltung allerdings noch Bewirtungsbelege, die die von der KassenSichV geforderten Angaben nicht enthalten.</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 29. März 2022</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: .shock - stock.adobe.com</p>
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Bewirtungsrechnungen 2022
Neue formale Voraussetzungen für Bewirtungsrechnungen
https://www.stb-maier.de.news.atikon.de/common/images/socialmedia/Geld/icon_hand_geldstueck.png
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224947
betriebsschliessungsversicherung_bei_corona
2022-03-29
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Betriebsschließungsversicherung bei Corona
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Einschlägiges Urteil des BGH
<h3>Der Fall</h3>
<p>Ein Gastwirt hatte eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Er wollte daraus eine Entschädigung für die coronabedingte zwangsweise Schließung seines Restaurants erhalten. Der Gastronom bezog sich dabei auf die „Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) - 2008 (ZBSV 08)". Nach dem Vertrag sollte der Versicherer dem Versicherungsnehmer im Falle einer bedingungsgemäßen Betriebsschließung den Ertragsausfallschaden bis zu einer Haftzeit von 30 Tagen ersetzen. Der Versicherer verweigerte die Leistung mit der Begründung, dass Corona in den ZBSV 08 nicht ausdrücklich erwähnt sei.</p>
<h3>Urteil des BGH</h3>
<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Revision zurück und sah dies im Prinzip genauso (Urteil vom 26.1.2022, IV ZR 144/21). Nach Auffassung des BGH ergeben sich die versicherten meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger aus dem Katalog der ZBSV 08, welcher abschließend ist. Darin sei weder die Krankheit Covid-19 noch der Krankheitserreger SARS-Cov-2 aufgeführt. </p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 29. März 2022</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: h_lunke - Fotolia.com</p>
</div>
Betriebsschließungsversicherung bei Corona
Einschlägiges Urteil des BGH
https://www.stb-maier.de.news.atikon.de/common/images/socialmedia/Gesetze/icon_hammer_gruen.png
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selbststaendiger_dj_ist_kuenstler
2022-03-29
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Selbstständiger DJ ist Künstler
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Steuerliche Beurteilung
<p>Zur Unterhaltung der Gäste oder für private Feiern bedienen sich Hoteliers und Gastronomen gerne der Dienste selbstständiger Discjockeys (DJs). Strittig war bisher die Frage, ob der DJ ein Gewerbetreibender ist mit der Folge einer Gewerbesteuerpflicht oder ob er eine freiberufliche selbstständige Tätigkeit ausübt. Im Streitfall spielte der DJ nicht nur die Lieder anderer Interpreten ab, sondern mischte und bearbeitete die Musikstücke und fügte diesen so einen eigenen neuen Charakter bei. </p>
<h3>Urteil</h3>
<p>Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf wertete die Tätigkeit des DJs als künstlerische und damit nicht der Gewerbesteuer unterliegende Tätigkeit (Urteil vom 12.8.2021, 11 K 2430/18 G). Sofern ein DJ ähnlich einer Liveband eine Tanzmusik nach eigener Kreation anbietet, ist er als selbstständig tätiger Künstler anzusehen. Das Urteil ist rechtskräftig.</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 29. März 2022</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: fotomek - stock.adobe.com</p>
</div>
Selbstständiger DJ ist Künstler
Steuerliche Beurteilung
https://www.stb-maier.de.news.atikon.de/common/images/socialmedia/Geld/icon_hand_euros_weiss.png
1200
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Herbst 2021
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vorsteuerabzug_auch_bei_bewirtungsrechnungen_an_arbeitnehmer
2021-09-29
2021-09-29
Vorsteuerabzug auch bei Bewirtungsrechnungen an Arbeitnehmer
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Keine Berichtigungspflichten bei Kleinbetragsrechnungen
<h3>Kleinbetragsrechnungen</h3>
<p>Hotelübernachtungs- und Bewirtungsrechnungen bis zu einem Rechnungsbetrag von € 250,00 (inkl. Umsatzsteuer) gelten als Kleinbetragsrechnungen (§ 33 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung/UStDV). Solche Rechnungen müssen keine Empfängerangaben enthalten. Es müssen lediglich der leistende Unternehmer (Hotelbetrieb oder Gastwirt), das Ausstellungsdatum, eine Leistungsbeschreibung und das Entgelt sowie der Umsatzsteuersatz auf der Rechnung angeführt sein.</p>
<h3>Arbeitnehmer als Rechnungsadressat</h3>
<p>Rechnungen für Hotelübernachtungen oder Bewirtungen von Arbeitnehmern eines Unternehmens werden vielfach nicht an das Unternehmen, sondern an den jeweiligen Arbeitnehmer adressiert. Die Finanzverwaltung versagte bislang im Regelfall einen Vorsteuerabzug für den Arbeitgeber, wenn die Hotelrechnung auf den Arbeitnehmer ausgestellt worden ist.</p>
<h3>Keine Empfängerangaben bis € 250,00</h3>
<p>Dem Vorsteuerabzugsverbot kann mit dem Argument entgegengetreten werden, dass bei Kleinbetragsrechnungen kein Empfänger angegeben werden muss. Daraus folgt, dass der Hotelier oder Gastronom an Arbeitnehmer eines Unternehmens ausgestellte Rechnungen nicht berichtigen muss. In Abschnitt 15.2a Abs. 7 Satz 10 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses der Finanzverwaltung findet sich diesbezüglich der Hinweis, dass Kleinbetragsrechnungen nur berichtigt werden müssen, wenn „diese Vorschrift die in Rede stehenden Angaben erfordert“. Im Umkehrschluss heißt das, dass Kleinbetragsrechnungen nicht berichtigt werden müssen, da sie keine Empfängerangaben enthalten müssen.</p>
<h3>Rechnungen über € 250,00</h3>
<p>Hotelübernachtungs- und Bewirtungsrechnungen mit einem Rechnungsbetrag von in Summe mehr als € 250,00 müssen allerdings richtig adressiert sein. Wurden solche Rechnungen auf den Namen eines Arbeitnehmers ausgestellt, ist zwecks Vorsteuerabzug des Arbeitgebers eine Korrektur notwendig. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu in einem Urteil aus 2012 entschieden, dass „auf einen anderen Steuerpflichtigen ausgestellte Rechnungen“ den Nachweiserfordernissen des Vorsteuerabzugs nicht genügen (BFH vom 18.4.2012, X R 57/09).</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 29. September 2021</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: ©fedorovacz/stock.adobe.com</p>
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Vorsteuerabzug auch bei Bewirtungsrechnungen an Arbeitnehmer
Keine Berichtigungspflichten bei Kleinbetragsrechnungen
https://www.stb-maier.de.news.atikon.de/common/images/socialmedia/Geld/icon_geldsack_blau.png
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224432
hinzuschaetzungen_im_gastronomiebetrieb
2021-09-29
2021-09-29
Hinzuschätzungen im Gastronomiebetrieb
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Geringfügige Mängel berechtigen nicht zu einer Hinzuschätzung
<h3>Der Fall</h3>
<p>Ein Gastronom war Inhaber eines Imbissbetriebs und ermittelte seinen Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung. Die Bareinnahmen erfasste der Imbissbetreiber mit einer elektronischen Registrierkasse. Die Betriebsprüfung führte Geldverkehrsrechnungen durch, die allerdings lediglich geringfügige Unterdeckungen ergaben. Darüber hinaus stellte der Prüfer fest, dass der Gastronom in dem dreijährigen Prüfungszeitraum an insgesamt fünf Tagen einzelne Barumsätze nicht erfasst hatte. Im Ergebnis ging es um Kassendifferenzen von lediglich € 100,00. Außerdem warf das Finanzamt dem Gastronomen vor, er hätte Bargeldbewegungen geringfügig verspätet in der Kasse verbucht. Das Finanzamt nahm eine Ausbeutekalkulation für einen Teil des Warensortiments vor und schätzte einen dreifach höheren Gewinn.</p>
<h3>Urteil des Finanzgerichts Münster</h3>
<p>Das Finanzgericht (FG) Münster hat mit Urteil vom 9.3.2021 (Az. 1 K 3085/17 E,G,U) die Hinzuschätzung des Finanzamtes insoweit als rechtswidrig betrachtet, als die Hinzuschätzungen den Betrag von <br />€ 100,00 überstiegen haben. Die Häufigkeit der festgestellten Mängel hielt das Gericht bei 25.000 bis 30.000 Geschäftsvorfällen für sehr gering. Außerdem reichte die Ausbeutekalkulation alleine nicht aus, um die gesamten Aufzeichnungen des Gastronomen zu beanstanden.</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 29. September 2021</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: ©Gorodenkoff/stock.adobe.com</p>
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Hinzuschätzungen im Gastronomiebetrieb
Geringfügige Mängel berechtigen nicht zu einer Hinzuschätzung
https://www.stb-maier.de.news.atikon.de/common/images/socialmedia/Personen/icon_gesicht_junge.png
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wann_das_finanzamt_einen_pruefer_schickt
2021-09-29
2021-09-29
Wann das Finanzamt einen Prüfer schickt
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Häufige Anlässe für eine Betriebsprüfung
<h3>Keine Zufallsauswahl</h3>
<p>Viele Gastronomen glauben, sie wären für die bevorstehende Betriebsprüfung zufällig ausgewählt worden. Eine reine Zufallsauswahl kommt allerdings sehr selten vor, denn 95 % der Betriebe werden nach anderen Kriterien ausgewählt. Anlässe für eine Betriebsprüfung sind u. a. Kontrollmitteilungen aus Betriebsprüfungen bei anderen Unternehmern, Betriebsveräußerungen oder Einbringungen eines Betriebs in andere Unternehmen.</p>
<h3>Hohe Prüfungswahrscheinlichkeit</h3>
<p>Gastronomiebetriebe unterliegen als „Bargeldbetriebe“ generell einer hohen Prüfungswahrscheinlichkeit. Die Finanzämter führen bei besonders sensiblen Branchen sogenannte Branchenprüfungen durch. Hellhörig werden die Finanzämter auch bei Rechtsbeziehungen zwischen dem Hotel- oder Gastronomiebetrieb und seinen Eigentümern. Wurden in der Vergangenheit hohe Entnahmen oder Einlagen gebucht, gibt es einen ungewöhnlichen Anstellungsvertrag mit Familienangehörigen oder unübliche Darlehensbeziehungen, werden die Finanzämter in der Regel tätig.</p>
<h3>Vermietungen an die Gesellschaft</h3>
<p>Vermietet der Gastwirt oder Hotelier ein privates Grundstück an sein Unternehmen, dann vermuten die Finanzämter stets eine Betriebsaufspaltung. Solche Geschäfte bieten meistens Anlass für eine Betriebsprüfung.</p>
<h3>Vorangegangene Auffälligkeiten</h3>
<p>Führte eine vorangegangene Betriebsprüfung zu hohen Mehrsteuern oder kamen bei einer Lohnsteuer- oder Umsatzsteuernachschau Auffälligkeiten zum Vorschein, löst dies meist eine Betriebsprüfung aus.</p>
<h3>Anzeigen</h3>
<p>Bei Anzeigen durch einen ehemaligen Arbeitnehmer oder einen Konkurrenten kommt es auf den geschilderten Sachverhalt an und darauf, mit welcher Wahrscheinlichkeit die Anschuldigungen plausibel sind. Bloße Anschwärzungen sind meist leicht zu erkennen. Die Steuerbehörden selektieren hier im Regelfall sehr genau.</p>
<h3>Größenmerkmale</h3>
<p>Die Finanzverwaltung unterscheidet zwischen Großbetrieben, Mittelbetrieben, Klein- und Kleinstbetrieben (§ 3 Betriebsprüfungsordnung/BPO, BMF vom 13.4.2018, IV A 4 - S 1450/17/10001 BStBl 2018 I S. 614). Großbetriebe sind Betriebe mit einem steuerlichen Gewinn ab € 300.000,00. Diese werden im Regelfall durchgehend geprüft. Zu den Kleinstbetrieben (steuerliche Gewinne zwischen ca. € 40.000,00 bis ca. € 60.000,00) kommen die Prüfer im Regelfall nur dann, wenn ein Anlass gegeben ist.</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 29. September 2021</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: ©alfa27/stock.adobe.com</p>
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Wann das Finanzamt einen Prüfer schickt
Häufige Anlässe für eine Betriebsprüfung
https://www.stb-maier.de.news.atikon.de/common/images/socialmedia/Grafiken_und_Diagramme/icon_tafel.png
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224440
betriebsschliessungsversicherung
2021-09-29
2021-09-29
Betriebsschließungsversicherung
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Kein Leistungsanspruch für coronabedingte Schließungen
<h3>Kein Versicherungsfall</h3>
<p>Ein Gaststättenbetreiber kann nicht auf Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung hoffen, wenn er seinen Betrieb coronabedingt schließen muss. Dies hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein in einem Urteil festgestellt (v. 10.5.2021 - 16 U 25/21). Nach Auffassung des Gerichts stellen die Corona-Pandemie und die in ihrer Folge ergangenen Verordnungen keinen Versicherungsfall dar.</p>
<h3>Gefahr geht vom eigenen Betrieb aus</h3>
<p>Die Versicherungsbedingungen der meisten Versicherer beschränken ihre Leistungen auf sogenannte endogene oder intrinsische Gefahren. Das sind solche Situationen, in denen der Betriebsschließungsgrund aus dem eigenen Betrieb heraus begründet wird und die Gesundheitsbehörden eine konkrete, einzelfallbezogene Maßnahme zur Bekämpfung dieser konkreten Infektionsgefahr setzen.</p>
<h3>COVID-19 keine versicherte Krankheit</h3>
<p>Zudem fehlte das durch das Corona-Virus verursachte COVID-19 in dem konkreten Fall in der Aufzählung der versicherten Krankheiten in den Versicherungsbedingungen. Aufzählungen in den Versicherungsbedingungen sind stets abschließend. Krankheiten, die nicht genannt sind, sind nicht versichert.</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 29. September 2021</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: alexsokolov - Fotolia.com</p>
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Betriebsschließungsversicherung
Kein Leistungsanspruch für coronabedingte Schließungen
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e238252
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kauf_eines_hotelappartements
2021-09-29
2021-09-29
Kauf eines Hotelappartements
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Vorsteuerabzug trotz fünfwöchiger Eigennutzung
<h3>Hotelappartementkauf und Renovierung</h3>
<p>Ein Immobilienkauf unterliegt generell nicht der Umsatzsteuer. Für Zwecke des Vorsteuerabzugs auf Renovierungskosten besteht allerdings die Möglichkeit, zur Umsatzsteuerpflicht zu optieren (§ 9 Umsatzsteuergesetz/UStG). Steuerschuldner ist in diesem Fall der zur Umsatzsteuerpflicht optierende Käufer (§ 13b UStG).</p>
<h3>Zeitlimitierte Eigennutzung</h3>
<p>Die Finanzämter verneinen einen Anspruch auf Vorsteuerabzug gerne mit dem Argument, dass das Appartement zeitweise auch privat genutzt würde. In der Tat sehen Kaufverträge über Hotelappartements eine zeitlich limitierte Selbstnutzung vor. Im Streitfall konnte das Appartement bis zu fünf Wochen im Jahr privat genutzt werden.</p>
<h3>Urteil des Finanzgerichts</h3>
<p>Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Münster (Urteil vom 28.1.2021, 5 K 1265/20 U) ist die zeitweise Privatnutzung eines Hotelappartements für den Vorsteuerabzug nicht schädlich. Im Streitfall musste für die Zeit der Eigennutzung eine Betriebskostenpauschale entrichtet werden. Im Übrigen kommt es auf die Entscheidung des Appartementkäufers an, ob er das Objekt dem Unternehmen zuordnet. Letzteres kann nach Auffassung des Gerichts auch durch Option im notariellen Kaufvertrag oder mittels einer zeitnah erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, erfolgen.</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 29. September 2021</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: NOBU - Fotolia.com</p>
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Kauf eines Hotelappartements
Vorsteuerabzug trotz fünfwöchiger Eigennutzung
https://www.stb-maier.de.news.atikon.de/common/images/socialmedia/Vermieter_und_Hotels/icon_flachbildfernseher.png
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224448
umsatzsteuer_regelsteuersatz_auch_ohne_eigenen_verzehrbereich
2021-09-29
2021-09-29
Umsatzsteuer: Regelsteuersatz auch ohne eigenen Verzehrbereich
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unterschiedlichen Umsatzsteuersätze für die Abgabe von Speisen müssen beachtet werden
<h3>Umsatzsteuer</h3>
<p>Zwar gilt infolge der Corona-Pandemie noch bis 31.12.2022 die Sonderregelung, dass Gastronomen im Rahmen ihrer Restaurantdienstleistungen auf die Abgabe von Speisen nur den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % verrechnen müssen (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 Umsatzsteuergesetz/UStG). Dennoch sollten die unterschiedlichen Umsatzsteuersätze für die Abgabe von Speisen zum Mitnehmen und für den Vor-Ort-Verzehr weiterhin beachtet werden.</p>
<h3>Fast Food im Einkaufszentrum</h3>
<p>Dass die Bestimmung des anzuwendenden Umsatzsteuersatzes mitunter schwierig sein kann, zeigt der Fall einer Fast-Food-Filiale, den das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden hat (Urteil vom 4.9.2019, 5 K 404/14 U). Der Imbissbetrieb war in einem Einkaufszentrum angesiedelt. Die vorgefertigten Speisen wurden in Einwegverpackungen abgegeben. Im Gemeinschaftsbereich des Einkaufszentrums standen allgemeine Sitzgelegenheiten zur Verfügung, die von den Kunden des Imbissbetriebs gemeinsam mit den Kunden anderer Gastronomiebetriebe für den Verzehr der Speisen an Ort und Stelle genutzt werden konnten. Dem FG genügten diese allgemeinen Sitzgelegenheiten zur Festsetzung des Regelsteuersatzes auf die abgegebenen Speisen und Getränke des Fast-Food-Betriebs. Dieses Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist ein Revisionsverfahren anhängig (Az. V R 42/20).</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 29. September 2021</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: .shock - stock.adobe.com</p>
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Umsatzsteuer: Regelsteuersatz auch ohne eigenen Verzehrbereich
unterschiedlichen Umsatzsteuersätze für die Abgabe von Speisen müssen beachtet werden
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e238254
224452
steuerfreie_trinkgelder_richtig_verbuchen
2021-09-29
2021-09-29
Steuerfreie Trinkgelder richtig verbuchen
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Trotz der Steuerfreiheit müssen Trinkgelder verbucht werden
<h3>Trinkgelder</h3>
<p>Trinkgelder sind nach § 3 Nr. 51 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei, wenn sie von einem Dritten freiwillig und ohne bestehenden Rechtsanspruch zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für eine Arbeitsleistung zu zahlen ist.</p>
<h3>Buchführung</h3>
<p>Trotz der Steuerfreiheit müssen Trinkgelder verbucht werden. Eine Ausnahme davon besteht nur dann, wenn der Kunde dem Arbeitnehmer das Trinkgeld direkt aushändigt. Landen Trinkgelder hingegen in Kaffeekassen oder Sparschweinen, müssen diese verbucht werden. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster bereits 2017 im Fall eines Friseursalons entschieden. Im Streitfall waren Trinkgelder in Höhe von € 3.600,00 jährlich in Sparschweine eingezahlt worden. Der Unternehmer hatte diese Trinkgelder aber nicht verbucht, was das Finanzamt zu Hinzuschätzungen ermächtigt hat (Urteil vom 29.3.2017, 7 K 3675/13 E,G,U EFG 2017 S. 846 Nr. 10).</p>
<h3>Trinkgeldboxen als Kassen</h3>
<p>Trinkgeldboxen aller Art sind buchungstechnisch wie Kassen zu behandeln. Darin vereinnahmte Trinkgelder müssen zunächst als Betriebseinnahmen gebucht werden. Die Aufteilung der Trinkgelder auf die Mitarbeiter stellt eine Betriebsausgabe dar. Beim Mitarbeiter sind die Trinkgelder in unbegrenzter Höhe steuerfrei. Übrigens ist es sehr problematisch, sich auf ein „sicheres“ Wegräumen der Trinkgeldboxen vor Eintreffen eines Betriebsprüfers zu verlassen. Denn die Prüfer erscheinen zur sogenannten Kassennachschau regelmäßig unangemeldet.</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 29. September 2021</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: Family Business - Fotolia.com</p>
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Steuerfreie Trinkgelder richtig verbuchen
Trotz der Steuerfreiheit müssen Trinkgelder verbucht werden
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online-vermietungsportale_auskunftspflichtig
2021-09-29
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Online-Vermietungsportale auskunftspflichtig
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Trotz der Steuerfreiheit müssen Trinkgelder verbucht werden
<h3>Übernachtungssteuer</h3>
<p>Städte und Gemeinden belasten die Tourismusbranche stets mit neuen Steuern. So erhebt die Stadt Köln eine Kulturförderabgabe, die im Ergebnis eine Übernachtungssteuer ist. Zahlreiche Privatanbieter vermieten Zimmer in Köln über diverse Internetplattformen. Die Stadt Köln hat von dem Betreiber einer solchen Internetplattform zwecks Erhebung der Übernachtungssteuer die Herausgabe der Namen aller registrierten Privatvermieter gefordert.</p>
<h3>Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster</h3>
<p>Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat jüngst eine gegen die Auskunftspflichten gerichtete Berufungsklage des Internetportal-Betreibers abgelehnt. Damit wurde der Beschluss der Vorinstanz (Verwaltungsgericht – VG-Köln Az. 24 K 7563/16) rechtskräftig (OVG Münster, Urteil vom 26.4.2021, 14 A 2062/17). Nach dem rechtskräftigen Beschluss des VG dürften auch andere Kommunen Auskunftsersuchen an Online-Dienste stellen.</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 29. September 2021</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: fotomek - stock.adobe.com</p>
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Online-Vermietungsportale auskunftspflichtig
Trotz der Steuerfreiheit müssen Trinkgelder verbucht werden
https://www.stb-maier.de.news.atikon.de/common/images/socialmedia/Laptop/icon_laptop_weiss.png
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Frühjahr 2021
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umsatzsteuer_in_der_gastronomie
2021-03-29
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Umsatzsteuer in der Gastronomie
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Corona-bedingte Regelungen bis 31.12.2022 verlängert
<h3>Ermäßigter Umsatzsteuersatz</h3>
<p>Für die Abgabe von Speisen und Getränken zusammen mit unterstützenden Dienstleistungen, die deren sofortigen Verzehr ermöglichen, ist normalerweise ein Umsatzsteuersatz von 19 % zu verrechnen. Im Zuge der Corona-Pandemie wurde zunächst festgelegt, dass Gastronomen auf die Abgabe von Speisen im Rahmen solcher Restaurationsdienstleistungen bis zum 30.6.2021 den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % verrechnen können (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 Umsatzsteuergesetz – UStG). Den Gastronomen war es dabei freigestellt, die Umsatzsteuerermäßigung an die Gäste weiterzugeben oder den Differenzbetrag als Ausgleich für die finanziellen Folgen der Corona-Pandemie für sich zu behalten. Die Umsatzsteuersenkung sollte den besonders schwer und lang anhaltend von der Corona-Pandemie betroffenen gastronomischen Betrieben über die Krise hinweghelfen. Unter der Annahme, dass sich die Corona-Situation in 2021 wieder normalisieren würde, wurde die Maßnahme zunächst nur bis 30.6.2021 befristet.</p>
<h3>Drittes Corona-Steuerhilfegesetz</h3>
<p>Als Folge der andauernden Schließung der Gastronomiebetriebe wurde der ermäßigte Umsatzsteuersatz durch das dritte Corona-Steuerhilfegesetz bis zum 31.12.2022 verlängert. Damit soll, wie es in der Gesetzesbegründung heißt, diesen Betrieben „eine wirtschaftliche Perspektive auch über den 30.6.2021 hinaus“ eröffnet werden. Von der Vergünstigungsregelung ausgenommen bleiben Getränke.</p>
<h3>Sonstige Betriebe</h3>
<p>Neben der Gastronomie profitieren hiervon auch andere Bereiche, wie Cateringunternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien, die verzehrfertig zubereitete Speisen abgeben bzw. entsprechende Restaurationsdienstleistungen erbringen.</p>
<h3>Inkrafttreten</h3>
<p>Das dritte Corona-Steuerhilfegesetz wurde vom Bundesrat am 5.3.2021 verabschiedet. Es soll zeitnah in Kraft treten.</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 29. März 2021</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: Anntuan - stock.adobe.com</p>
</div>
Umsatzsteuer in der Gastronomie
Corona-bedingte Regelungen bis 31.12.2022 verlängert
https://www.stb-maier.de.news.atikon.de/common/images/socialmedia/Geld/icon_geldsack_blau.png
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sachentnahmen_in_der_gastronomie
2021-03-29
2021-03-29
Sachentnahmen in der Gastronomie
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Pauschbeträge 2021 für die Umsatzsteuer
<h3>Privatentnahmen</h3>
<p>Entnimmt der Gastwirt Lebensmittel für den privaten Konsum, für die er bereits einen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, muss er die Entnahme als Sachentnahme der Umsatzsteuer unterwerfen (§ 3 Nr. 9a Umsatzsteuergesetz - UStG). Streng genommen müsste der Gastwirt oder Hotelier nun jedes Stück Obst, jedes Getränk und jedes Essen, das er für den privaten Konsum entnimmt, einzeln aufzeichnen und in der Umsatzsteuererklärung ansetzen. In den meisten Fällen würde das freilich zu einem unverhältnismäßig hohen Bürokratieaufwand führen.</p>
<h3>Pauschbeträge 2021</h3>
<p>Zur Vereinfachung gibt das Bundesfinanzministerium alljährlich sogenannte Pauschbeträge für Sachentnahmen bekannt, die der Gastwirt oder Hotelier anwenden kann. Die Pauschbeträge werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt. Für den Zeitraum vom 1.1.2021 bis 30.6.2021 betragen die Pauschbeträge für Gaststätten aller Art bei Abgabe von kalten und warmen Speisen € 1.690,00. Für die Zeit vom 1.7.2021 bis 31.12.2021 gilt ein Wert von € 1.770,00. Die Werte verstehen sich ohne Umsatzsteuer und für eine Person. Insgesamt sind für das Jahr 2021 somit € 3.460,00 pro Person als Sachentnahme-Pauschale anzusetzen. Für Gaststätten, die nur kalte Speisen abgeben, ermäßigen sich die Beträge auf € 1.107,00 bzw. € 1.133,00, also in Summe auf € 2.240,00 (BMF-Schreiben v. 11.2.2021 - IV A 8 - S 1547/19/10001:002). Die Sachentnahme-Pauschalen wirken sich gewinnerhöhend aus.</p>
<h3>Kinder</h3>
<p>Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen; für Kinder bis zu zwei Jahren entfällt ein Ansatz. Bei gemischten Betrieben, z. B. einer Gaststätte mit Metzgerei, gelten die jeweils höheren Pauschbeträge. Metzger, die zugleich Gastwirte sind, setzen also die Pauschbeträge für Gastwirte an.</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 29. März 2021</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: REDPIXEL - stock.adobe.com</p>
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Sachentnahmen in der Gastronomie
Pauschbeträge 2021 für die Umsatzsteuer
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initiative_fuer_mehrwegverpackungen
2021-03-29
2021-03-29
Initiative für Mehrwegverpackungen
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Novelle des Verpackungsgesetzes
<h3>To-Go-Bereich</h3>
<p>Die Bundesregierung hat am 20.1.2021 eine Novelle des Verpackungsgesetzes beschlossen. Nach der Gesetzesnovelle sollen Restaurants, Bistros und Cafés mit Verkauf von Essen und Getränke zum Mitnehmen spätestens ab 2023 verpflichtet werden, Mehrwegverpackungen zu verwenden. Daneben ist geplant, die Pfandpflicht ab 2022 auf alle Getränkeflaschen aus Einwegkunststoff sowie auf Getränkedosen auszuweiten.</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 29. März 2021</p>
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<p>Bild: fahrwasser - stock.adobe.com</p>
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Initiative für Mehrwegverpackungen
Novelle des Verpackungsgesetzes
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1200
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ausbeutekalkulation_mit_30_70-methode
2021-03-29
2021-03-29
Ausbeutekalkulation mit 30/70-Methode
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Handlungsstrategien bei Betriebsprüfung
<h3>Begriff und Funktionsweise</h3>
<p>Unter der sogenannten 30/70-Methode wird eine Ausbeutekalkulation verstanden, die auf dem Getränkewareneinsatz basiert. Dabei nimmt der Betriebsprüfer an, dass jeder Gast typischerweise zu einem Essen eine bestimmte Menge an Getränken konsumiert. Bei der 30/70-Methode wird ein Verhältnis der Speisen zu den Getränken von 70 % zu 30 % angenommen. Kennt der Betriebsprüfer also die Anzahl der Getränke, kann er mit der 30/70 Methode auf die Anzahl der Speisen schließen, ohne die Speisen gesondert kalkulieren zu müssen. Die Anzahl bzw. die Größe der Fleischstücke oder der Einsatz bestimmter Gewürze usw. spielen dann keine Rolle mehr.</p>
<h3>Anerkannte Schätzmethode</h3>
<p>Die Ausbeutekalkulation wird von der Rechtsprechung als geeignete Schätzmethode anerkannt (z. B. BFH, Beschluss vom 11.1.2017 X B 104/16). Die „Schätzung auf Grundlage einer Getränkekalkulation“ ist „auch aus Sicht des Senats eine geeignete Schätzungsmethode, die auf betriebsinternen Daten aufbaut“.</p>
<h3>Kritik</h3>
<p>Dennoch ist diese Methode oft nur bedingt geeignet, etwa bei einer hohen Anzahl an Außerhausverkäufen. Hier werden im Regelfall keine Getränke mitverkauft. Außerdem gilt es, Schwund und Eigenverbrauch entsprechend zu bestimmen und zu berücksichtigen, was in vielen Fällen (Schankverluste, verdorbenes Bier in der Leitung usw.) schwer möglich ist. Auch können Getränke, die sich Mitarbeiter mit oder ohne Erlaubnis nehmen, dem Gastronomen steuerlich nicht zugerechnet werden.</p>
<h3>Tatsächliche Verhältnisse</h3>
<p>Gastronomen sollten bei Anwendung der Ausbeutekalkulationsmethode im Rahmen einer Betriebsprüfung unbedingt auf die Verwendung des tatsächlich ermittelten Speisen-Getränkeverhältnisses drängen. Dies gilt besonders dann, wenn für einen Zeitraum ein anderes (günstigeres) Speisen-Getränkeverhältnis ermittelbar ist und der betreffende Zeitraum gegenüber dem Prüfungszeitraum keine (saisonalen) Besonderheiten aufweist. Was die Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse anbelangt, haben Gastwirte eine Mitwirkungspflicht zur Sachverhaltsaufklärung.</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 29. März 2021</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: DisobeyArt - stock.adobe.com</p>
</div>
Ausbeutekalkulation mit 30/70-Methode
Handlungsstrategien bei Betriebsprüfung
https://www.stb-maier.de.news.atikon.de/common/images/socialmedia/Gastro/icon_besteck_orange.png
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musikveranstaltungen
2021-03-29
2021-03-29
Musikveranstaltungen
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Neues BFH-Urteil
<h3>Der Fall</h3>
<p>Eine Veranstaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) führte Musikveranstaltungen in diversen Räumen eines stillgelegten Gebäudeareals durch. Auf den Eintritt berechnete die GbR zunächst den Regelsteuersatz, reichte dann aber berichtigte Umsatzsteuererklärungen nach und wendete darin den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % auf die Eintrittsgelder an. Das Finanzamt lehnte die Änderung mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen für eine Steuersatzermäßigung nicht vorlägen. Die Veranstalter beriefen sich dabei auf § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Nach dieser Vorschrift unterliegen Schaustellertätigkeiten, Zirkusvorführungen oder Zooeintritte dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.</p>
<h3>BFH-Urteil</h3>
<p>Der Bundesfinanzhof folgte dem Finanzamt und dem vorinstanzlichen Finanzgericht nur insoweit, als die von den Klägern angeführte Vorschrift nicht zutreffe. Daneben gibt es aber auch noch andere Vorschriften, die eine Umsatzsteuerermäßigung vorsehen, wie z. B. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG. Danach wäre der ermäßigte Umsatzsteuersatz auf Theaterkarten, Konzerte und Museen usw. anwendbar. Der BFH bejahte die Anwendung dieser Vorschrift, soweit die genannten Aufführungen den eigentlichen Zweck einer Veranstaltung darstellen.</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Gastronomen, die Musikveranstaltungen durchführen, können sich auf dieses Urteil berufen und den ermäßigten Umsatzsteuersatz anwenden (Urt. v.10.6. 2020 V R 16/17).</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 29. März 2021</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: carloscastilla - stock.adobe.com</p>
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Musikveranstaltungen
Neues BFH-Urteil
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mindestlohn_2021_2022
2021-03-29
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Mindestlohn 2021/2022
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Seit 1.1.2015 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn. Dieser wurde zum 1.1.2021 auf € 9,50 angehoben.
<h3>Mindestlohn</h3>
<p>Seit 1.1.2015 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn. Dieser wurde zum 1.1.2021 auf € 9,50 angehoben. Nach der dritten Verordnung zur Anpassung des Mindestlohns (MiLoV3) vom 9.11.2020 (BGBl. I Nr. 51, S. 2356) sind bis 1.7.2022 weitere Erhöhungen in drei Stufen geplant. So steigt der Mindestlohn zum 1.7.2021 auf € 9,60, zum 1.1.2022 auf € 9,82 und zum 1.7.2022 auf € 10,45.</p>
<h3>Geringfügig Beschäftigte</h3>
<p>Gastronomen beschäftigen besonders in Saisonzeiten neben den Vollzeitbeschäftigten auch geringfügig Beschäftigte. Auch für diese Beschäftigtengruppe gilt der Mindestlohn. Gastronomen müssen beachten, dass die € 450,00-Grenze mit jeder Mindestlohnerhöhung schneller erreicht wird als bislang.</p>
<h3>Regelmäßige Wochenstundenzahl</h3>
<p>Vor jeder Mindestlohnerhöhung sollte der Gastronom mit jedem Minijobber die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit anpassen. Im ersten Halbjahr 2021 sollte diese maximal 10,88 Stunden betragen. Bei 10,88 Wochenstunden und einer durchschnittlichen Wochenanzahl im Monat von 4,35 betragen die monatlichen Arbeitsstunden insgesamt 47,32. Multipliziert mit dem Mindestlohn von € 9,50 ergibt sich daraus ein innerhalb der € 450,00-Grenze liegender Lohn von € 449,62. Entsprechend ist für das zweite Halbjahr 2021 sowie zu den Zeitpunkten der kommenden Mindestlohnerhöhungen in 2022 zu verfahren.</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 29. März 2021</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: JackF - stock.adobe.com</p>
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Mindestlohn 2021/2022
Seit 1.1.2015 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn. Dieser wurde zum 1.1.2021 auf € 9,50 angehoben.
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inventurvorbereitungen_zur_bilanzerstellung
2021-03-29
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Inventurvorbereitungen zur Bilanzerstellung
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Gastronomiebetriebe müssen als Gewerbebetriebe jeweils zum Schluss eines Wirtschaftsjahres eine Inventur durchführen.
<h3>Inventur</h3>
<p>Gastronomiebetriebe müssen als Gewerbebetriebe jeweils zum Schluss eines Wirtschaftsjahres eine Inventur durchführen. Die Inventur muss zeitnah, d. h. innerhalb von zehn Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag erfolgen. Für die Bestandsaufnahme gibt es unterschiedliche Bewertungsverfahren, wie das FIFO-Verfahren (First in First out) oder das LIFO-Verfahren (Last in First out).</p>
<h3>Nutzung des Festwertverfahrens</h3>
<p>Theoretisch müsste der Hotelier oder Gastronom bei der jährlichen Inventur jede Gabel, jedes Messer oder jede Tischdecke einzeln zählen und erfassen. Für solche Zwecke empfiehlt sich die Anwendung des sogenannten Festwertverfahrens. Der Ansatz eines Festwertes ist möglich für bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Gesamtwert niedrig ist und welche regelmäßig ersetzt werden (z. B. Geschirr, Wäsche oder Werkzeuge). Wirtschaftsgüter, die mit einem Festwert angesetzt werden, müssen auch nicht in ein aufwendiges Bestandsverzeichnis aufgenommen werden.</p>
<h3>Körperliche Bestandsaufnahme alle fünf Jahre</h3>
<p>Das Festwertverfahren kann allerdings nicht permanent angewendet werden. Eine körperliche Bestandsaufnahme muss alle drei Jahre, spätestens aber an jedem fünften Bilanzstichtag erfolgen (R 5.4 Einkommensteuerrichtlinien - EStR). Übersteigt der bei Bestandsaufnahme auf den Bilanzstichtag ermittelte Wert den bisherigen Festwert um mehr als 10 %, ist der neue (höhere) Festwert anzusetzen.</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 29. März 2021</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: cirquedesprit - stock.adobe.com</p>
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Inventurvorbereitungen zur Bilanzerstellung
Gastronomiebetriebe müssen als Gewerbebetriebe jeweils zum Schluss eines Wirtschaftsjahres eine Inventur durchführen.
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223864
vorsicht_steuerfahndung
2021-03-29
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Vorsicht: Steuerfahndung
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Ferienwohnungen erfreuen sich gerade zu Corona-Zeiten steigender Beliebtheit.
<p>Ferienwohnungen erfreuen sich gerade zu Corona-Zeiten steigender Beliebtheit. Viele Vermieter verzichten allerdings regelmäßig auf die Angaben ihrer Einkünfte in ihrer Steuererklärung. Die Servicestelle Steueraufsicht Hamburg hat nun für die deutsche Steuerverwaltung in einem mehrere Jahre andauernden Verfahren erreicht, dass Daten von Vermietern zu steuerlichen Kontrollzwecken an die Finanzämter übermittelt werden.</p>
<h3>Gruppenersuchen</h3>
<p>In Zusammenarbeit mit der Finanzbehörde Hamburg, dem Bundeszentralamt für Steuern, verschiedenen anderen Bundesländern und den Steuerbehörden des Sitzlandes des Vermittlungsportals wurde eine Internetplattform geschaffen. Über diese Plattform können die steuerrelevanten Daten abgerufen werden. Daten von Vermietern, die nicht in Hamburg wohnen und über dieses Vermittlungsportal Ferienwohnungen angeboten haben, werden an die zuständigen Wohnsitzfinanzämter weitergegeben.</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 29. März 2021</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: Eisenhans - Fotolia.com</p>
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Vorsicht: Steuerfahndung
Ferienwohnungen erfreuen sich gerade zu Corona-Zeiten steigender Beliebtheit.
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Herbst 2020
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corona-pandemie_geaenderte_umsatzsteuersaetze_in_der_gastronomie
2020-09-28
2020-09-29
Corona-Pandemie: Geänderte Umsatzsteuersätze in der Gastronomie
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Temporäre Regelungen für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen
<h3>Befristete ermäßigte Umsatzsteuersätze</h3>
<p>Den von der Corona-Pandemie besonders betroffenen Hoteliers und Gastronomen wurden mit dem ersten Corona-Steuerhilfegesetz (v. 29.6.2020, BGBl 2020 I S. 1385) durch Steuerermäßigungen bei der Umsatzsteuer finanzielle Entlastungen gewährt. Für zwischen dem 1.7.2020 und dem 1.7.2021 erbrachte Lieferungen und Leistungen müssen Hoteliers und Gastronomen nur den ermäßigten Umsatzsteuersatz verrechnen. Der ermäßigte Steuersatz gilt auch dann, wenn die Speisen zum sofortigen Verzehr im Restaurant abgegeben werden.</p>
<h3>Weitere allgemeine Umsatzsteuersenkung</h3>
<p>Darüber hinaus wurde der ermäßigte Steuersatz durch das zweite Corona-Steuerhilfegesetz (v. 30.06.2020, BGBl 2020 I S. 1512) bis 31.12.2020 von 7 % auf 5 % herabgesetzt. Damit gelten für Hotel- und Gastronomiebetriebe folgende Umsatzsteuersätze: 5 % für alle Leistungen bis 31.12.2020 bzw. 7 % für alle Leistungen vom 1.1.2021 bis 30.6.2021. Maßgebend für die Anwendung der ermäßigten Umsatzsteuersätze ist stets der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird (BMF Schreiben v. 30.6.2020, III C 2 - S 7030/20/10009:004, Rdn. 4).</p>
<h3>Ausnahme Getränke</h3>
<p>Die temporären Umsatzsteuersenkungen gelten nicht für die Abgabe nichtalkoholischer und alkoholischer Getränke.</p>
<h3>Aufteilung bei Pauschalangeboten</h3>
<p>Verrechnet der Gastronom/Hotelier für Speisen und Getränke einen Pauschalpreis (All-inclusive-Preis), kann für den Regelsteuersatz unterliegende Getränkeabgaben ein Entgeltanteil von 30 % des Pauschalpreises angesetzt werden (BMF Schreiben v. 2.7.2020, III C2-S 7030/20/10006:006, zur Aufteilung/Rechnungsstellung bei Pauschalangeboten siehe Beitrag auf Seite 4).</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 29. September 2020</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: Fokussiert - stock.adobe.com</p>
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Corona-Pandemie: Geänderte Umsatzsteuersätze in der Gastronomie
Temporäre Regelungen für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen
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sachentnahmen_im_zweiten_halbjahr_2020
2020-09-28
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Sachentnahmen im zweiten Halbjahr 2020
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Pauschsätze ab 1.7.2020 für Speisen und Getränke
<h3>Anpassung der Pauschbeträge</h3>
<p>Entnimmt der Hotelier/Gastronom Speisen und Getränke für den Eigenbedarf, stellt diese Entnahme sowohl bei der Umsatzsteuer als auch bei der Einkommensteuer einen steuerpflichtigen Vorgang dar. Zur Vereinfachung gibt das Bundesfinanzministerium alljährlich Pauschbeträge für Sachentnahmen bekannt, die dem Gastwirt/Hotelier zur Vereinfachung dienen. Im Zuge der allgemeinen Mehrwertsteuersenkung (siehe Seite 1) wurden die Pauschbeträge für den Zeitraum ab 1.7.2020 angepasst (vgl. BMF Schreiben v. 27.8.2020, IV A 4 – S 1547/19/10001:001).</p>
<h3>Gaststätten aller Art</h3>
<p>Für Entnahmen ab 1.7.2020 aus „Gaststätten aller Art“ beträgt die Pauschale für die Abgabe kalter und warmer Speisen € 1.218,00 (bei Anwendung des ermäßigten Steuersatzes) bzw. € 432,00 (bei Anwendung des Regelsteuersatzes z. B. für Getränke). Insgesamt sind € 1.650,00 pro Person als Sachentnahme-Pauschale für den Zeitraum von 1.7.2020 bis 31.12.2020 anzusetzen. Für das erste Halbjahr 2020 beträgt die Sachentnahme-Pauschale insgesamt € 1.728,00. Für das gesamte Jahr 2020 entfallen somit € 3.378,00 auf jede Person.</p>
<p>Bei der Abgabe ausschließlich kalter Speisen gilt für das zweite Halbjahr 2020 eine Sachentnahme-Pauschale von insgesamt € 1.081,00 pro Person. Zusammen mit der Pauschale für das erste Halbjahr ergibt sich ein steuerpflichtiger Betrag von € 2.187,00 (€ 1.106,00 für das erste Halbjahr und € 1.081,00 für das zweite Halbjahr) pro Person.</p>
<h3>Cafés und Konditoreien</h3>
<p>Für Sachentnahmen aus Cafés und Konditoreien gelten folgende Pauschsätze: Für das zweite Halbjahr 2020 sind pro Person € 622,00 für Entnahmen zum ermäßigten Steuersatz und € 262,00 für Entnahmen zum vollen Steuersatz (Getränke), insgesamt also € 884,00 anzusetzen. Zusammen mit den Pauschsätzen für das erste Halbjahr (€ 910,00) ergibt sich ein steuerpflichtiger Entnahmebetrag von € 1.794,00. Die Beträge gelten jeweils ohne Umsatzsteuer.</p>
<h3>Kinder</h3>
<p>Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen; für Kinder bis zu zwei Jahren entfällt ein Ansatz.</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 28. September 2020</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: Kzenon - stock.adobe.com</p>
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Sachentnahmen im zweiten Halbjahr 2020
Pauschsätze ab 1.7.2020 für Speisen und Getränke
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umruestung_der_elektronischen_kassensysteme
2020-09-28
2020-09-28
Umrüstung der elektronischen Kassensysteme
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Übergangsfristen und steuerliche Behandlung der Kosten
<h3>Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen</h3>
<p>Eigentlich hätten Hoteliers und Gastronomen ihre elektronischen Kassensysteme schon zum 1.1.2020 mit einer sogenannten „zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung“ (TSE) nachrüsten müssen (§ 146a Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung-AO, vgl. Beitrag aus der Frühjahrsausgabe). Zunächst hat die Finanzverwaltung eine Übergangsfrist bis 30.9.2020 gewährt (BMF Schreiben v. 6.11.2019, IV A 4 – S 0319/19/10002:001, BStBl 2019 I S. 1010). Nachdem die Corona-Pandemie besondere Belastungen für Hoteliers und Gastronomen mit sich brachte, wurde der Wunsch nach einer Fristverlängerung für die Nachrüstungsarbeiten bis ins nächste Jahr laut, die das Bundesfinanzministerium jedoch nicht gewährte (BMF Az. IV A 4-S0316-a/20/10007:002).</p>
<h3>Länderspezifische Übergangsfristen</h3>
<p>Einige Länder geben ihren Unternehmern jetzt Zeit bis 31.3.2021. Hierzu zählen die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Schleswig Holstein. Auf einen gesonderten Antrag zur Fristverlängerung verzichten die Länder, sodass der Hotelier/Gastronom zunächst nicht mit der Finanzverwaltung Kontakt aufnehmen muss. Der Hotelier/Gastronom muss lediglich auf Nachfrage des jeweiligen Betriebsfinanzamtes nachweisen, dass er einen Auftrag zur Umrüstung seiner Kassensysteme erteilt hat und versichern, dass die Umrüstung bis spätestens 31.3.2021 erfolgt.</p>
<h3>Steuerliche Behandlung der Aufwendungen</h3>
<p>Bezüglich der steuerlichen Behandlung der Kosten des Einbaus einer TSE und der einheitlichen digitalen Schnittstelle hat das BMF den sofortigen Betriebsausgabenabzug in voller Höhe zugelassen (BMF v. 21.8.2020, IV A 4 - S 0316-a/19/10006:007, IV C 6 - S 2134/19/10007:003). Dabei können aus Vereinfachungsgründen sowohl die Aufwendungen für die TSE als auch für die einheitliche digitale Schnittstelle (als Anschaffungsnebenkosten für die TSE) sofort in einem Betrag geltend gemacht werden. Laufende Zahlungen, die für sog. Cloud-Lösungen zu entrichten sind, können jeweils sofort als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 28. September 2020</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: alexanderuhrin - stock.adobe.com</p>
</div>
Umrüstung der elektronischen Kassensysteme
Übergangsfristen und steuerliche Behandlung der Kosten
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corona-gutscheine
2020-09-28
2020-09-28
Corona-Gutscheine
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Umsatzsteuer bei Ausgabe und Einlösung
<h3>Einzweck- oder Mehrzweckgutscheine</h3>
<p>Viele Hoteliers und Gastronomen haben während des Corona-Lockdowns Gutscheine für den späteren Bezug von Speisen und/oder Getränken angeboten. Hat der Gastronom einen Einzweckgutschein ausgestellt (ein solcher liegt vor, wenn bereits bei Ausstellung alle Informationen vorliegen, die benötigt werden, um die umsatzsteuerliche Behandlung der zugrunde liegenden Umsätze mit Sicherheit zu bestimmen, § 3 Abs. 14 Satz 1 UStG), musste er bereits bei Ausgabe des Gutscheins die Umsatzsteuer (zu Zeiten des Lockdowns im Regelfall 19 %) abführen. Von einem Gutschein für „Inhouse-Leistungen aller Art“ über € 100,00 blieben dem Gastronomen daher nur € 84,00 netto. Handelte es sich bei dem Gutschein hingegen um einen Mehrzweckgutschein (ein solcher liegt vor, wenn die sich aus der Leistung ergebende Umsatzsteuer bei Ausgabe des Gutscheins nicht feststeht), muss der Gastronom die Umsatzsteuer erst bei Einlösung des Gutscheins abführen.</p>
<h3>Temporäre Umsatzsteuersenkung</h3>
<p>Während des Lockdowns ausgestellte Einzweckgutscheine haben für den Aussteller durch die temporäre Umsatzsteuersenkung Nachteile. Denn er musste vom Gutscheinbetrag 19 % Umsatzsteuer abführen und kann auf der Vorsteuerseite beim Einlösen nach dem 1.7.2020 für die dann erbrachten Leistungen nur 5 % gegenrechnen. Gastronomen sollten angesichts der unterschiedlichen Fälligkeit der Umsatzsteuer nach Möglichkeit Mehrzweckgutscheine ausstellen.</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 28. September 2020</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: Fontanis - stock.adobe.com</p>
</div>
Corona-Gutscheine
Umsatzsteuer bei Ausgabe und Einlösung
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pruefungsschwerpunkt_gastronomie_2020
2020-09-28
2020-09-28
Prüfungsschwerpunkt Gastronomie 2020
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Die Gastronomie zählt traditionell zu jenen Branchen, in denen besonders viel mit Bargeld bezahlt wird.
<h3>Bargeldbetriebe</h3>
<p>Die Gastronomie zählt traditionell zu jenen Branchen, in denen besonders viel mit Bargeld bezahlt wird. Sowohl für die Gastronomie als auch für andere Branchen (z. B. Taxigewerbe) steht der Finanzverwaltung seit dem 1.1.2018 das rechtliche Instrument der Kassen-Nachschau zur Verfügung. Die Berliner Finanzverwaltung hat in 2019 im Gastronomiesektor insgesamt 907 Nachschauen durchgeführt. Bei der Kassennachschau erfassen die Prüfer die gespeicherten Geldbewegungen der Kasse. Diese werden sodann mit den verzeichneten Einnahmen und Ausgaben auf Plausibilität geprüft. Führt der Gastronomiebetrieb keine elektronische Kasse, sondern eine offene Ladenkasse, machen die Prüfer regelmäßig einen Kassensturz.</p>
<h3>Erfolgreiche Prüfer</h3>
<p>Allein im Zuständigkeitsbereich der Berliner Finanzverwaltung wurden im Gastronomiebereich im Jahr 2019 insgesamt 2.245 Betriebsprüfungen abgeschlossen – mit einem Mehrergebnis von rund € 50,4 Mio. In 84 Fällen hat die Senatsverwaltung für Finanzen Straf- beziehungsweise Bußgeldverfahren eingeleitet. Geprüft wurden neben Gaststätten und Restaurants auch Imbissstuben, Cafés, Eissalons, Caterer und Schankwirtschaften.</p>
<h3>Auch 2020 im Visier</h3>
<p>Gastronominnen und Gastronomen stehen auch 2020 im Mittelpunkt der Betriebsprüfungsaktivitäten. So werden die Außenprüfungsdienste der Berliner Steuerverwaltung auch 2020 verstärkt Branchen kontrollieren, „in denen vorzugsweise mit Bargeld bezahlt wird“ (vgl. Pressemitteilung SenFin Berlin v. 27.12.2019)</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 28. September 2020</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: beeboys - stock.adobe.com</p>
</div>
Prüfungsschwerpunkt Gastronomie 2020
Die Gastronomie zählt traditionell zu jenen Branchen, in denen besonders viel mit Bargeld bezahlt wird.
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rechnungsangaben_bei_business_packages_
2020-09-28
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Rechnungsangaben bei „Business Packages“
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Die Finanzverwaltung lässt in Abschnitt 12.16 Abs. 10 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses diverse Vereinfachungen zu.
<h3>Rechnungsangaben</h3>
<p>Rechnungen der Hoteliers und Gastronomen müssen nach § 14 Abs. 4 Nr. 5 Umsatzsteuergesetz (UStG) neben den sonstigen Pflichtangaben auch detaillierte Angaben über die „Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung“ enthalten.</p>
<h3>Rechnungsangaben bei Pauschalangeboten</h3>
<p>Vielfach machen Hoteliers/Gastronomen ihren Kunden (Geschäftskunden) Pauschalangebote, die neben der Übernachtung z. B. auch die Mahlzeiten, den Parkplatz oder Transfers vom/zum Flughafen/Bahnhof beinhalten. Es stellt sich hier vielfach die Frage, wie diese einzelnen Leistungen bezüglich „Menge und Art“ auf einer Gesamtrechnung aufgeschlüsselt werden müssen, damit der Gast ggf. den Vorsteuerabzug geltend machen kann.</p>
<h3>Vereinfachungen</h3>
<p>Die Finanzverwaltung lässt in Abschnitt 12.16 Abs. 10 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses diverse Vereinfachungen zu. So beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn folgende, in einem Pauschalangebot enthaltene Leistungen in der Rechnung zu einem Sammelposten zusammengefasst werden und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen wird: die Abgabe eines Frühstücks, die Nutzung von Kommunikationsnetzen, die Reinigung und das Bügeln von Kleidung, der Schuhputzservice, der Transport zwischen Bahnhof/Flughafen und Unterkunft, der Transport von Gepäck sowie die Nutzung von Saunaeinrichtungen, Fitnessgeräten oder des Parkplatzes. Zudem wird es nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 20 % des Pauschalpreises angesetzt wird.</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 28. September 2020</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: nd3000 - stock.adobe.com</p>
</div>
Rechnungsangaben bei „Business Packages“
Die Finanzverwaltung lässt in Abschnitt 12.16 Abs. 10 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses diverse Vereinfachungen zu.
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einkauf_von_hotelleistungen_durch_reiseveranstalter
2020-09-28
2020-09-28
Einkauf von Hotelleistungen durch Reiseveranstalter
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Gewerbesteuer
<h3>Gewerbesteuer</h3>
<p>Gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e Gewerbesteuergesetz (GewStG) ist die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Nutzung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, dem für die Gewerbesteuer maßgeblichen Gewerbeertrag hinzuzurechnen. Die Finanzverwaltung kam in diesem Zusammenhang auf die Idee, die von Reiseveranstaltern im Voraus eingekauften Zimmerkontingente in diversen Hotels als gewerbesteuerpflichtige Miet- und Pachtzinsen zu betrachten. Dem erteilte der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch eine klare Absage.</p>
<h3>Urteil des BFH</h3>
<p>Der BFH hat eine Hinzurechnung verneint (Urt. v. 25.7.2019, III R 22/16). Die angemieteten Hotels wären selbst bei fingiertem Eigentum des Reiseveranstalters jedenfalls kein Anlagevermögen, denn die Geschäftsmodelle der Reiseveranstalter würden gerade keine langfristige Nutzung der Hotelzimmer vorsehen, sondern eben nur eine zeitlich begrenzte kurzfristige Nutzung. Damit scheidet das Kriterium „Anlagevermögen“ aus.</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 28. September 2020</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: Weissblick - Fotolia.com</p>
</div>
Einkauf von Hotelleistungen durch Reiseveranstalter
Gewerbesteuer
https://www.stb-maier.de.news.atikon.de/common/images/socialmedia/Vermieter_und_Hotels/icon_haus_euro_weiss.png
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Frühjahr 2020
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steuererleichterungen_fuer_gastronomen_in_der_corona-krise
2020-04-09
2020-04-09
Steuererleichterungen für Gastronomen in der Corona-Krise
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Neues BMF-Schreiben
<h3>Corona-Krise</h3>
<p>Hoteliers und Gastronomen sind von der Corona-Krise ganz besonders betroffen. Denn Hotel- und Gaststättenbetriebe müssen bis zum 19.4.2020 schließen. Erlaubt sind derzeit nur noch Abhol- und Lieferdienste sowie Außer-Haus-Verkäufe von Gaststätten.</p>
<h3>Finanzverwaltung stundet Steuerzahlungen</h3>
<p>Die Finanzbehörden gewähren Hoteliers und Gastronomen, die „nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich“ von der Corona-Krise betroffen sind, Steuerstundungen bis 31.12.2020. Dies gilt für Steuerforderungen, die im Zeitpunkt der Antragstellung bereits fällig sind oder fällig werden. Steuerstundungen betreffen die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie den Solidaritätszuschlag, nicht aber Quellensteuern, die für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten sind, wie z. B. Lohnsteuern. Hier können aber fallweise die Vorauszahlungen angepasst werden (BMF-Schreiben vom 19.03.2020, IV A 3 - S 0336/19/10007 :002). </p>
<h3>Anpassung von Steuervorauszahlungen</h3>
<p>Hoteliers und Gastronomen können fällige Steuervorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer auf Antrag herabsetzen oder je nach Einzelsituation ganz aussetzen lassen. Dies gilt zunächst für bis zum 31.12.2020 fällige Steuervorauszahlungen. Anträge auf Anpassung von Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2021 müssen besonders begründet werden.</p>
<h3>Voraussetzungen, Antragstellung</h3>
<p>Anträge auf Steuerstundungen sowie auf Herabsetzung oder Aufhebung von Steuervorauszahlungen dürfen die Finanzbehörden nicht deshalb ablehnen, „weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können“, wie es in dem BMF-Schreiben heißt. Somit sind Hoteliers und Gastronomen nicht gefordert, ihre finanziellen Schäden zu quantifizieren, was in der aktuellen Situation ohnehin schwierig sein wird. Die Finanzämter sind gemäß BMF-Schreiben angehalten, bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen keine strengen Anforderungen zu stellen. Stundungszinsen werden nicht erhoben. Säumniszuschläge fallen ebenfalls nicht an bzw. sind nach dem BMF-Schreiben zu erlassen (ggf. durch Allgemeinverfügung der Finanzbehörden).</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 09. April 2020</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: fanjianhua - stock.adobe.com</p>
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Steuererleichterungen für Gastronomen in der Corona-Krise
Neues BMF-Schreiben
https://www.stb-maier.de.news.atikon.de/common/images/socialmedia/Gastro/icon_messer_gabel.png
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222703
umsatzsteuersaetze_in_der_gastronomie
2020-04-09
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Umsatzsteuersätze in der Gastronomie
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Anhängige BFH-Verfahren
<h3>Lieferung oder sonstige Leistung</h3>
<p>Stellt die Abgabe von Speisen und Getränken eine Lieferung oder eine sonstige Leistung dar? Mit dieser Frage müssen sich Gastronomen, Hoteliers oder Besitzer von Imbissbuden fast tagtäglich auseinandersetzen. Die Finanzverwaltung wertet in Abschnitt 3.6 Umsatzsteuer-Anwendungserlass die Abgabe von Speisen und Getränken als sonstige Leistung mit einem Umsatzsteuersatz von 19 %, wenn diese „zusammen mit ausreichenden unterstützenden Dienstleistungen, die deren sofortigen Verzehr ermöglichen“, abgegeben werden. Es kommt hier jeweils auf den Einzelfall an, weshalb dieses Thema auch immer wieder den BFH beschäftigt.</p>
<h3>Brezenverkauf</h3>
<p>Der Bundesfinanzhof/BFH hat im Fall des Verkaufs von Brezen in Festzelten durch eine nicht mit dem Festzeltbetreiber identische Person entschieden, dass dieser Verkauf dem ermäßigten Steuersatz (7 % Umsatzsteuer) unterliegt (BFH-Urteil vom 3.8.2017, V R 15/17 BFH/NV 2017 S. 1572). Es handelt sich hier nach Ansicht des BFH um eine Lieferung, nicht um eine sonstige Leistung. Dass in den Festzelten regelmäßig Mobiliar wie Sitz- und Tischeinrichtungen zur Verfügung stehen, die es ermöglichen, die Brezen gleich an Ort und Stelle zu verzehren, macht den Brezenverkauf nicht insgesamt zu einer Dienstleistung, so der BFH.</p>
<h3>Verkauf von Backwaren und Fast Food zum Verzehr an Ort und Stelle</h3>
<p>In einem anderen Fall stellte eine Personengesellschaft (Kommanditgesellschaft) Backwaren her, die diese dann in Konditoreien und Cafés verkaufte. Die Steuerpflichtige ordnete dabei die Erlöse aus dem Verkauf der nicht zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmten Backwaren – sowohl in den Filialen, als auch im Großhandel – und dem Außer-Haus-Verkauf von Fast Food dem ermäßigten Steuersatz zu. Das Finanzamt teilte diese Meinung nicht. Und auch das erstinstanzliche Finanzgericht (FG Münster Urteil vom 3.9.2019, 15 K 2553/16 U) sah den Dienstleistungscharakter im Vordergrund, da die KG Geschirr und Besteck zur Verfügung stellte. Das letzte Wort wird auch hier der BFH haben. Der Fall ist unter dem Az. XI R 25/19 anhängig.</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 09. April 2020</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: pressmaster - stock.adobe.com</p>
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Umsatzsteuersätze in der Gastronomie
Anhängige BFH-Verfahren
https://www.stb-maier.de.news.atikon.de/common/images/socialmedia/Gastro/icon_messer_gabel.png
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e237802
222707
sachentnahmen_in_der_gastronomie
2020-04-09
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Sachentnahmen in der Gastronomie
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Neue Pauschbeträge für die Umsatzsteuer
<h3>Privatentnahmen</h3>
<p>Entnimmt der Gastwirt Lebensmittel für den privaten Konsum, für die er bereits einen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, muss er die Entnahme als Sachentnahme der Umsatzsteuer unterwerfen (§ 3 Nr. 9a Umsatzsteuergesetz/UStG). Streng genommen müsste der Gastwirt/Hotelier nun jedes Stück Obst, jedes Getränk und jedes Essen, das er für den privaten Konsum entnimmt, einzeln aufzeichnen und in der Umsatzsteuererklärung ansetzen, was in den meisten Fällen zu einem unverhältnismäßig hohen Bürokratieaufwand führen würde.</p>
<h3>Pauschbeträge 2020</h3>
<p>Zur Vereinfachung gibt das Bundesfinanzministerium alljährlich sogenannte Pauschbeträge für Sachentnahmen bekannt, die der Gastwirt/Hotelier anwenden kann. Die Pauschbeträge werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt. Für 2020 betragen die Jahreswerte für Gaststätten aller Art bei Abgabe von kalten und warmen Speisen € 1.689,00 (bei Anwendung des ermäßigten Steuersatzes) bzw. € 1.768,00 (bei Anwendung des Regelsteuersatzes). Insgesamt sind € 3.457,00 pro Person als Sachentnahme-Pauschale anzusetzen; die Sachentnahme-Pauschale wirkt sich entsprechend Gewinn erhöhend aus. Für Gaststätten, die nur kalte Speisen abgeben, ermäßigen sich die Beträge auf € 1.126,00 bzw. € 1.087,00 bzw. in Summe auf € 2.213,00 (BMF vom 2.12.2019 - IV A 4 - S 1547/19/10001 :001 BStBl 2019 I S. 1287)</p>
<h3>Kinder</h3>
<p>Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen; für Kinder bis zu 2 Jahren entfällt ein Ansatz. Bei gemischten Betrieben, z. B. einer Gaststätte mit Metzgerei, gelten die jeweils höheren Pauschbeträge. Metzger, die zugleich Gastwirte sind, setzen die Pauschbeträge für Gastwirte an.</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 09. April 2020</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: lilechka75 - stock.adobe.com</p>
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Sachentnahmen in der Gastronomie
Neue Pauschbeträge für die Umsatzsteuer
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e237803
222711
elektronische_kassensysteme
2020-04-09
2020-04-09
Elektronische Kassensysteme
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Wichtige Neuerungen zum Jahreswechsel
<h3>Kassengesetz 2016</h3>
<p>Bereits vor 3 Jahren wurde das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ beschlossen (vom 23.12.2016, BGBl 2016 I S 3152). Die wesentlichen zum Jahreswechsel 2019/2020 in Kraft getretenen Neuerungen sind:</p>
<h3>Neue Melde- und Belegausgabepflichten</h3>
<p>Gastronominnen und Gastronomen müssen dem zuständigen Betriebs-Finanzamt die Anschaffung neuer oder die Stilllegung alter elektronischer Kassen innerhalb eines Monats melden (§ 146a Abs. 4 Satz 1 u. 2 Abgabenordnung/AO). Zudem müssen Gastronomen, die elektronische Kassensysteme verwenden, jedem Kunden einen Kassenbon aushändigen</p>
<p>(§ 146a Abs. 2 AO). Die Kassenbelege können in Papierform oder elektronisch als JPG- oder PDF- Datei ausgegeben werden (Näheres vgl. § 6 KassenSichV).</p>
<h3>Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung</h3>
<p>Elektronische Aufzeichnungssysteme mit Kassenfunktion müssen seit dem 1.1.2020 über eine sogenannte „zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung“ (zTSE) verfügen. Dies schreibt § 146a Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung/AO vor. Eine solche Sicherheitseinrichtung besteht aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermodul und einer digitalen Schnittstelle (siehe u. a. „www.bsi.de“ oder „www.dfka.net“). Die zTSE soll sicherstellen, dass jeder aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfall sowie andere Vorgänge einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufgezeichnet werden. Das Speichermodul ist Außenprüfungen der Finanzbehörden zur Verfügung zu stellen (§ 146a Abs. 1 Satz 4 AO).</p>
<h3>Übergangsfrist bis 30.9.2020</h3>
<p>Die Finanzverwaltung greift fehlende Nachrüstungen nach einer verbindlichen Nichtbeanstandungsregelung (BMF-Schreiben vom 6.11.2019, IV A 4 – S 0319/19/10002 :001, BStBl 2019 I S. 1010) bis 30.9.2020 nicht auf. Elektronische Registrierkassen, die bauartbedingt nicht mit der zTSE ausgestattet werden können, dürfen unter bestimmten Voraussetzungen noch bis 31.12.2022 weiter genutzt werden. Voraussetzung ist, dass die Kassen nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschafft wurden und den Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26.11.2010 (Kassenrichtlinie 2010 Az. IV A 4 - S 0316/08/10004-07, BStBl 2010 I S. 1342) entsprechen. Diese Ausnahmeregelung gilt allerdings nicht für PC-Kassensysteme oder Tablet-/App-Kassensysteme.</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 09. April 2020</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: fizkes - stock.adobe.com</p>
</div>
Elektronische Kassensysteme
Wichtige Neuerungen zum Jahreswechsel
https://www.stb-maier.de.news.atikon.de/common/images/socialmedia/Gastro/icon_besteck.png
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e237804
222715
digitale_meldescheine_ab_2020
2020-04-09
2020-04-09
Digitale Meldescheine ab 2020
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Bürokratieentlastungsgesetz III
<h3>Meldescheine</h3>
<p>Hoteliers mussten bisher für jede Übernachtung einen Meldeschein ausfüllen, der vom Gast persönlich unterschrieben werden musste.</p>
<h3>Bürokratieentlastungsgesetz III</h3>
<p>Mit dem dritten Bürokratieentlastungsgesetz (vom 28.11.2019 BGBl I 2019 S. 1746) tritt eine Erleichterung für Hoteliers ein. Mit dem Gesetz wurde der Meldezettel durch ein elektronisches Meldeverfahren ersetzt. §§ 29, 30 Bundesmeldegesetz wurden entsprechend geändert.</p>
<h3>Bestätigungsverfahren</h3>
<p>Für die elektronische Übermittlung ist die Zustimmung und die Bestätigung der beherbergten Person über die Richtigkeit und Vollständigkeit der elektronischen Daten am Tag der Ankunft erforderlich. Die Zustimmung und Bestätigung kann u. a. auch dadurch erfüllt werden, dass die beherbergte Person einen kartengebundenen Zahlungsvorgang mit einer starken Kundenauthentifizierung auslöst, bei dem die zweckgebundene Zuordnungsnummer des eingesetzten Zahlungsmittels erhoben wird oder einen elektronischen Identitätsnachweis erbringt oder den Personalausweis vor Ort auslesen lässt (§29 Bundesmeldegesetz).Die Änderungen im Bundesmeldegesetz sind zum 1.1.2020 in Kraft getreten.</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 09. April 2020</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: lenets_tan - Fotolia.com</p>
</div>
Digitale Meldescheine ab 2020
Bürokratieentlastungsgesetz III
https://www.stb-maier.de.news.atikon.de/common/images/socialmedia/Geld/icon_drei_geldsaecke.png
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e237805
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minijobs_bei_arbeit_auf_abruf_
2020-04-09
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Minijobs bei „Arbeit auf Abruf“
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Mindestlohn beträgt 2020 € 9,35
<h3>Arbeit auf Abruf</h3>
<p>In Gastronomiebetrieben kommt es besonders in der Saison zu einer hohen Arbeitsbelastung, sodass vielfach Minijobber auf Abruf angestellt werden. Hat der Minijobber die Arbeitsleistung je nach Arbeitsanfall zu erbringen, liegt nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) eine „Arbeit auf Abruf“ vor. Auch in Zeiten mit hohem Arbeitsanfall müssen gesetzlich festgelegte Vorgaben zur Dauer der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit beachtet werden.</p>
<h3>450-Euro-Grenze</h3>
<p>Gastronominnen und Gastronomen sollten beachten, dass bei Saisonarbeitern mit einem Mindestlohn von € 9,35 pro Stunde die 450-Euro-Grenze schnell überschritten werden kann. Soll die „Arbeit auf Abruf“ ein Minijob bleiben, muss der Gastronom mit dem Minijobber die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit auf maximal 11 Stunden festlegen (11 Wochenstunden*4,35 = 47,85 Arbeitsstunden im Monat, multipliziert mit € 9,35 = € 447,39).</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 09. April 2020</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: hammett79 - Fotolia.com</p>
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Minijobs bei „Arbeit auf Abruf“
Mindestlohn beträgt 2020 € 9,35
https://www.stb-maier.de.news.atikon.de/common/images/socialmedia/Vermieter_und_Hotels/icon_koffer.png
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e237806
222723
gewerbesteuer_eiscaf_mit_imbiss
2020-04-09
2020-04-09
Gewerbesteuer: EisCafé mit Imbiss
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Ein Gastronom betrieb einen Imbiss sowie ein Eiscafé jeweils in getrennten Räumlichkeiten eines Hauses.
<h3>Der Fall</h3>
<p>Ein Gastronom betrieb einen Imbiss sowie ein Eiscafé jeweils in getrennten Räumlichkeiten eines Hauses. Beide Geschäfte teilten sich u. a. dasselbe Inventar für den Außenbereich, ein Geschäftsfahrzeug, die Kundentoilette und auch einige Mitarbeiter. Aus dem Imbiss erzielte der Gastronom einen Gewinn. Mit dem Eiscafé machte er hingegen nur Verluste. Das Finanzamt verweigerte die Verlustverrechnung.</p>
<h3>FG-Entscheidung</h3>
<p>Das erstinstanzliche Finanzgericht/FG Münster (Urteil vom 10.10.2017, 7 K 3662/14 G) sah die beiden Läden ebenfalls als getrennte Geschäfte an und kannte die Verlustverrechnung nicht an. Es handelte sich nach Ansicht des Gerichts um ungleichartige Tätigkeiten. Es bedarf unterschiedlicher Fähigkeiten, um Speisen für einen Imbiss oder Speiseeis herzustellen, und die Kunden suchen entweder den Imbiss oder das Eiscafé auf, so das Finanzgericht. Dem Gastronom kam aus dieser Sichtweise zwar zu Gute, dass er den gewerbesteuerlichen Freibetrag i. H. von</p>
<p>€ 24.500,00 (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG) sowohl für seinen Imbiss als auch für sein Eiscafé in Anspruch nehmen konnte. Der Freibetrag für das Eiscafé ging allerdings ins Leere.</p>
<h3>Anhängiges BFH-Verfahren</h3>
<p>Über die Frage, ob der gleichzeitige Betrieb eines Eiscafés und eines Imbisses desselben Unternehmers in demselben Gebäude unter Verwendung derselben Außengastronomie eine gleichartige Betätigung i. S. des Gewerbesteuergesetzes darstellen, wird der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden (Az. X R 15/18).</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 09. April 2020</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: Daniel Ernst - Fotolia.com</p>
</div>
Gewerbesteuer: EisCafé mit Imbiss
Ein Gastronom betrieb einen Imbiss sowie ein Eiscafé jeweils in getrennten Räumlichkeiten eines Hauses.
https://www.stb-maier.de.news.atikon.de/common/images/socialmedia/Personen/icon_mann.png
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fehlende_angaben_auf_bewirtungsrechnungen
2020-04-09
2020-04-09
Fehlende Angaben auf Bewirtungsrechnungen
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Bewirtungsbelege stehen stets im Mittelpunkt einer Betriebsprüfung.
<h3>Bewirtungsaufwendungen</h3>
<p>Bewirtungsbelege stehen stets im Mittelpunkt einer Betriebsprüfung. Finden die Prüfer auch nur den geringsten Formverstoß, erkennen sie die Aufwendungen nicht an. Dies gilt sowohl für den Betriebsausgabenabzug bei der Einkommensteuer als auch für den Vorsteuerabzug. Im Streitfall wurden die erforderlichen Eintragungen zum Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung nicht auf den Bewirtungsbelegen vorgenommen. Der Steuerpflichtige holte dies im Einspruchsverfahren nach, allerdings vergebens.</p>
<h3>FG-Urteil</h3>
<p>Das Finanzgericht/FG Berlin-Brandenburg (9.4.2019, 5 K 5119/18 rkr EFG 2019 S. 1142) entschied, dass ein Verstoß gegen die einkommensteuerrechtlichen Aufzeichnungspflichten nicht zugleich zur Versagung des Vorsteuerabzugs führt. Entscheidend ist nach Meinung des Gerichts, dass die unternehmerische Verwendung der Bewirtungsleistungen nachgewiesen und die Aufwendungen nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen zu beurteilen sind.</p>
<h3>Neutralitätsgrundsatz</h3>
<p>Die Versagung des Vorsteuerabzugs allein auf Grundlage der Nichteinhaltung von Formvorschriften, unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug nachweisen kann, stellt eine „mit dem mehrwertsteuerrechtlichen Neutralitätsgrundsatz nicht zu vereinbarende Belastung des Steuerpflichtigen dar“, so das Gericht.</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Maschinell erstellte Bewirtungsbelege erfüllen im Regelfall die Formvorschriften. Der Bewirtende hat hier nur noch zeitnah die erforderlichen Zusatzangaben (Name der Teilnehmer, Anlass der Bewirtung) zu ergänzen. Handelt es sich um viele Teilnehmer, genügt die Angabe der Anzahl der Teilnehmer sowie eine Personengruppenbezeichnung (R 4.10 Abs. 9 Einkommensteuerrichtlinien/EStR).</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 09. April 2020</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: macgyverhh - Fotolia.com</p>
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Fehlende Angaben auf Bewirtungsrechnungen
Bewirtungsbelege stehen stets im Mittelpunkt einer Betriebsprüfung.
https://www.stb-maier.de.news.atikon.de/common/images/socialmedia/Vermieter_und_Hotels/icon_koffer_rot.png
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sicherheitsvorschriften_im_reiseland
2020-04-09
2020-04-09
Sicherheitsvorschriften im Reiseland
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Eine Familie buchte eine Pauschalreise nach Gran Canaria.
<h3>Der Fall</h3>
<p>Eine Familie buchte eine Pauschalreise nach Gran Canaria. Bei Ankunft im Hotel wollte ein Kleinkind der Familie auf den Balkon laufen und prallte gegen die verschlossene Balkontüre. Die Familie klagte gegen den Reiseveranstalter. Das erstinstanzliche Landgericht (LG) wies die Klage ab.</p>
<h3>BGH-Entscheidung</h3>
<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Sache zur neuen Entscheidung und Verhandlung an das LG zurück (BGH vom 25.6.2019, X ZR 166/18). Im Zuge des weiteren Prozesses musste u. a. geklärt werden, ob eine Balkontür aus nicht bruchsicherem Glas den für die Hotelanlage maßgeblichen örtlichen Bauvorschriften entspricht. Im Streitfall hat der Kläger vorgetragen, eine Glastür für einen Balkon müsse nach den einschlägigen Sicherheitsbestimmungen so beschaffen sein, dass sie einem Anprall eines siebenjährigen Kindes nach kurzem Anlauf standhalte.</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 09. April 2020</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: uwimages - Fotolia.com</p>
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Sicherheitsvorschriften im Reiseland
Eine Familie buchte eine Pauschalreise nach Gran Canaria.
https://www.stb-maier.de.news.atikon.de/common/images/socialmedia/Personen/icon_gesicht_junge.png
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Herbst 2019
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zertifizierte_technische_sicherheitseinrichtungen_fuer_kassensysteme_ab_2020
2020-02-16
2020-02-16
Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen für Kassensysteme ab 2020
/content/e38660/e234941/e235071/e236830/e237756/pic_big/img/ger/icon_messer_gabel.png?checksum=1a935d77e9d35114f7fea0640f2c0d371e7f5c2e
Neuregelung aus Kassengesetz tritt in Kraft
<h3>Kassengesetz 2016</h3>
<p>Bereits vor drei Jahren wurde das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ beschlossen (vom 23.12.2016 BGBl 2016 I S 3152). Die wesentlichen zum Jahreswechsel 2019/2020 in Kraft getretenen Neuerungen sind:</p>
<h3>Neue Melde- und Belegausgabepflichten</h3>
<p>Unternehmen müssen dem zuständigen Betriebsfinanzamt die Anschaffung neuer oder die Stilllegung alter elektronischer Kassen innerhalb eines Monats melden (§ 146a Abs. 4 Satz 1 u. 2 Abgabenordnung-AO). Zudem müssen Unternehmer, die elektronische Kassensysteme verwenden, jedem Kunden einen Kassenbeleg aushändigen. Die Kassenbelege können in Papierform oder elektronisch als JPG- oder PDF-Datei ausgegeben werden (Näheres vgl. § 6 KassenSichV). Unternehmen mit Warenverkäufen an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen können aus Zumutbarkeitsgründen einen Befreiungsantrag stellen.</p>
<h3>Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung</h3>
<p>Elektronische Aufzeichnungssysteme mit Kassenfunktion müssen seit dem 1.1.2020 über eine sogenannte „zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung“ (zTSE) verfügen. Dies schreibt § 146a Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung-AO vor. Eine solche Sicherheitseinrichtung besteht aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermodul und einer digitalen Schnittstelle (siehe u. a. „<a href="https://www.bsi.bund.de/DE/Home/home_node.html" target="_blank" rel="noopener">www.bsi.de</a>“ oder „<a href="https://dfka.net/" target="_blank" rel="noopener">www.dfka.net</a>“). Die zTSE soll sicherstellen, dass jeder aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfall sowie andere Vorgänge einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufgezeichnet werden. Das Speichermodul ist Außenprüfungen der Finanzbehörden zur Verfügung zu stellen (§ 146a Abs. 1 Satz 4 AO).</p>
<h3>Nichtbeanstandung und fehlende Nachrüstmöglichkeit</h3>
<p>Die Finanzverwaltung greift fehlende Nachrüstungen nach einer verbindlichen Nichtbeanstandungsregelung (BMF-Schreiben v. 6.11.2019 - IV A 4 – S 0319/19/10002 :001, BStBl 2019 I S. 1010) bis 30.9.2020 nicht auf. Elektronische Registrierkassen, die bauartbedingt nicht mit der zTSE ausgestattet werden können, dürfen unter bestimmten Voraussetzungen noch bis 31.12.2022 weiter genutzt werden. Voraussetzung ist, dass die Kassen nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschafft wurden und den Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26.11.2010 (Kassenrichtlinie 2010 Az. IV A 4 - S 0316/08/10004-07, BStBl 2010 I S. 1342) entsprechen. Diese Ausnahmeregelung gilt allerdings nicht für PC-Kassen-Systeme oder Tablet-/App-Kassen-Systeme.</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 16. Februar 2020</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: fanjianhua - stock.adobe.com</p>
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Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen für Kassensysteme ab 2020
Neuregelung aus Kassengesetz tritt in Kraft
https://www.stb-maier.de.news.atikon.de/common/images/socialmedia/Gastro/icon_messer_gabel.png
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222530
pauschalpreis_mit_fruehstueck
2019-09-26
2019-09-26
Pauschalpreis mit Frühstück
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Urteil FG Berlin-Brandenburg
<h3>Aufteilungsgebot für Hotelfrühstück</h3>
<p>Übernachtungsleistungen eines Hoteliers unterliegen bekanntlich der ermäßigten Umsatzsteuer von 7 %. Andere Leistungen, die „nicht unmittelbar der Vermietung dienen“, wie u. a. das Hotelfrühstück, sind hingegen mit einem Umsatzsteuersatz von 19 % zu besteuern (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG). Der angewendete Aufteilungssatz sorgt jedoch immer wieder für Konflikte mit der Finanzverwaltung.</p>
<h3>Der Fall</h3>
<p>Ein Hotelier verrechnete für eine Übernachtung mit Frühstück einen Pauschalpreis von € 65,00. Das Frühstück wies der Hotelier mit brutto € 5,00 (= € 4,20 zzgl. € 0,80 Umsatzsteuer zu 19 %) auf der Hotelrechnung aus. Das Finanzamt setzte den Frühstückspreis mit € 8,00 an. Im Einspruchsverfahren erhöhte das Finanzamt den dem Regelsteuersatz unterliegenden Frühstücksanteil auf 20 % des Pauschalpreises (= brutto € 13,00). Der Hotelier klagte und bezog sich u. a. auf das in Sachen Stadion Amsterdam ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 18.1.2018 (C-463/16).</p>
<h3>Aufteilungsgebot zweifelhaft</h3>
<p>Die Anwendung des Aufteilungsgebots auf Frühstücksleistungen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG steht nach dem genannten Urteil des Europäischen Gerichtshofs/EuGH nicht außer Zweifel. Nach Auffassung des EuGH ist eine einheitliche Leistung, die aus zwei separaten Bestandteilen, einem Haupt- und einem Nebenbestandteil, besteht, für die bei getrennter Erbringung unterschiedliche Mehrwertsteuersätze zu verrechnen wären, jener Mehrwertsteuersatz maßgeblich, der sich nach dem Hauptbestandteil richtet.</p>
<h3>Urteil FG Berlin-Brandenburg</h3>
<p>Das Finanzgericht/FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 28.11.2018, 7 K 7314/16) hält hingegen das Aufteilungsgebot mit dem EU-Recht vereinbar und hat eine Aufteilung in Form einer Schätzung – so wie vom Finanzamt praktiziert mit 20 % Frühstücksanteil – grundsätzlich gebilligt. Der Frühstücksanteil von 20 % ergibt sich aus dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Abschnitt 12.16 Abs. 12 Satz 2). Das FG beanstandete nur, dass das Finanzamt die Aufteilung nach der Nettomethode statt der Bruttomethode vorgenommen hat.</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 26. September 2019</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: lilechka75 - stock.adobe.com</p>
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Pauschalpreis mit Frühstück
Urteil FG Berlin-Brandenburg
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1200
627
e237758
222534
speiseabgabe_in_biergaerten
2019-09-26
2019-09-26
Speiseabgabe in Biergärten
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Regelsteuersatz für zubereitete Fische
<h3>Der Fall</h3>
<p>Ein Gastronom betrieb Fischbratereien in diversen bayerischen Biergärten. Zu diesem Zweck pachtete der Gastronom von den Biergarteneigentümern bzw. Betreibern feste Standflächen. Die Fische wurden von den Mitarbeitern unter Holzkohlenfeuer gebraten und im Ganzen in Alufolie verpackt übergeben. An den Fischständen waren nur Bretter zur Ablage und Übergabe der Fische angebracht. Es waren keine Verzehrvorrichtungen vorhanden. Die Käufer nutzten stattdessen die Infrastruktur der Biergärten zum Verzehr der Fische. Der Gastronom wendete auf die Fischverkäufe den ermäßigten Umsatzsteuersatz an.</p>
<h3>FG München</h3>
<p>Das Finanzgericht/FG München urteilte jedoch in dem Verfahren 14 K 2036/16 (vom 26.7.2018), dass der Regelsteuersatz von 19 % zu verrechnen sei. Maßgeblich war, dass die Kunden die gekauften Steckerlfische an den Biergartentischen des Betreibers verzehren durften und dem Betreiber des Fischstandes ein Mitbenutzungsrecht an den Sitzgelegenheiten und Tischen in den jeweiligen Biergärten zugestanden hatte.</p>
<h3>Nichtzulassungsbeschwerde</h3>
<p>Das FG-Urteil ist rechtskräftig. Denn der Bundesfinanzhof (BFH) hat die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet abgewiesen (BFH vom 13.3.2019, XI B 89/18).</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 26. September 2019</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: magann - stock.adobe.com</p>
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Speiseabgabe in Biergärten
Regelsteuersatz für zubereitete Fische
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e237759
222538
umsatzsteuer_im_freizeitpark
2019-09-26
2019-09-26
Umsatzsteuer im Freizeitpark
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Umsatzsteuersatz für Schaustellerunternehmen
<h3>Ermäßigter Umsatzsteuersatz</h3>
<p>Zirkusvorführungen, Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze unterliegen grundsätzlich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d Umsatzsteuergesetz/UStG). Was die Tätigkeit als Schausteller anbelangt, so gilt der ermäßigte Steuersatz nicht für jene Schausteller, die ortsgebunden sind. Eine Ortsgebundenheit ist regelmäßig bei Schaustellern mit einer festen Einrichtung in einem Freizeitpark anzunehmen, wie der Bundesfinanzhof/BFH entschieden hat (Urteil vom 2.8.2018, V R 6/16). Nur Schausteller, die auf Volksfesten tätig sind und ein Reisegewerbe betreiben, profitieren vom ermäßigten Umsatzsteuersatz. Dies wird u. a. dadurch begründet, dass ein ortsgebundener und zeitlich unbeschränkt tätiger Schaustellerbetrieb nicht als volksfestähnliche Veranstaltung anzusehen ist.</p>
<h3>Der Fall</h3>
<p>Ein Gastronom unterhielt einen Freizeitpark mit verschiedenen Themenbereichen. Er machte gegenüber dem Finanzamt geltend, dass die Eintrittsgelder teilweise nach dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu versteuern seien. Finanzamt und das erstinstanzliche Finanzgericht (FG Baden-Württemberg vom 23.9.2015, 14 K 4220/12) folgten dem nicht.</p>
<h3>Urteil des BFH</h3>
<p>Der Bundesfinanzhof/BFH bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Mit der Eintrittsberechtigung zur allgemeinen Nutzung der Einrichtungen des Freizeitparks liegt eine einheitliche Leistung vor. Der BFH begründete dies damit, dass es „dem Durchschnittsverbraucher gerade auf die Kombination der durch den Vergnügungspark zusammengefassten Leistungsangebote ankomme. Die kurze Dauer der Einzelattraktionen ermögliche es, diese miteinander zu kombinieren.“ Auf die einheitliche Leistung ist dabei nur ein Steuersatz, und zwar der Regelsteuersatz von 19 % anzuwenden.</p>
<h3>EuGH-Urteil</h3>
<p>Der BFH berief sich in seiner Urteilsbegründung u. a. auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs „Stadion Amsterdam“ vom 18.1.2018 (C-463/16 vgl. hierzu auch Beitrag auf Seite 1). Eine nur teilweise Anwendung einer Steuersatzermäßigung kommt bei einer einheitlichen Leistung schon nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs/EuGH nicht in Betracht.</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 26. September 2019</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: maryrose5 - stock.adobe.com</p>
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Umsatzsteuer im Freizeitpark
Umsatzsteuersatz für Schaustellerunternehmen
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e237760
222542
sicherheitsvorschriften_im_reiseland
2019-09-26
2019-09-26
Sicherheitsvorschriften im Reiseland
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BGH äußert sich zu ausländischen Sicherheitsvorschriften
<h3>Ausländische Sicherheitsvorschriften</h3>
<p>Sicherheits- bzw. Bauvorschriften des jeweiligen Reiselandes müssen in einem inländischen Schadenersatzprozess auf Rückzahlung des Reisepreises beachtet werden. Unter welchen Umständen und in welchem Umfang dies erfolgen muss, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Verfahren entschieden (BGH, Urteil vom 25.6.2019, X ZR 166/18).</p>
<h3>Der Fall</h3>
<p>Ein Kunde buchte über einen deutschen Reiseveranstalter für insgesamt sechs Personen eine einwöchige Pauschalreise nach Gran Canaria. Am Tag der Ankunft prallte das Kind der Reisenden im Hotelzimmer gegen die Balkontür, die noch verschlossen war. Die Scheibe zerbrach und das Kind erlitt Schnittverletzungen. Auf der Glastüre waren diverse Markierungen angebracht. Doch dies allein genügte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs/BGH nicht.</p>
<h3>Das Urteil</h3>
<p>Beide Vorinstanzen (Landgericht und Oberlandesgericht) wiesen die Klagen, die unter anderem auf Rückzahlung des Reisepreises, Ersatz materieller Schäden, Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit und Schmerzensgeld gerichtet waren, ab. Der BGH hob das zweitinstanzliche Urteil wieder auf und wies die Sache an das Oberlandesgericht zurück (BGH, Urteil vom 25.6.2019, X ZR 166/18). Der BGH hat das Berufungsgericht angewiesen, zu klären, ob eine Balkontür aus nicht bruchsicherem Glas den für die Hotelanlage maßgeblichen örtlichen Bauvorschriften entspricht. Nur, wenn dies der Fall ist, wurde das Hotel den entsprechenden Sicherheitsstandards gerecht. Andernfalls wäre eine besondere Gefährdungslage gegeben.</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 26. September 2019</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: NicoElNino - Fotolia.com</p>
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Sicherheitsvorschriften im Reiseland
BGH äußert sich zu ausländischen Sicherheitsvorschriften
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627
e237761
222546
minijobs_auf_abruf
2019-09-26
2019-09-26
Minijobs auf Abruf
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Was Hoteliers und Gastronomen beachten sollten
<h3>Arbeit auf Abruf</h3>
<p>Hat der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung je nach Arbeitsanfall zu erbringen, liegt nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) eine „Arbeit auf Abruf“ vor. Auch in Zeiten mit hohem Arbeitsanfall müssen gesetzlich festgelegte Vorgaben zur Dauer der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit beachtet werden.</p>
<h3>Wochenarbeitszeit</h3>
<p>Sofern die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht vertraglich festgelegt ist, gilt auch für Minijobber seit dem 1. Januar 2019 eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche als vereinbart (bis 31.12.2018 waren es 10 Stunden).</p>
<h3>450 Euro-Grenze</h3>
<p>Gastronominnen und Gastronomen sollten beachten, dass bei als vereinbart geltender Arbeitszeit von 20 Stunden und einem Mindestlohn von € 9,19 pro Stunde die 450 Euro-Grenze regelmäßig überschritten wird (20 Wochenstunden*4,35=87 Arbeitsstunden im Monat, multipliziert mit € 9,19 = € 799,53). Soll die „Arbeit auf Abruf“ ein Minijob bleiben, müssen Arbeitgeber mit dem Minijobber die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit auf maximal 11 Stunden festlegen. Die € 450-Grenze wird so auch noch nicht in 2020 überschritten. Der Mindestlohn steigt zum 1.1.2020 auf € 9,35.</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 26. September 2019</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: auremar - Fotolia.com</p>
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Minijobs auf Abruf
Was Hoteliers und Gastronomen beachten sollten
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e237762
222550
umsatzsteuer_auf_reiseleistungen
2019-09-26
2019-09-26
Umsatzsteuer auf Reiseleistungen
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Sonderregelungen für Reiseleistungen
<h3>Sonderregelungen für Reiseleistungen</h3>
<p>Für Reiseleistungen gelten besondere Vorschriften im Umsatzsteuergesetz (§ 25 UStG). Unter anderem ist eine Reiseleistung stets als sonstige Leistung anzusehen. Mehrere Leistungen an denselben Leistungsempfänger im Rahmen einer Reise gelten als eine einheitliche sonstige Leistung.</p>
<h3>Jahressteuergesetz 2019</h3>
<p>Mit dem „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ („Jahressteuergesetz 2019“) nimmt der Gesetzgeber bei der Besteuerung von Reiseleistungen eine aufgrund der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (C-380/16, Kommission/Deutschland) notwendig gewordene Gesetzesanpassung vor. Die besonderen Regelungen des § 25 UStG sollen nach neuer Fassung auch zur Anwendung kommen, wenn die Reiseleistungen für das Unternehmen des Leistungsempfängers (B2B-Geschäfte) bestimmt sind (§ 25 Abs. 1 Satz 1 UStG-E).</p>
<h3>Abschaffung der „Gesamtmarge“</h3>
<p>Bislang konnte der Unternehmer die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer statt für jede einzelne Leistung entweder für Gruppen von Leistungen oder für die gesamten innerhalb des Besteuerungszeitraums erbrachten Leistungen ermitteln. Diese Vereinfachungsvorschrift soll jedoch entfallen. Um den Steuerpflichtigen genügend Zeit zu geben, ihre Buchungssysteme sowie ihre betrieblichen Abläufe umzustellen, ist vorgesehen, dass diese Abschaffung erstmals auf Umsätze anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2021 bewirkt werden (§ 27 Abs. 26 UStG-E).</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 26. September 2019</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: BillionPhotos.com - Fotolia.com</p>
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Umsatzsteuer auf Reiseleistungen
Sonderregelungen für Reiseleistungen
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627
e237763
222554
reisevorleistungen_und_gewerbesteuer
2019-09-26
2019-09-26
Reisevorleistungen und Gewerbesteuer
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Ermittlung des maßgeblichen Gewerbegewinns
<h3>Ermittlung des maßgeblichen Gewerbegewinns</h3>
<p>Der für die Erhebung der Gewerbesteuer maßgebliche Gewinn ermittelt sich bekanntlich aus dem einkommensteuerlichen Gewerbegewinn zuzüglich diverser Hinzurechnungen und abzüglich diverser Kürzungen (vgl. im Einzelnen §§ 8 und 9 Gewerbesteuergesetz/GewStG). Hinzuzurechnen sind dem Gewerbegewinn u. a. bestimmte Anteile der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen (§ 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG). Dies gilt, soweit die Aufwendungen bei der Berechnung des einkommensteuerlichen Gewinns als Betriebsausgaben abgesetzt wurden und soweit die Summe aller Hinzurechnungsbeträge den Betrag von € 100.000,00 übersteigen.</p>
<h3>Reisevorleistungseinkauf</h3>
<p>Strittig ist derzeit, ob Aufwendungen eines Reiseveranstalters für Hotelkontingente im Rahmen eines sogenannten Reisevorleistungseinkaufs dieser gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen. Das Finanzgericht/FG Düsseldorf verneinte dies mit der Begründung, dass die „eingekaufte Nutzungsmöglichkeit der Hotelzimmer bei wirtschaftlicher Betrachtung aufgrund der hierbei ausgeübten Vermittlungsfunktion eher als fiktives Umlaufvermögen einzuordnen“ ist (Urteil vom 24.9.2018, 3 K 2728/16 G).</p>
<h3>Revisionsverfahren</h3>
<p>Dieses Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof ist ein Revisionsverfahren zu diesem Sachverhalt anhängig (Az. III R 74/18). Rechnen die Finanzbehörden Reisevorleistungen dem gewerbesteuerlichen Gewinn hinzu, sollten sich betroffene Reiseveranstalter auf dieses Revisionsverfahren berufen.</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 26. September 2019</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: west_photo - Fotolia.com</p>
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Reisevorleistungen und Gewerbesteuer
Ermittlung des maßgeblichen Gewerbegewinns
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e237764
222558
berufskleidung_in_der_gastronomie
2019-09-26
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Berufskleidung in der Gastronomie
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Werbungskostenabzug
<h3>Werbungskostenabzug</h3>
<p>In der Gastronomiebranche als Berufskleidung anerkannt sind beim Kellner der Kellnersmoking oder das Kellnerjackett, ebenso der schwarze Anzug des Oberkellners, bzw. die schwarze Hose in Kombination mit einer weißen Jacke (vgl. BFH vom 9.3.1979, VI R 171/77, BStBl II 1979, 519). Der Trachtenanzug, den der Geschäftsführer eines im bayerischen Stil gehaltenen Lokals tragen muss, stellt hingegen keine typische Berufskleidung dar.</p>
<h3>Umsatzsteuer</h3>
<p>Stellt der Gastronom seinen Angestellten Berufskleidung unentgeltlich zur Verfügung, liegt darin eine nicht umsatzsteuerbare Leistung im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers vor.</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 26. September 2019</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: karepa - Fotolia.com</p>
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Berufskleidung in der Gastronomie
Werbungskostenabzug
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e236641
Frühjahr 2019
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221172
uebereignung_des_inventars_einer_gaststaette
2019-03-28
2019-03-28
Übereignung des Inventars einer Gaststätte
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Keine Umsatzsteuerpflicht
<h3>Geschäftsveräußerung im Ganzen</h3>
<p>Veräußert der Gastronom einzelne Gegenstände aus seinem Betriebsvermögen, wird auf den Verkaufserlös im Regelfall Umsatzsteuer fällig, wenn der Gastronom bei der Anschaffung des betreffenden Wirtschaftsguts Vorsteuern geltend gemacht hat. Nicht so, wenn eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt (§ 1 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz/UStG). Eine solche liegt vor, „wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird“. Mit der Frage, ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen auch dann vorliegt, wenn ein Gastronom das Inventar einer nur angemieteten Gaststätte veräußert, hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH) zu befassen. Im Streitfall befanden sich zudem Teile des Inventars nicht im Eigentum des veräußernden Gastwirts, sondern im Eigentum des Vermieters.</p>
<h3>Urteil des BFH</h3>
<p>Der Bundesfinanzhof bejahte die Frage nach der Geschäftsveräußerung im Ganzen (Urteil vom 29.8.2018, Az. XI R 37/17). Voraussetzung für die Annahme ist jedoch, dass der Erwerber mit dem gekauften Inventar die Gaststätte dauerhaft fortführen kann und auch über die zur Fortführung der Tätigkeit erforderliche Immobilie verfügt. Über diese verfügt er auch dann, wenn er die Immobilie lediglich gepachtet hat. Der Bundesfinanzhof folgte in dem Urteil dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Dieser hatte entschieden, dass auch bloße Inhaber eines Mietrechts an einem Lokal eine Geschäftsveräußerung vornehmen können (EuGH, Urteil vom 10.11.2011, C-444/10 „Schriever“).</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Damit musste der veräußernde Gastronom aus dem Veräußerungserlös keine Umsatzsteuer abführen. Der erwerbende Gastronom konnte aber umgekehrt keine Vorsteuer aus den Anschaffungskosten geltend machen. Daher sollten entsprechende Steuerklauseln in Kaufverträgen nicht fehlen.</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 28. März 2019</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: Printemps - stock.adobe.com</p>
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Übereignung des Inventars einer Gaststätte
Keine Umsatzsteuerpflicht
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e237414
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pauschbetraege_fuer_sachentnahmen_2019
2019-03-28
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Pauschbeträge für Sachentnahmen 2019
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Die Pauschbeträge werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.
<h3>Sachentnahmen in Gastronomie</h3>
<p>Entnimmt der Gastwirt z. B. Lebensmittel, für die er einen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, für den privaten Konsum, muss er die Entnahme als Sachentnahme der Umsatzsteuer unterwerfen (§ 3 Nr. 9a Umsatzsteuergesetz/UStG). Streng genommen müsste der Gastwirt/Hotelier nun jedes Stück Obst, jedes Getränk und jedes Essen, das er für den privaten Konsum entnimmt, einzeln aufzeichnen und in der Umsatzsteuererklärung ansetzen. Dies würde die Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen bedeuten. Zur Vereinfachung gibt das Bundesfinanzministerium alljährlich sogenannte Pauschbeträge für Sachentnahmen bekannt, die der Gastwirt/Hotelier wahlweise anwenden kann.</p>
<h3>Jahreswerte 2019</h3>
<p>Die Pauschbeträge werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt. Für 2019 betragen die Jahreswerte für Gaststätten aller Art bei Abgabe von kalten und warmen Speisen € 1.680,00 (bei Anwendung des ermäßigten Steuersatzes) bzw. € 1.758,00 (bei Anwendung des Regelsteuersatzes). Insgesamt sind € 3.438,00 als Sachentnahme-Pauschale anzusetzen; die Sachentnahme-Pauschale wirkt sich entsprechend Gewinn erhöhend aus. Für Gaststätten, die nur kalte Speisen abgeben, ermäßigen sich die Beträge auf € 1.120,00 bzw. € 1.081,00 und in Summe auf € 2.201,00 (BMF-Schreiben vom 12.12.2018, IV A 4 - S 1547/13/10001-06).</p>
<h3>Kinder</h3>
<p>Die Pauschbeträge sind Jahreswerte ohne Umsatzsteuer und gelten jeweils für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen; für Kinder bis zu 2 Jahren entfällt ein Ansatz. Bei gemischten Betrieben, z. B. einer Gaststätte mit Metzgerei, gelten die jeweils höheren Pauschbeträge. Metzger, die zugleich Gastwirte sind, setzen die Pauschbeträge an, die sie als Gastwirt anzusetzen haben.</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 28. März 2019</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: krsmanovic - stock.adobe.com</p>
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Pauschbeträge für Sachentnahmen 2019
Die Pauschbeträge werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.
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eintrittsgelder_fuer_dj-veranstaltungen
2019-03-28
2019-03-28
Eintrittsgelder für DJ-Veranstaltungen
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Allgemeiner oder ermäßigter Umsatzsteuersatz?
<h3>Umsatzsteuer</h3>
<p>Eintrittsgelder für Konzertveranstaltungen und Konzerte vergleichbarer Darbietungen unterliegen dem nur ermäßigten Steuersatz von 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a Umsatzsteuergesetz/UStG). Die Frage, ob der ermäßigte Steuersatz auch für Musikveranstaltungen mit mehreren Diskjockeys gilt, hat das Sächsische Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 6.6.2016 (Az. 5 K 1811/12) verneint. Jetzt beschäftigt sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit diesem Thema in dem anhängigen Verfahren mit dem Az. V R 16/17.</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 28. März 2019</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: Gary - stock.adobe.com</p>
</div>
Eintrittsgelder für DJ-Veranstaltungen
Allgemeiner oder ermäßigter Umsatzsteuersatz?
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vermietung_von_ferienwohnungen
2019-03-28
2019-03-28
Vermietung von Ferienwohnungen
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EuGH-Urteil „Alpenchalets Resorts“
<h3>Sachverhalt</h3>
<p>Im Streitfall vermietete eine Steuerpflichtige Ferienhäuser in Deutschland als auch in Österreich und Italien an Privatkunden. Die Steuerpflichtige mietete diese ihrerseits von den jeweiligen Eigentümern an, betrieb also eine Art Untervermietung. Zum Leistungsumfang gehörten auch die Reinigung der Unterkünfte und ein Frühstücksservice.</p>
<h3>Keine Margenbesteuerung und kein ermäßigter Umsatzsteuersatz</h3>
<p>Betreffend der Umsatzsteuer wollte die Steuerpflichtige die für Reisebüros geltende Sonderregelung (Margenbesteuerung nach § 25 Umsatzsteuergesetz/UStG) als auch den für Beherbergungsleistungen geltenden ermäßigten Umsatzsteuersatz geltend machen. Beides lehnte die Finanzverwaltung als auch das erstinstanzliche FG ab.</p>
<h3>Entscheidung des EuGH</h3>
<p>Der EuGH hielt im Urteil vom 19.12.2018 (C-552/17 Alpenchalets Resorts) die Margenbesteuerung für anwendbar, nicht aber den ermäßigten Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG). Der EuGH sah die Überlassung einer angemieteten Ferienwohnung durch einen Reiseveranstalter als eine der Margenbesteuerung von Reiseleistungen unterliegende einheitliche Leistung an.</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Unter Berücksichtigung der EuGH-Entscheidung müssen daher nicht nur Vermietungsleistungen für im Inland gelegene Ferienwohnungen dem Regelsteuersatz unterworfen werden, sondern auch Vermietungen von Ferienwohnungen im Ausland. Stattdessen gilt die Vermietung von Ferienwohnungen – egal wo diese gelegen sind – als Reiseleistung am Sitzort des Vermittlers/Vermieters und ist dort umsatzsteuerpflichtig. Außerdem ist der Vermittler (der leistende Unternehmer) aus der Anmietung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Es handelt sich insoweit nicht um eine Beherbergungsleistung, sondern um eine Reiseleistung. Nachdem der EuGH die Anwendbarkeit des ermäßigten Umsatzsteuersatzes ausgeschlossen hat, erübrigt sich in solchen Fällen auch eine Trennung der Vermietungsleistung von weiteren Leistungen, beispielsweise einem Frühstücksservice. Hoteliers und Gastronomen müssen ja bei inländischen Beherbergungsleistungen sonstige Leistungen wie Frühstück oder Minibar usw. gesondert ausweisen und dem Regelsteuersatz unterwerfen. Wird die Ferienwohnung inklusive Frühstück gebucht, unterliegt die Gesamtleistung dem Regelsteuersatz von 19 %.</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 28. März 2019</p>
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<p>Bild: Christian Schwier - Fotolia.com</p>
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Vermietung von Ferienwohnungen
EuGH-Urteil „Alpenchalets Resorts“
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221188
bewirtungskosten-abzugsverbot
2019-03-28
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Bewirtungskosten-Abzugsverbot
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Die Beschränkung des Werbungskostenabzugs auf nur 70 % der Aufwendungen ist seit der Einführung dieser Regelung umstritten.
<h3>Bewirtungskostenabzug</h3>
<p>Während Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass zum Vorsteuerabzug voll berücksichtigt werden können, dürfen die Aufwendungen bei der Einkommensteuer nur zu 70 % berücksichtigt werden. Nur bei reiner Arbeitnehmerbewirtung sind 100 % absetzbar. Mit den nicht abzugsfähigen 30 % der Bewirtungskosten soll die Haushaltsersparnis berücksichtigt werden. Bei der Bewirtung von Geschäftsfreunden kommt hinzu, dass die Aufwendungen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung angemessen sein müssen und die betriebliche Veranlassung nachgewiesen ist (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 Einkommensteuergesetz/EStG). Bewirtungsrechnungen müssen hierzu Angaben zum Anlass und den bewirteten Personen (Teilnehmern) enthalten. Gastronominnen und Gastronomen kommen diesen Formerfordernissen mit entsprechenden Vordrucken nach.</p>
<h3>BVerfG-Verfahren</h3>
<p>Die Beschränkung des Werbungskostenabzugs auf nur 70 % der Aufwendungen ist seit der Einführung dieser Regelung umstritten. Bereits 2013 hat das Finanzgericht Baden-Württemberg einen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss verfasst und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen (Beschluss vom 26.4.2013, Az. 10 K 2983/11). Das Gericht hatte Zweifel an der rechtlichen Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Grundgesetz. Das Verfahren ist beim BVerfG unter dem Az. 2 BvL 4/13 anhängig. Unternehmer, denen für Geschäftsessen Bewirtungsaufwendungen entstanden sind, können sich auf dieses Verfahren berufen.</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 28. März 2019</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: Jakub Jirsák - Fotolia.com</p>
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Bewirtungskosten-Abzugsverbot
Die Beschränkung des Werbungskostenabzugs auf nur 70 % der Aufwendungen ist seit der Einführung dieser Regelung umstritten.
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e237418
221192
bettensteuer_vor_dem_bverfg
2019-03-28
2019-03-28
Bettensteuer vor dem BVerfG
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Immer mehr Städte und Gemeinden erheben von den ansässigen Hotelbetrieben eine Bettensteuer, auch City Tax genannt.
<h3>Bettensteuer (City Tax)</h3>
<p>Immer mehr Städte und Gemeinden erheben von den ansässigen Hotelbetrieben eine Bettensteuer, auch City Tax genannt. In Berlin, Bremen und Freiburg beträgt die City Tax beispielsweise 5 % vom Netto-Übernachtungspreis (ohne Umsatzsteuer und Zusatzentgelte). In Hamburg beträgt die Tourismusabgabe gestaffelt nach der Höhe des Übernachtungsgeldes zwischen € 0,50 und € 4,00. Die City Tax wird in allen Fällen nur für private Übernachtungen erhoben, Geschäftsreisende sind in allen Fällen ausgenommen.</p>
<h3>Anhängige Verfahren</h3>
<p>Gegen die Bettensteuer laufen derzeit mehrere Verfassungsbeschwerden zu der Frage, ob die Erhebung der Bettensteuer mit dem Grundgesetz vereinbar ist. In den anhängigen Verfahren handelt es sich um die Bettensteuern in Hamburg, in Bremen und Bremerhaven sowie Freiburg (BVerfG Az. 1 BvR 2868/15, 1 BvR 2886/15, 1 BvR 2887/15, 1 BvR 354/16).</p>
<h3>Geringe Erfolgsaussichten</h3>
<p>Ob die Verfahren für Hoteliers Aussicht auf Erfolg haben, ist fraglich. Denn im Fall der Stadt Freiburg hat der Verwaltungsgerichtshof die Satzung der Stadt Freiburg über die Erhebung einer Übernachtungssteuer für rechtmäßig erklärt (VGH Mannheim, Urteil vom 11.6.2015, 2 S 2555/13). Für die Kommunen haben auch andere erstinstanzliche Gerichte entschieden. Und auch der Bundesfinanzhof (BFH) hält die Übernachtungssteuer für verfassungsgemäß (Urteil BFH vom 15.7.2015, II R 33/14).</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 28. März 2019</p>
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<p>Bild: Family Business - Fotolia.com</p>
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Bettensteuer vor dem BVerfG
Immer mehr Städte und Gemeinden erheben von den ansässigen Hotelbetrieben eine Bettensteuer, auch City Tax genannt.
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registrierkassen_was_hoteliers_gastronomen_beachten_muessen
2019-03-28
2019-03-28
Registrierkassen: Was Hoteliers/Gastronomen beachten müssen
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Seit dem vergangenen Jahr können Betriebsprüfer bei Gastronomen und Hoteliers unangemeldete Kassenprüfungen durchführen.
<h3>Kassennachschau</h3>
<p>Seit dem vergangenen Jahr können Betriebsprüfer bei Gastronomen und Hoteliers unangemeldete Kassenprüfungen durchführen. Wird der Betriebsprüfer „fündig“, kann er gleich anschließend ohne vorherige Prüfungsanordnung zur Außenprüfung übergehen. Gaststättenbetriebe gehören bekanntlich zu den bargeldintensiven Betrieben und sollten daher dafür sorgen, dass die Kassen jederzeit stimmen.</p>
<h3>Häufige Stolpersteine</h3>
<p>Peinlich wird es für den Hotelier bzw. Gastronom, wenn das Bargeld in der Kasse mehr ist, als es laut Kassenbuchführung sein dürfte. Dann stellt sich die Frage, ob hier Einnahmen vorsätzlich nicht verbucht wurden. Der Bargeldbestand wird mittels eines Kassensturzes abgeglichen. Hoteliers/Gastronomen trifft die Pflicht zur Aufbewahrung der Mindestdokumentationsunterlagen. Mindestens aufzubewahren sind bei EDV-Registrierkassen und PC-Kassen die Bedienungsanleitung, die Programmieranleitung, die Anleitung zur Grundprogrammierung sowie die Protokolle der nachträglichen Programmänderungen und die Protokolle über die Einrichtung von Kellner- und Trainingsspeichern und zu guter Letzt alle weiteren Anweisungen zur Kassenprogrammierung. Können diese Unterlagen nicht lückenlos vorgelegt werden, kann das Finanzamt Hinzuschätzungen zum Gewinn machen.</p>
<h3>Stornobuchungen</h3>
<p>Sind keine Stornobuchungen vorhanden, schöpfen Betriebsprüfer regelmäßig Verdacht. Denn jeder macht Fehler. Falsche Buchungen müssen als deutlich sichtbare Stornobuchungen im Kassenprotokoll aufscheinen. Dagegen ist nichts einzuwenden. Keine Stornobuchungen deuten darauf hin, dass alles nur vorläufig gebucht wurde. Außerdem sollte dokumentiert werden, welche Person berechtigt ist, Stornos an der Kasse auszuführen (z. B. Betriebsinhaber, Restaurantchef).</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 28. März 2019</p>
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<p>Bild: Minerva Studio - Fotolia.com</p>
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Registrierkassen: Was Hoteliers/Gastronomen beachten müssen
Seit dem vergangenen Jahr können Betriebsprüfer bei Gastronomen und Hoteliers unangemeldete Kassenprüfungen durchführen.
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mindestlohn_2019
2019-03-28
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Mindestlohn 2019
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Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns im Jahr 2014 gilt der gesetzliche Mindestlohn auch in der Gastronomie.
<h3>Mindestlohn</h3>
<p>Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz/MiLoG) im Jahr 2014 gilt der gesetzliche Mindestlohn auch in der Gastronomie. Der Mindestlohn 2015 betrug € 8,50. Ab dem 1.1.2017 wurde der Mindestlohn auf € 8,84 erhöht.</p>
<h3>Mindestlohn 2019</h3>
<p>Zum 1.1.2019 ist der Mindestlohn weiter gestiegen, er beträgt seither € 9,19. Der Betrag gilt pro Zeitstunde. Bei 40-stündiger Wochenarbeitszeit gilt seit Jahresbeginn ein Brutto-Monatslohn von mindestens (9,19 x 174 Arbeitsstunden =) € 1.599,09. Gastronomen und Hoteliers müssen den Mindestlohn auch für geleistete Überstunden zahlen. Die Höhe des Mindestlohns wird jeweils per Verordnung umgesetzt. Ab dem 1.1.2020 soll der Mindestlohn voraussichtlich auf € 9,35 brutto ansteigen.</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 28. März 2019</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: ra2 studio - Fotolia.com</p>
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Mindestlohn 2019
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns im Jahr 2014 gilt der gesetzliche Mindestlohn auch in der Gastronomie.
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Herbst 2018
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umsatzsteuersaetze_in_der_gastronomie
2018-09-25
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Umsatzsteuersätze in der Gastronomie
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Aktuelles EuGH-Urteil
<h3>Grundsatz</h3>
<p>Gastwirte und/oder Hoteliers müssen bekanntlich für ihre Beherbergungsleistungen (Zimmervermietung) und für den Gastronomieservice (Frühstück, Abendessen, Getränke) unterschiedliche Umsatzsteuersätze berechnen. So gilt für Übernachtungen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ein Umsatzsteuersatz von 7 %. Für alle sonstigen Hotelleistungen gilt der Regelsteuersatz.</p>
<h3>Jüngste Entscheidung des EuGH</h3>
<p>Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in der Entscheidung vom 18.1.2018 in der Rechtssache „Stadion Amsterdam CV“ – (C-463/16) zum Thema „einheitliche steuerliche Bemessungsgrundlage“ nach der Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern (Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977) Stellung genommen. Nach Ansicht des EuGH sind die einschlägigen Vorschriften aus dieser Richtlinie dahingehend auszulegen, dass eine einheitliche Leistung, die aus zwei separaten Bestandteilen besteht, für die bei getrennter Erbringung unterschiedliche Mehrwertsteuersätze gelten würden, nur zu dem für diese einheitliche Leistung geltenden Mehrwertsteuersatz zu besteuern ist, der sich nach dem Hauptbestandteil richtet. Dies gelte nach Ansicht des EuGH auch dann, „wenn der Preis jedes Bestandteils, der in den vom Verbraucher für die Inanspruchnahme dieser Leistung gezahlten Gesamtpreis einfließt, bestimmt werden kann“. Dies würde für Hoteliers und Gastronomen bedeuten, dass die einheitliche Leistung „Übernachtung mit Frühstück“ als Gesamtpaket zum ermäßigten Umsatzsteuersatz abgerechnet werden könnte.</p>
<h3>Stellungnahme der Bundesregierung</h3>
<p>Die Finanzverwaltung dürfte allerdings einen einheitlichen Steuersatz nicht akzeptieren. Denn die Bundesregierung sieht nach diesem Urteil keinen „Klärungsbedarf“. Wie aus einer Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Christine Lambrecht vom 1.6.2018 auf die Frage 4 der Abgeordneten Dr. Danyal Bayaz (Bündnis 90/Die Grünen) hervorgeht, sieht die Bundesregierung keine „Folgewirkungen“ für das nationale Umsatzsteuerrecht (BT Drucks. 19/2419 vom 1.6.2018). Es dürfte somit weiterhin an dem gesetzlichen Aufteilungsgrundsatz festzuhalten sein.</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 25. September 2018</p>
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<p>Bild: Printemps - stock.adobe.com</p>
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Umsatzsteuersätze in der Gastronomie
Aktuelles EuGH-Urteil
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ankauf_von_hotelzimmerkontingenten
2018-09-25
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Ankauf von Hotelzimmerkontingenten
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Gewerbesteuerpflicht?
<h3>Gewerbesteuer</h3>
<p>Nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) müssen dem für die Bemessung der Gewerbesteuer maßgeblichen Gewinn gezahlte Miet- und Pachtzinsen für die Nutzung von beweglichen oder unbeweglichen Wirtschaftsgütern, die im Eigentum eines Anderen stehen, zu bestimmten Bruchteilen hinzugerechnet werden.</p>
<h3>Miet- und Pachtzinsen für Hotelzimmer</h3>
<p>Die Hinzurechnungspflicht gilt nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Münster auch für Miet- und Pachtzinsen für Hotelzimmer und Kontingente von Reiseveranstaltern. Im Streitfall organisierte eine Reiseveranstalterin Sportreisen. Zu diesem Zweck schloss sie mit diversen Leistungsträgern im In- und Ausland Verträge über typische Reisevorleistungen, insbesondere Übernachtungen, Personenbeförderungen, Verpflegungen oder Betreuungen ab. Die genutzten Hotelzimmer, Sportanlagen, Saunas und Swimmingpools stellen nach Ansicht des FG „fiktives Anlagevermögen“ dar. Von der Hinzurechnung ausgenommen sind allerdings die Entgelte für selbstständige Leistungen, wie Verpflegung, Shuttleservice, Wellness- und Sportleistungen (nicht aber die Nutzung des hauseigenen Schwimmbades/der Sauna) sowie Unterhaltungsveranstaltungen und Ausflüge (FG Münster vom 4.2.2016, 9 K 1472/13 G EFG 2016 S. 925 Nr. 11). Gegen das Urteil ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. III R 22/16).</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 25. September 2018</p>
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<p>Bild: krsmanovic - stock.adobe.com</p>
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Ankauf von Hotelzimmerkontingenten
Gewerbesteuerpflicht?
https://www.stb-maier.de.news.atikon.de/common/images/socialmedia/Geld/icon_dollarzeichen_rot.png
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verzehr_an_ort_und_stelle
2018-09-25
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Verzehr an Ort und Stelle
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Finanzverwaltung zur Umsatzsteuerpflicht
<h3>Bäckereifilialen</h3>
<p>Unterliegt die Lieferung von Speisen durch eine Bäckereifiliale zum Verzehr an Ort und Stelle dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (7 %) oder dem Regelsteuersatz (19 %)? Mit dieser Frage beschäftigt sich gerade das Finanzgericht (FG) Münster in dem Verfahren Az. 15 K 2553/16 U.</p>
<h3>Ansicht der Finanzverwaltung</h3>
<p>Die Finanzverwaltung gewährt im Einspruchsverfahren auf Antrag ein Ruhen des Verfahrens, jedoch keine Aussetzung der Vollziehung. Seitens der Steuerverwaltung wird die (unveränderte) Auffassung vertreten, dass der Regelsteuersatz zu verrechnen ist, wenn die Bäckereifiliale Sitzgelegenheiten hat, die in ihrem Eigentum stehen oder angemietet wurden bzw. in Absprache mit dem Eigentümer mitbenutzt werden können.</p>
<h3>Ermäßigter Umsatzsteuersatz</h3>
<p>Letztlich entscheidet sich die Frage nach dem Umsatzsteuersatz nach den Sitzgelegenheiten. Fehlt es an vorhandenen Sitzgelegenheiten, ist nach Verwaltungsauffassung der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden (OFD Nordrhein-Westfalen vom 26.4.2018, Kurzinfo USt 3/2018).</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 25. September 2018</p>
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<p>Bild: Gary - stock.adobe.com</p>
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Verzehr an Ort und Stelle
Finanzverwaltung zur Umsatzsteuerpflicht
https://www.stb-maier.de.news.atikon.de/common/images/socialmedia/Geld/icon_drei_geldsaecke.png
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hotelserviceleistungen_und_umsatzsteuer
2018-09-25
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Hotelserviceleistungen und Umsatzsteuer
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Conciergeleistungen
<h3>Besorgung von Eintrittskarten</h3>
<p>Zum typischen Leistungsbild eines Hotelconcierge gehört das Buchen und Besorgen von Eintrittskarten für örtliche Veranstaltungen. Im Streitfall handelte es sich um Eintrittskarten der Sächsischen Oper, welche durch einen Hotelservice besorgt worden sind. Strittig war, ob die Leistung als umsatzsteuerfreie Besorgungsleistung zu qualifizieren war oder ob eine Umsatzsteuerpflicht gegeben ist.</p>
<h3>Urteil des BFH</h3>
<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) kam in der Entscheidung vom 25.4.2018, XI R 16/16 (veröffentlicht am 25.7.2018) zu dem Schluss, dass die Beschaffung von Eintrittskarten durch einen Hotelservice im eigenen Namen, jedoch auf Rechnung des Hotelgastes, eine sogenannte Dienstleistungskommission darstellt. Eine solche liegt gemäß § 3 Abs. 11 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) vor, wenn ein „Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet“ wird, er hierbei im eigenen Namen aber für fremde Rechnung (für Rechnung des Gastes) handelt. In diesem Fall gilt die Leistung kraft der Gesetzesfiktion „an ihn und von ihm erbracht“.</p>
<h3>Dienstleistungskommission</h3>
<p>Dies bedeutete im Streitfall konkret: Leistungen der Oper gelten als an den Hotelier erbracht und werden vom Hotelier an den Hotelgast als erbracht fingiert. Nachdem Umsätze von Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände von der Umsatzsteuer befreit sind, gilt dies auch für die Besorgung von Eintrittskarten für entsprechende Einrichtungen. Dies trifft unter anderem auf Eintrittskarten für Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien oder Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst zu. Im Gegensatz zur Finanzverwaltung sah der BFH die Anwendung einer Dienstleistungskommission für gegeben an. Die Steuerbefreiungen für die genannten Veranstaltungen würden im Verhältnis zu anderen Befreiungen jedenfalls keine Besonderheiten aufweisen, die es rechtfertigen könnten, sie vom Anwendungsbereich einer Dienstleistungskommission auszunehmen, so der BFH. Die Finanzverwaltung wollte auf die Besorgung der Karten durch den Hotelier Umsatzsteuer erheben.</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 25. September 2018</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: Christian Schwier - Fotolia.com</p>
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Hotelserviceleistungen und Umsatzsteuer
Conciergeleistungen
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2018-09-25
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City Tax
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Städte und Gemeinden sind in den letzten Jahren aufgrund leerer Kassen „kreativ“ geworden.
<h3>Tourismusabgaben</h3>
<p>Städte und Gemeinden sind in den letzten Jahren aufgrund leerer Kassen „kreativ“ geworden. Die einen nennen es Aufwandsteuer, die anderen Beherbergungsabgaben, Kultursteuer oder schlicht „City Tax“. In den Verfahren 1 BvR 2868/15 und 1 BvR 2886/15 (anhängig gemeldet seit dem 22.12.2015) geht es um die Frage, ob das hamburgische Kultur- und Tourismustaxengesetz verfassungsgemäß ist. In dem Verfahren 1 BvR 2887/15 (ebenfalls anhängig seit dem 22.12.2015) geht es um das bremische Gesetz über die Erhebung einer Tourismusabgabe. Auch dieses Gesetz steht verfassungsmäßig auf dem Prüfstand. Seit dem 28.6.2018 ist außerdem unter dem Az. 1 BvR 354/16 ein Verfahren gegen die Erhebung einer Steuer auf den „Aufwand für die Möglichkeit der entgeltlichen Übernachtung einer Person in einem Beherbergungsbetrieb“ durch die Stadt Freiburg beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) wies die Beschwerde allerdings bereits ab (BVerwG vom 11.12.2015, 9 BN 7.15).</p>
<h3>Einspruch</h3>
<p>Betroffene Hoteliers und Gastronomen können gegen die jeweilige Steuer unter Bezug auf die anhängigen Verfahren Einspruch einlegen. Der Einspruch kann u. a. mit einem strukturellen Vollzugsdefizit begründet werden und – soweit beruflich bedingte Übernachtungen von Geschäftsleuten von den Abgaben befreit sind – mit einem Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit.</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 25. September 2018</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: Jakub Jirsák - Fotolia.com</p>
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City Tax
Städte und Gemeinden sind in den letzten Jahren aufgrund leerer Kassen „kreativ“ geworden.
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leistungen_einer_dinnershow
2018-09-25
2018-09-25
Leistungen einer Dinnershow
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Strittig war der richtige Umsatzsteuersatz für ein Leistungsbündel aus Unterhaltung und der Versorgung mit Speisen und Getränken im Rahmen einer sogenannten Dinnershow.
<h3>Umsatzsteuersatz</h3>
<p>Strittig war der richtige Umsatzsteuersatz für ein Leistungsbündel aus Unterhaltung und der Versorgung mit Speisen und Getränken im Rahmen einer sogenannten Dinnershow. Anlass des Verfahrens war die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Danach gilt für Eintrittsberechtigungen zu Theater, Konzerten und Museen der ermäßigte Steuersatz von 7 %.</p>
<h3>EuGH-Entscheidung</h3>
<p>Das Verfahren war bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Sachen „Stadion Amsterdam“ (siehe dazu Beitrag auf Seite 1) ausgesetzt und nach der Entscheidung fortgeführt worden.</p>
<h3>BFH-Urteil</h3>
<p>In Anlehnung an die EuGH-Entscheidung sowie der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kam dieser zu dem Schluss, dass auf das Eintrittsgeld zu einer Dinnershow der Regelsteuersatz von 19 % zu berechnen ist. Der BFH sah die Dinnershow des Steuerpflichtigen als eine „einheitliche, komplexe Leistung“ an (Urteil vom 13.6.2018, XI R 2/16). Der BFH folgte dabei der Auffassung der Vorinstanz nicht, dass die Show besser sei als das Essen. Auch in solchen Fällen wäre der ermäßigte Steuersatz nicht anwendbar. Ausschlaggebend war, dass sich die Dinnershow als Leistungsbündel aus Unterhaltung und dem Angebot an Speisen und Getränken in der Gesamtschau als einheitlicher (komplexer) Umsatz darstellt. Für diesen gilt der Regelsteuersatz.</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 25. September 2018</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: Family Business - Fotolia.com</p>
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Leistungen einer Dinnershow
Strittig war der richtige Umsatzsteuersatz für ein Leistungsbündel aus Unterhaltung und der Versorgung mit Speisen und Getränken im Rahmen einer sogenannten Dinnershow.
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627
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kaffee-_und_getraenkeautomat_vorsicht_steuerfalle
2018-09-25
2018-09-25
Kaffee- und Getränkeautomat: Vorsicht Steuerfalle
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Gastronominnen und Gastronomen haben in ihrem Gaststätten- bzw. Hotelbetrieb häufig Kaffee- oder Getränkeautomaten aufgestellt.
<h3>Exakte Aufzeichnungen erforderlich</h3>
<p>Gastronominnen und Gastronomen haben in ihrem Gaststätten- bzw. Hotelbetrieb häufig Kaffee- oder Getränkeautomaten aufgestellt. In diesem Fall sollte darauf geachtet werden, dass die Geldspeicher dieser Automaten täglich geleert und die Geldbestände gezählt und aufgezeichnet werden. Die Notwendigkeit der täglichen Leerung ergibt sich aus der Rechtsgrundlage des § 146 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung / AO. Danach sind „Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich festzuhalten“.</p>
<h3>Geldspeicher ist Kasse</h3>
<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) vertrat im Urteil vom 20.3.2017 (Az. X R 11/16) die Auffassung, dass auch ein Geldspeicher eines Geldeinwurfautomaten eine Kasse darstellt. Der BFH sieht es nicht als genügend an, wenn der Hotelier die Geldmünzen zeitlich später durch die Bank bei Einzahlung auf ein Bankkonto zählen lässt. Denn wie in den Fällen einer verzögerten Verbuchung stellt eine nachträgliche Zählung und Aufzeichnung „keinen wirksamen Schutz gegen die, bei solchen, den offenen Ladenkassen ähnelnden Geldbehältern, bestehende Manipulationsanfälligkeit“ dar, so der BFH.</p>
<h3>Kassennachschau</h3>
<p>Besonders im Zusammenhang mit der seit 2018 regelmäßig praktizierten Kassennachschau der Finanzverwaltung sollten Hoteliers und Gastronomen daher die Geldbestände bereits im Zeitpunkt der (erstmaligen) Entleerung zählen und festhalten. In dem konkreten Urteilsfall betonte der BFH die Notwendigkeit, dass ein Unternehmer jederzeit eine Kassensturzfähigkeit zu gewährleisten hätte. Wichtig in diesem Zusammenhang ist außerdem ein adäquater Nachweis, dass eine tatsächliche Auszählung stattgefunden hat.</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 25. September 2018</p>
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<p>Bild: Minerva Studio - Fotolia.com</p>
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Kaffee- und Getränkeautomat: Vorsicht Steuerfalle
Gastronominnen und Gastronomen haben in ihrem Gaststätten- bzw. Hotelbetrieb häufig Kaffee- oder Getränkeautomaten aufgestellt.
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geldspielautomaten
2018-09-25
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Geldspielautomaten
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An der Tatsache, dass Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten steuerbar und steuerpflichtig sind, dürften im Grundsatz keine Zweifel bestehen.
<h3>Umsatzsteuer</h3>
<p>An der Tatsache, dass Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten steuerbar und steuerpflichtig sind, dürften im Grundsatz keine Zweifel bestehen. So hat das hessische Finanzgericht (FG) die Klage eines Gastronomen abgewiesen. Die steuerpflichtige Leistung setzt sich nach der Entscheidung des FG aus der „Zurverfügungstellung des Geldspielautomaten, der Zulassung der Spieler zum Spiel, der Einräumung der Gewinnchance und – bei Erzielung eines Gewinns – der Gewinnauszahlung“ zusammen (Urteil vom 22.2.2018, 6 K 2400/17). Gleichwohl ist gegen diese Entscheidung vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ein Revisionsverfahren anhängig (Az. XI R 13/18).</p>
<h3>Vorsteueraufteilung</h3>
<p>In einem weiteren anhängigen BFH-Verfahren geht es um die Frage der Aufteilung der Vorsteuerbeträge aus den laufenden Kosten für Spielhallen. Der BFH wird entscheiden müssen, in welchen Fällen ein Umsatzschlüssel bzw. ein Flächenschlüssel als der sachgerechtere Aufteilungsschlüssel anzusehen ist (Az. V R 46/17).</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 25. September 2018</p>
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<p>Bild: ra2 studio - Fotolia.com</p>
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Geldspielautomaten
An der Tatsache, dass Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten steuerbar und steuerpflichtig sind, dürften im Grundsatz keine Zweifel bestehen.
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Frühling 2018
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kostenlose_bewirtung_von_busfahrern
2018-03-26
2018-03-26
Kostenlose Bewirtung von Busfahrern
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Voller oder teilweiser Betriebsausgabenabzug?
<h3>Busfahrerbewirtung</h3>
<p>Busfahrer, die mit ihren Reisenden Raststätten oder Gasthäuser ansteuern, werden von den betreffenden Gastwirten bzw. Autobahnraststättenbetreibern im Regelfall kostenlos bewirtet. Letzteres soll ein Anreiz dafür sein, dass die Fahrer eben dieses oder jenes Restaurant anfahren. Im konkreten Fall bekam ein Busfahrer von einem Autobahnbetreiber eine Kundenkarte zum Bezug kostenloser Speisen und Getränke.</p>
<h3>Kürzung des Betriebsausgabenabzugs</h3>
<p>Der Betriebsprüfer des Autobahnraststättenbetreibers war nun der Meinung, der Betriebsausgabenabzug für die kostenlose Bewirtung sei um 20 % zu kürzen, da sie Bewirtungskosten darstellen. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG in der Fassung des Streitjahres) konnten Bewirtungsaufwendungen nur zu 80 % (aktuell nur noch zu 70 %) als Betriebsausgabe abgezogen werden. Das erstinstanzliche Niedersächsische Finanzgericht (FG) gab dem Finanzamt recht (24.4.2017, 2 K 11255/15).</p>
<h3>Urteilsbegründung</h3>
<p>Einerseits stellt das „Abladen” von Businsassen in der Autobahnraststätte keine Gegenleistung des Busfahrers für seine Verpflegung dar. Und andererseits gehört die unentgeltliche Bewirtung des Busfahrers nicht zur hauptsächlichen Tätigkeit des Raststättenbetreibers. Gleichwohl erkannte das FG die Aufwendungen grundsätzlich als Betriebsausgabe an, aber eben als Bewirtungsaufwendung nur zum eingeschränkten Steuerabzug.</p>
<h3>Revisionsverfahren</h3>
<p>Das Urteil des FG ist allerdings nicht rechtskräftig. Der Bundesfinanzhof (BFH) wird sich mit dem Fall nochmals befassen müssen. Offen ist insbesondere die Frage, ob die „Rückausnahme“ des § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG anwendbar ist. Danach würde die Abzugsbeschränkung nicht gelten, soweit die Bewirtung „Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen“ ist (Az. X R 24/17). Die Vorinstanz hatte diese Rückausnahme verneint.</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 26. März 2018</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: Thaut Images - Fotolia.com</p>
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Kostenlose Bewirtung von Busfahrern
Voller oder teilweiser Betriebsausgabenabzug?
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besteuerung_von_sachentnahmen
2018-03-26
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Besteuerung von Sachentnahmen
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Aktuelle Pauschbeträge für 2018
<p><strong>Umsatzsteuer auf Sachentnahmen</strong></p>
<p>Entnimmt der Gastwirt z. B. Lebensmittel, für die er einen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, für den privaten Konsum, muss er die Entnahme als Sachentnahme der Umsatzsteuer unterwerfen (§ 3 Nr. 9a des Umsatzsteuergesetzes-UStG). Streng genommen müsste der Gastwirt/Hotelier nun jedes Stück Obst, Getränk und Essen, das er für den privaten Konsum entnimmt, einzeln aufzeichnen und in der Umsatzsteuererklärung ansetzen. Dies würde die Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen bedeuten. Zur Vereinfachung gibt das Bundesfinanzministerium alljährlich sogenannte Pauschbeträge für Sachentnahmen bekannt, die der Gastwirt/Hotelier wahlweise anwenden kann.</p>
<p><strong>Jahreswerte 2018</strong></p>
<p>Die Pauschbeträge werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt. Sie betragen für Gaststätten aller Art bei Abgabe von kalten und warmen Speisen € 1.627,00 (bei Anwendung des ermäßigten Steuersatzes) bzw. € 1.703,00 (bei Anwendung des Regelsteuersatzes). Insgesamt können € 3.330,00 als Sachentnahme angesetzt werden. Bei Gaststätten, in denen nur kalte Speisen abgegeben werden, ermäßigen sich die Beträge auf € 1.085,00 bzw. € 1.047,00 und in Summe auf € 2.132,00 (BMF-Schreiben vom 13.12.2017, IV A 4 - S 1547/13/10001-05).</p>
<p><strong>Kinder</strong></p>
<p>Die Pauschbeträge sind Jahreswerte ohne Umsatzsteuer und gelten jeweils für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen; für Kinder bis zu 2 Jahren entfällt ein Ansatz. Bei gemischten Betrieben, z. B. einer Gaststätte mit Metzgerei, gelten die jeweils höheren Pauschbeträge. Metzger, die zugleich Gastwirte sind, setzen die Pauschbeträge an, die sie als Gastwirt anzusetzen haben.</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 26. März 2018</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: Dieter Meyer - Fotolia.com</p>
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Besteuerung von Sachentnahmen
Aktuelle Pauschbeträge für 2018
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hotelkosten_weiterberechnen
2018-03-26
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Hotelkosten weiterberechnen
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19 % Mehrwertsteuersatz verwenden
<h3>Ermäßigter Steuersatz</h3>
<p>Auf Übernachtungsleistungen der Gastwirte und Hoteliers wird bekanntlich der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % fällig. Berechnen Auftraggeber Übernachtungskosten als Spesen ihren Auftragnehmern weiter (z. B. von Kundendiensteinsätzen, Bauprojekten, Beratungen usw.), ist auf die Übernachtungskosten ein Mehrwertsteuersatz von 19 % zu verrechnen. Denn es werden dem Auftragnehmer Kosten weiterberechnet und keine Übernachtungsleistungen verschafft.</p>
<h3>Berechnungsweise</h3>
<p>Die richtige Berechnungsweise muss daher wie folgt sein: Zunächst sind 7 % Vorsteuer aus der Hotelrechnung herauszurechnen. Auf den Nettobetrag müssen 19 % Mehrwertsteuer draufgeschlagen und an den Auftragnehmer weiterberechnet werden.</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 26. März 2018</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: BillionPhotos.com - Fotolia.com</p>
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Hotelkosten weiterberechnen
19 % Mehrwertsteuersatz verwenden
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steuerbefreiung_von_trinkgeldern
2018-03-26
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Steuerbefreiung von Trinkgeldern
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Bar- oder Kreditkartenzahlung?
<h3>Trinkgelder</h3>
<p>Trinkgelder, die „anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist“ sind grundsätzlich steuerfrei (§ 3 Nr. 51 EStG). Für die Gastronomie stellt sich vielfach die Frage, ob die Steuerbefreiung nur für Trinkgelder gilt, die der Kellner vom Gast direkt „bar“ erhält oder auch für Trinkgelder, die der Gast bei Zahlung mit IC-Karte oder Kreditkarte dem Rechnungsbetrag hinzuaddiert.</p>
<h3>Gerichtsentscheidung FG Hamburg</h3>
<p>Die Rechtsprechung hat sich bisher mit dieser Frage noch nicht explizit auseinandergesetzt. Das Finanzgericht (FG) Hamburg (vom 20.4.2010, 3 K 58/09) hat bei Stripteasetänzern die von Gästen zugewendeten Spielgelder nicht als steuerfreie Trinkgelder angesehen. Die Spielgelder konnten nur beim Lokalbetreiber und Arbeitgeber zurückgetauscht werden, sodass die „Arbeitnehmer“ von den Gästen unmittelbar kein Geld bekamen. Der Auszahlungsanspruch basierte vielmehr auf dem Arbeitsvertrag. Daraus könnte gefolgert werden, dass unbar gezahlte Trinkgelder, welche erst einmal vom Arbeitgeber über das IC-/Kreditkarteninstitut vereinnahmt und dann erst im zweiten Schritt an die Arbeitgeber ausbezahlt werden, kein steuerfreies Trinkgeld darstellen. Letzteres trifft aber nicht zu.</p>
<h3>Vertrag zugunsten Dritter</h3>
<p>In Fällen von Kreditkartenzahlung kann regelmäßig ein Vertrag zugunsten Dritter begründet werden (§ 328 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch-BGB). Ein solcher begründet sich daraus, dass der Gast auf dem Kreditkartenbeleg verfügt, dass ein bestimmter Teil davon Trinkgeld sein soll. Das hat auch das FG Hamburg im oben genannten Urteil sinngemäß erörtert. Kraft dieses Vertrags zugunsten Dritter erwirbt der Arbeitnehmer (Kellner) nun gegenüber seinem Arbeitgeber (dem Gastwirt) einen originären, vom Arbeitsvertrag unabhängigen Zahlungsanspruch. Aus dieser Vertragskonstellation ergibt sich der Umstand, dass auch das unbare Trinkgeld nicht als Entgelt für eine Beschäftigung anzusehen ist und damit keinen Entlohnungscharakter entfaltet. Denn der Auszahlungsanspruch ergibt sich nicht gegenüber dem Arbeitgeber aus dem Arbeitsvertrag. Diese Vertragskonstellation lag im Streitfall aber nicht vor.</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Die Einkommensteuerpflicht von Trinkgeldern richtet sich nicht nach der Zahlungsart, sondern nach der Frage, ob es Entlohnungscharakter entfaltet oder nicht. Letzteres ist regelmäßig zu verneinen, wenn Trinkgelder freiwillig und zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden.</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 26. März 2018</p>
<div class="hide_image_author">
<p>Bild: macgyverhh - Fotolia.com</p>
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Steuerbefreiung von Trinkgeldern
Bar- oder Kreditkartenzahlung?
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kassennachschau_2018
2018-03-26
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Kassennachschau 2018
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Gastronomen besonders im Visier
<h3>Rechtsgrundlage</h3>
<p>Mit Wirkung ab dem 1.1.2018 ergänzt eine neue Rechtsgrundlage die Abgabenordnung (AO): § 146b. Darin heißt es unter anderem: „Zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben können die damit betrauten Amtsträger der Finanzbehörde ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung, während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten Geschäftsgrundstücke oder Geschäftsräume von Steuerpflichtigen betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können“.</p>
<h3>Jederzeitiger Kassensturz</h3>
<p>Die Vorschrift bedeutet für Gastronomen und Hoteliers konkret: Ein Finanzamt-Prüfer kann theoretisch am nächsten Tag unangemeldet in den Geschäftsräumen erscheinen und einen Kassensturz verlangen, um den aktuellen Kassenbestand laut Kassenführungsbuch mit dem tatsächlich vorhandenen Bargeldbestand abzugleichen. Die Kassennachschau erfolgt ohne vorherige Ankündigung. Eine Prüfungsanordnung, wie bei einer Betriebsprüfung, ist nicht erforderlich. Daher empfiehlt es sich, alle im Zusammenhang mit Registrierkassen und PC-gestützten Kassen aufbewahrungspflichtigen Unterlagen griffbereit zu haben.</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 26. März 2018</p>
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<p>Bild: Fresh Photodesign - Fotolia.com</p>
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Kassennachschau 2018
Gastronomen besonders im Visier
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aufbewahrungspflichtige_kassenunterlagen
2018-03-26
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Aufbewahrungspflichtige Kassenunterlagen
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Seit dem 1.1.2018 gibt es die sogenannte „Kassennachschau“.
<h3>Kassennachschau</h3>
<p>Seit dem 1.1.2018 gibt es die sogenannte „Kassennachschau“ (vgl. gesonderten Bericht auf Seite 4). Deshalb ist es wichtig, jederzeit alle aufbewahrungspflichtigen Unterlagen für Registrier- und/oder PC-gestützte Kassen griffbereit zu haben.</p>
<h3>Kassensystem</h3>
<p>Zu den wesentlichen aufbewahrungspflichtigen Unterlagen zählen: die Betriebsanleitung und dazugehörigen Unterlagen über die Kassenprogrammierung für das jeweilige Kassensystem, Unterlagen für eventuelle Umprogrammierungen sowie Protokolle über jede durchgeführte Kassenprogrammierung. Darüber hinaus müssen Protokolle über Änderungen in den Speise- und Getränkepreisen, am besten zusammen mit den originären ausgedruckten Speise- und Getränkekarten, bereitgehalten werden. Wurden diverse Trainingsspeicher eingerichtet, müssen darüber Dokumentationen angefertigt und bereitgestellt werden.</p>
<h3>Alle Rechnungen</h3>
<p>Zu den allgemeinen aufbewahrungs- und vorlagepflichtigen Dokumenten gehören in erster Linie alle mithilfe der Registrierkassen erstellten Rechnungen. Dies ergibt sich aus § 147 Abs. 1 Nr. 4 der Abgabenordnung-AO. Danach sind Buchungsbelege gesondert aufzubewahren.</p>
<h3>Kassenbons</h3>
<p>Wichtigste Bons überhaupt sind die Z-Bons (Tagesendsummenbons). Diese müssen mit folgenden Angaben zusammen aufbewahrt werden: Tagesumsätze (brutto und netto) sowie Z-Zähler (Zahl der erfolgten Tages- bzw. Periodenabrufe mit Nullstellung).</p>
<h3>Sonstige Dokumente</h3>
<p>Aufzubewahren sind außerdem Nachweise über erfolgte Stornierungen und Retouren, über Zahlungswege (Barzahlung, Kreditkarte), Kundenzahl (fortlaufend oder täglich bei Eins beginnend) sowie Aufzeichnungen über Uhrzeit des durchgeführten Z-Abschlags.</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 26. März 2018</p>
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<p>Bild: Dangubic - Fotolia.com</p>
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Aufbewahrungspflichtige Kassenunterlagen
Seit dem 1.1.2018 gibt es die sogenannte „Kassennachschau“.
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abwehr_einer_schaetzung_von_umsatzerloesen
2018-03-26
2018-03-26
Abwehr einer Schätzung von Umsatzerlösen
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Wie wichtig die Aufbewahrung der sogenannten „Z-Bons“ ist, zeigt folgender Fall.
<h3>Z-Bons</h3>
<p>Wie wichtig die Aufbewahrung der sogenannten „Z-Bons“ ist, zeigt folgender Fall: Die Betriebsprüfung stellte bei einem Gastronomiebetrieb erhebliche Mängel in der Buchführung und in der Kassenführung fest. Die Fahnder fanden einen Z-Bon im Müll und einen weiteren Z-Bon in der Kasse. Aufgrund dieser beiden Bons wurde der Gewinn zweier Gastronomen entsprechend hoch geschätzt und es wurde ein Sicherheitszuschlag von 10 % hinzugeschlagen. Das zuständige Finanzgericht Düsseldorf hielt die Schätzung nur aufgrund der gefundenen Z-Bons in zwei Fällen für rechtmäßig (Urteile vom 24.11.2017, Az. 13 K 3811/15 GU und 13 K 3012/15 F).</p>
<h3>Richtsatzsammlung maßgeblich</h3>
<p>Die Richter haben dem Finanzamt allerdings auch gewisse Schranken gesetzt. So dürfen die Finanzbeamten nicht „in den Himmel“ schätzen. In den beiden Streitfällen erhöhte das Finanzamt den Wareneinsatz, indem es diesen aus den geschätzten Erlösen unter Berücksichtigung eines Rohgewinnaufschlagsatzes von 440 % retrograd ermittelte. Das war selbst den Richtern zu viel. Diese verwiesen auf die jeweils gültige Richtsatzsammlung. Richtsätze sind ein Hilfsmittel für die Finanzverwaltung bei der Verprobung von Gewinnen und Umsätzen. Die Sätze werden jährlich aktualisiert. Im konkreten Fall betrugen die höchsten Rohgewinnaufschlagsätze aus den Richtsatzsammlungen der jeweiligen Streitjahre zwischen 317 % bis max. 400 %.</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Gastronominnen und Gastronomen, die aufgrund einer fehlerhaften Buch- bzw. Kassenbuchführung eine Gewinnschätzung hinnehmen müssen, sollten prüfen, ob die Aufschlagssätze innerhalb der Spannbreite der jeweiligen Richtsatzsammlung liegen. Im Übrigen können sich betroffene Gastronomen auf die beiden Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) berufen. Die Aktenzeichen betragen IV R 2/18 sowie IV R 1/18.</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 26. März 2018</p>
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<p>Bild: hammett79 - Fotolia.com</p>
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Abwehr einer Schätzung von Umsatzerlösen
Wie wichtig die Aufbewahrung der sogenannten „Z-Bons“ ist, zeigt folgender Fall.
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rundfunkgebuehren_fuer_hotelzimmer
2018-03-26
2018-03-26
Rundfunkgebühren für Hotelzimmer
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Hoteliers und Gastronomen zahlen nicht nur Rundfunkgebühren für ihre Betriebsstätte, sondern auch noch extra für ihre Hotelzimmer.
<h3>Zusätzliche Beitragspflicht</h3>
<p>Hoteliers und Gastronomen zahlen nicht nur Rundfunkgebühren für ihre Betriebsstätte, sondern auch noch extra für ihre Hotelzimmer. Dies ergibt sich aus dem seit 1.1.2013 geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder.</p>
<h3>Verfassungsrechtlich zulässig</h3>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat jetzt entschieden, dass die Erhebung dieser zusätzlichen Rundfunkgebühren verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist, soweit der Hotelier/Gastronom seinen Gästen eine Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in den Hotelzimmern zur Verfügung stellt (27.9.2017, 6 C 32.16). Dasselbe gilt auch, wenn nur ein Internetzugang zur Verfügung steht. Die Möglichkeit, in den Hotelzimmern Fernsehen und Radio hören zu können, sei ein preisbildender Umstand und stellt für den Hotelbetreiber einen zusätzlichen Vorteil dar, so das Gericht.</p>
<p class="hide_creation_date">Stand: 26. März 2018</p>
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<p>Bild: Witthaya - Fotolia.com</p>
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Rundfunkgebühren für Hotelzimmer
Hoteliers und Gastronomen zahlen nicht nur Rundfunkgebühren für ihre Betriebsstätte, sondern auch noch extra für ihre Hotelzimmer.
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